Was gilt ab 1. Januar 2018 bezüglich Fotovoltaik-Rückliefervergütung?

ShortId
17.5647
Id
20175647
Updated
28.07.2023 04:09
Language
de
Title
Was gilt ab 1. Januar 2018 bezüglich Fotovoltaik-Rückliefervergütung?
AdditionalIndexing
66;15
1
Texts
  • <p>Mit der Inkraftsetzung des neuen Energiegesetzes und der entsprechenden Verordnung per 1. Januar 2018 ändern die Regeln zur Mindestvergütung, die ein Netzbetreiber für die Einspeisung von dezentral erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zu entrichten hat. Wenn sich der Produzent und der Netzbetreiber nicht anderweitig einigen, hat sich die Vergütung an den Beschaffungskosten des Netzbetreibers zu orientieren, sprich am gewichteten Mittel der Gestehungskosten für die eigene Stromerzeugung und des Bezugs von Strom bei Dritten. Diese Änderungen führen tendenziell zu einer leichten Erhöhung der Mindestvergütung. Allerdings bezahlen bereits heute zahlreiche Netzbetreiber höhere Vergütungen als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum. Die Elcom-Verfügung vom 19. April 2016 wird nicht revidiert, da sie sich auf das alte Energiegesetz bezieht, welches sich für die Mindestvergütung auf die marktorientierten Bezugspreise stützte.</p>
  • <p>Die neue Energieverordnung sorgt für grosse Unsicherheit bei Fotovoltaikproduzenten und Netzbetreibern. Denn im Gegensatz zum vom Volk verabschiedeten Energiegesetz und zu der aktuell geltenden Elcom-Verfügung aus dem Jahr 2016 werden andere Parameter für die Berechnung der Rückliefervergütung definiert.</p><p>- Was gilt aus Sicht des Bundesrates ab dem 1. Januar 2018 bei der Festlegung der Rückliefervergütung?</p><p>- Wird damit die Elcom-Verfügung vom April 2016 revidiert?</p>
  • Was gilt ab 1. Januar 2018 bezüglich Fotovoltaik-Rückliefervergütung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Inkraftsetzung des neuen Energiegesetzes und der entsprechenden Verordnung per 1. Januar 2018 ändern die Regeln zur Mindestvergütung, die ein Netzbetreiber für die Einspeisung von dezentral erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zu entrichten hat. Wenn sich der Produzent und der Netzbetreiber nicht anderweitig einigen, hat sich die Vergütung an den Beschaffungskosten des Netzbetreibers zu orientieren, sprich am gewichteten Mittel der Gestehungskosten für die eigene Stromerzeugung und des Bezugs von Strom bei Dritten. Diese Änderungen führen tendenziell zu einer leichten Erhöhung der Mindestvergütung. Allerdings bezahlen bereits heute zahlreiche Netzbetreiber höhere Vergütungen als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum. Die Elcom-Verfügung vom 19. April 2016 wird nicht revidiert, da sie sich auf das alte Energiegesetz bezieht, welches sich für die Mindestvergütung auf die marktorientierten Bezugspreise stützte.</p>
    • <p>Die neue Energieverordnung sorgt für grosse Unsicherheit bei Fotovoltaikproduzenten und Netzbetreibern. Denn im Gegensatz zum vom Volk verabschiedeten Energiegesetz und zu der aktuell geltenden Elcom-Verfügung aus dem Jahr 2016 werden andere Parameter für die Berechnung der Rückliefervergütung definiert.</p><p>- Was gilt aus Sicht des Bundesrates ab dem 1. Januar 2018 bei der Festlegung der Rückliefervergütung?</p><p>- Wird damit die Elcom-Verfügung vom April 2016 revidiert?</p>
    • Was gilt ab 1. Januar 2018 bezüglich Fotovoltaik-Rückliefervergütung?

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