Informationspflicht gegenüber von Lohndumping betroffenen Arbeitnehmenden

ShortId
18.326
Id
20180326
Updated
10.04.2024 19:24
Language
de
Title
Informationspflicht gegenüber von Lohndumping betroffenen Arbeitnehmenden
AdditionalIndexing
10;15;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Tessiner Arbeitsmarkt ist seit geraumer Zeit unter Druck. Die auf dem Kantonsgebiet tätigen Akteure, welche sich für die Bekämpfung von Lohndumping einsetzen, melden den kantonalen Behörden und insbesondere dem Arbeitsinspektorat regelmässig solche Missbräuche.</p><p>In der Schweiz sind derzeit 25 Normalarbeitsverträge (NAV) in Kraft, welche die Löhne in jenen Bereichen reglementieren, in denen diese unter starkem Druck - vor allem aus dem Ausland - stehen.</p><p>In den letzten Jahren hat die Fraktion CVP+Generazione Giovani Ticino (Junge CVP des Kantons Tessin) über ihre Grossräte Marco Passalia und Gianni Guidicelli bereits mehrmals folgende drei zentrale Anliegen zur Sprache gebracht: erstens eine Erhöhung der Kontrollen und Bussgelder für ausländische Dienstleister, welche die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht einhalten, zweitens die Veröffentlichung einer schwarzen Liste der Unternehmen oder Personen, die bestraft wurden und vorsätzlich widerrechtlich handeln - gekoppelt an den provokativen Vorschlag, auch eine Liste der Personen zu erstellen, welche die Dienste dieser Kleinunternehmer in Anspruch nehmen -, und drittens eine bessere Koordination dank einer einzigen Stelle für alle Beteiligten und für die Akteure der verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung.</p><p>Die einleitenden Schilderungen zeigen, dass die Situation im Kanton Tessin angespannter ist als in der übrigen Schweiz: Von den 25 derzeit auf nationaler Ebene geltenden NAV sind im Tessin nur 17 in Kraft und betreffen ungefähr 27 000 Arbeitnehmende.</p><p>Die Unternehmen, die einem NAV unterstellt sind, werden vom Arbeitsinspektorat systematisch kontrolliert, um sicherzustellen, dass sie sich an die Vorschriften halten. Gemäss dem Rechenschaftsbericht des Tessiner Staatsrates (Rendiconto del Consiglio di Stato) über die Tätigkeit des Arbeitsinspektorats im Jahr 2016, der im Auftrag der tripartiten Kommission für die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (Commissione tripartita in materia di libera circolazione delle persone) erstellt wurde, kontrollierte das Arbeitsinspektorat im Berichtsjahr 2666 Unternehmen und 8589 Personen. Im selben Jahr wurden gestützt auf das Entsendegesetz (EntsG) 649 Bussen verhängt (578 fürs Jahr 2014 und 131 fürs Jahr 2015).</p><p>Diese Zahlen geben zu denken und zeigen, wie häufig entsandte Arbeitnehmende und ausländische Unternehmer gegen die Vorschriften verstossen. Die Fraktion CVP+Generazione Giovani Ticino ist überzeugt, dass mit der Einhaltung der Spielregeln am besten gute grenzüberschreitende, auf den bilateralen Abkommen und der freien Marktwirtschaft beruhende Beziehungen sichergestellt werden können. Sie ist jedoch unnachgiebig, wenn Rechtsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig missachtet werden.</p><p>Bei Verstössen bestraft das Arbeitsinspektorat die fehlbaren Unternehmen mit Verwaltungssanktionen, die sich gemäss Artikel 9 EntsG auf bis zu 30 000 Franken belaufen können.</p><p>Gemäss geltendem Recht ist das Arbeitsinspektorat nicht verpflichtet, die Arbeitnehmenden darüber zu unterrichten, was die Kontrollbehörde bei der Überprüfung des Arbeitgebers festgestellt hat. Dies hat in manchen Fällen zur Folge, dass Letzterer nach Zahlung der Busse weiterhin missbräuchlich handelt und seinen Mitarbeitenden den fairen Lohn nicht rückwirkend zahlt.</p>
  • <p>Der Kanton Tessin fordert die Bundesversammlung auf:</p><p>1. eine Bestimmung in das Entsendegesetz (EntsG) aufzunehmen, die Unternehmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden über Lohndumping zu informieren, das bei den Kontrollen der einem Normalarbeitsvertrag unterstellten Bereiche festgestellt wurde. Dabei könnte Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) als Vorbild dienen. Dieser Absatz sieht vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden oder deren Vertretung im Betrieb von Anordnungen der Vollzugsbehörde Kenntnis zu geben hat;</p><p>2. Möglichkeiten zur Sanktionierung von Personen vorzusehen, die dieser Pflicht nicht nachkommen.</p>
  • Informationspflicht gegenüber von Lohndumping betroffenen Arbeitnehmenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Tessiner Arbeitsmarkt ist seit geraumer Zeit unter Druck. Die auf dem Kantonsgebiet tätigen Akteure, welche sich für die Bekämpfung von Lohndumping einsetzen, melden den kantonalen Behörden und insbesondere dem Arbeitsinspektorat regelmässig solche Missbräuche.</p><p>In der Schweiz sind derzeit 25 Normalarbeitsverträge (NAV) in Kraft, welche die Löhne in jenen Bereichen reglementieren, in denen diese unter starkem Druck - vor allem aus dem Ausland - stehen.</p><p>In den letzten Jahren hat die Fraktion CVP+Generazione Giovani Ticino (Junge CVP des Kantons Tessin) über ihre Grossräte Marco Passalia und Gianni Guidicelli bereits mehrmals folgende drei zentrale Anliegen zur Sprache gebracht: erstens eine Erhöhung der Kontrollen und Bussgelder für ausländische Dienstleister, welche die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht einhalten, zweitens die Veröffentlichung einer schwarzen Liste der Unternehmen oder Personen, die bestraft wurden und vorsätzlich widerrechtlich handeln - gekoppelt an den provokativen Vorschlag, auch eine Liste der Personen zu erstellen, welche die Dienste dieser Kleinunternehmer in Anspruch nehmen -, und drittens eine bessere Koordination dank einer einzigen Stelle für alle Beteiligten und für die Akteure der verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung.</p><p>Die einleitenden Schilderungen zeigen, dass die Situation im Kanton Tessin angespannter ist als in der übrigen Schweiz: Von den 25 derzeit auf nationaler Ebene geltenden NAV sind im Tessin nur 17 in Kraft und betreffen ungefähr 27 000 Arbeitnehmende.</p><p>Die Unternehmen, die einem NAV unterstellt sind, werden vom Arbeitsinspektorat systematisch kontrolliert, um sicherzustellen, dass sie sich an die Vorschriften halten. Gemäss dem Rechenschaftsbericht des Tessiner Staatsrates (Rendiconto del Consiglio di Stato) über die Tätigkeit des Arbeitsinspektorats im Jahr 2016, der im Auftrag der tripartiten Kommission für die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (Commissione tripartita in materia di libera circolazione delle persone) erstellt wurde, kontrollierte das Arbeitsinspektorat im Berichtsjahr 2666 Unternehmen und 8589 Personen. Im selben Jahr wurden gestützt auf das Entsendegesetz (EntsG) 649 Bussen verhängt (578 fürs Jahr 2014 und 131 fürs Jahr 2015).</p><p>Diese Zahlen geben zu denken und zeigen, wie häufig entsandte Arbeitnehmende und ausländische Unternehmer gegen die Vorschriften verstossen. Die Fraktion CVP+Generazione Giovani Ticino ist überzeugt, dass mit der Einhaltung der Spielregeln am besten gute grenzüberschreitende, auf den bilateralen Abkommen und der freien Marktwirtschaft beruhende Beziehungen sichergestellt werden können. Sie ist jedoch unnachgiebig, wenn Rechtsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig missachtet werden.</p><p>Bei Verstössen bestraft das Arbeitsinspektorat die fehlbaren Unternehmen mit Verwaltungssanktionen, die sich gemäss Artikel 9 EntsG auf bis zu 30 000 Franken belaufen können.</p><p>Gemäss geltendem Recht ist das Arbeitsinspektorat nicht verpflichtet, die Arbeitnehmenden darüber zu unterrichten, was die Kontrollbehörde bei der Überprüfung des Arbeitgebers festgestellt hat. Dies hat in manchen Fällen zur Folge, dass Letzterer nach Zahlung der Busse weiterhin missbräuchlich handelt und seinen Mitarbeitenden den fairen Lohn nicht rückwirkend zahlt.</p>
    • <p>Der Kanton Tessin fordert die Bundesversammlung auf:</p><p>1. eine Bestimmung in das Entsendegesetz (EntsG) aufzunehmen, die Unternehmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden über Lohndumping zu informieren, das bei den Kontrollen der einem Normalarbeitsvertrag unterstellten Bereiche festgestellt wurde. Dabei könnte Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) als Vorbild dienen. Dieser Absatz sieht vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden oder deren Vertretung im Betrieb von Anordnungen der Vollzugsbehörde Kenntnis zu geben hat;</p><p>2. Möglichkeiten zur Sanktionierung von Personen vorzusehen, die dieser Pflicht nicht nachkommen.</p>
    • Informationspflicht gegenüber von Lohndumping betroffenen Arbeitnehmenden

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