Verankerung standortgerechter landwirtschaftlicher Forschung

ShortId
18.421
Id
20180421
Updated
10.04.2024 10:12
Language
de
Title
Verankerung standortgerechter landwirtschaftlicher Forschung
AdditionalIndexing
55;36;04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat beschlossen, die landwirtschaftliche Forschung an einem Standort zusammenzuziehen. Damit verletzt er Artikel 114 Absatz 2 LwG, welcher besagt, dass die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten auf verschiedene Landesgegenden verteilt sind. Der Bundesrat kann sich nur über Absatz 2 von Artikel 114 LwG hinwegsetzen, weil er wegen der Kann-Formulierung in Absatz 1 gar nicht verpflichtet ist, Forschungsanstalten zu betreiben. Diese parlamentarische Initiative will das ändern.</p><p>Gegen die Ein-Standort-Strategie spricht nicht nur Artikel 114 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes. Mit dem Zusammenzug der Forschungsaktivitäten auf einen Standort in der Westschweiz wird der Bund zahlreiche Spitzenforscherinnen und Spitzenforscher und mit ihnen viel Wissen und Innovation verlieren. Die Ein-Standort-Strategie widerspricht zudem Artikel 104a der Bundesverfassung. Der neue Verfassungsartikel fordert in Buchstabe b "eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion". Die Standortgerechtigkeit kann nur erreicht werden, wenn die Forschung die Ansprüche der verschiedenen Standorte berücksichtigt. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 114 (Forschungsanstalten) Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ist zu ändern.</p><p>Statt "der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben" soll es neu heissen: "der Bund betreibt landwirtschaftliche Forschungsanstalten".</p>
  • Verankerung standortgerechter landwirtschaftlicher Forschung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat beschlossen, die landwirtschaftliche Forschung an einem Standort zusammenzuziehen. Damit verletzt er Artikel 114 Absatz 2 LwG, welcher besagt, dass die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten auf verschiedene Landesgegenden verteilt sind. Der Bundesrat kann sich nur über Absatz 2 von Artikel 114 LwG hinwegsetzen, weil er wegen der Kann-Formulierung in Absatz 1 gar nicht verpflichtet ist, Forschungsanstalten zu betreiben. Diese parlamentarische Initiative will das ändern.</p><p>Gegen die Ein-Standort-Strategie spricht nicht nur Artikel 114 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes. Mit dem Zusammenzug der Forschungsaktivitäten auf einen Standort in der Westschweiz wird der Bund zahlreiche Spitzenforscherinnen und Spitzenforscher und mit ihnen viel Wissen und Innovation verlieren. Die Ein-Standort-Strategie widerspricht zudem Artikel 104a der Bundesverfassung. Der neue Verfassungsartikel fordert in Buchstabe b "eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion". Die Standortgerechtigkeit kann nur erreicht werden, wenn die Forschung die Ansprüche der verschiedenen Standorte berücksichtigt. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 114 (Forschungsanstalten) Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ist zu ändern.</p><p>Statt "der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben" soll es neu heissen: "der Bund betreibt landwirtschaftliche Forschungsanstalten".</p>
    • Verankerung standortgerechter landwirtschaftlicher Forschung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat beschlossen, die landwirtschaftliche Forschung an einem Standort zusammenzuziehen. Damit verletzt er Artikel 114 Absatz 2 LwG, welcher besagt, dass die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten auf verschiedene Landesgegenden verteilt sind. Der Bundesrat kann sich nur über Absatz 2 von Artikel 114 LwG hinwegsetzen, weil er wegen der Kann-Formulierung in Absatz 1 gar nicht verpflichtet ist, Forschungsanstalten zu betreiben. Diese parlamentarische Initiative will das ändern.</p><p>Gegen die Ein-Standort-Strategie spricht nicht nur Artikel 114 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes. Mit dem Zusammenzug der Forschungsaktivitäten auf einen Standort in der Westschweiz wird der Bund zahlreiche Spitzenforscherinnen und Spitzenforscher und mit ihnen viel Wissen und Innovation verlieren. Die Ein-Standort-Strategie widerspricht zudem Artikel 104a der Bundesverfassung. Der neue Verfassungsartikel fordert in Buchstabe b "eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion". Die Standortgerechtigkeit kann nur erreicht werden, wenn die Forschung die Ansprüche der verschiedenen Standorte berücksichtigt. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 114 (Forschungsanstalten) Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes ist zu ändern.</p><p>Statt "der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben" soll es neu heissen: "der Bund betreibt landwirtschaftliche Forschungsanstalten".</p>
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