Das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren

ShortId
18.430
Id
20180430
Updated
15.10.2024 11:34
Language
de
Title
Das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die geltenden Verfahren, die überschuldeten Privatpersonen bei der Entschuldung unterstützen sollen, sind nicht gut koordiniert. Das kostet sowohl den Schuldnerinnen und Schuldnern als auch ihren Gläubigerinnen und Gläubigern Zeit und Geld und bedeutet für die Gerichte einen unnötigen Aufwand.</p><p>Die von den kantonalen und/oder kommunalen Behörden anerkannten Schuldenberatungsstellen in der Schweiz handeln Schuldensanierungspläne aus, um die Kosten des Verfahrens und die anderen Verwaltungskosten so tief wie möglich zu halten. Solche Kosten sind weder im Interesse der Verschuldeten noch ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger. Deshalb versuchen die Schuldenberatungsstellen, aussergerichtliche Nachlassverträge oder einvernehmliche private Schuldenbereinigungen nach den Artikeln 333ff. SchKG auszuhandeln. Doch dieses Verfahren scheitert oft, weil sich die Gläubigerinnen und Gläubiger nicht einig sind. Aus diesem Grund ist oft ein zweites Verfahren - ein Nachlassverfahren - notwendig, damit der Schuldensanierungsplan umgesetzt werden kann. Mit einem Nachlassverfahren lässt sich der Schuldensanierungsplan in Kraft setzen, unter der Voraussetzung, dass ihm eine der Mehrheiten nach Artikel 305 Absatz 1 SchKG zustimmt. Das bedeutet, dass die Richterin oder der Richter den Schuldensanierungsplan dann bestätigt, wenn die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, dem Plan zustimmen. Bei einem Nachlassverfahren beginnen die Verhandlungen wieder von vorne; es verursacht einen unnötigen Aufwand und erfordert drei weitere Verhandlungen vor dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres sowie die Organisation einer Versammlung der Gläubigerinnen und Gläubiger, an der diese aber meist nicht teilnehmen. Ausserdem ist mit zusätzlichen Gerichtskosten von bis zu 5000 Franken und dem teilweise hohen Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters zu rechnen, auch wenn die Bedingungen des Nachlassvertrags seit dem ersten Verfahren bekannt sind.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 336 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 336 Gerichtliche Bestätigung des beantragten Schuldensanierungsplans</p><p>Abs. 1</p><p>Können sich die Gläubiger nicht auf einen Schuldensanierungsplan einigen, so muss der Sachwalter seinen Bericht vor Ablauf der Stundung gemäss Artikel 304 Absatz 1 unterbreiten.</p><p>Abs. 2</p><p>Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 305 und 306 Absatz 1 erfüllt, so bestätigt das Nachlassgericht auf Antrag des Sachwalters den beantragten Schuldensanierungsplan.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.</p><p>Abs. 4</p><p>Die allgemeinen Bestimmungen über den Nachlassvertrag (Kapitel II) und über den ordentlichen Nachlassvertrag (Kapitel III) gelten sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 308 Absatz 1 Buchstabe b und 309.</p><p>Abs. 5</p><p>Kann der beantragte Schuldensanierungsplan nicht bestätigt werden, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs, falls der Schuldner dies beantragt.</p>
  • Das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die geltenden Verfahren, die überschuldeten Privatpersonen bei der Entschuldung unterstützen sollen, sind nicht gut koordiniert. Das kostet sowohl den Schuldnerinnen und Schuldnern als auch ihren Gläubigerinnen und Gläubigern Zeit und Geld und bedeutet für die Gerichte einen unnötigen Aufwand.</p><p>Die von den kantonalen und/oder kommunalen Behörden anerkannten Schuldenberatungsstellen in der Schweiz handeln Schuldensanierungspläne aus, um die Kosten des Verfahrens und die anderen Verwaltungskosten so tief wie möglich zu halten. Solche Kosten sind weder im Interesse der Verschuldeten noch ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger. Deshalb versuchen die Schuldenberatungsstellen, aussergerichtliche Nachlassverträge oder einvernehmliche private Schuldenbereinigungen nach den Artikeln 333ff. SchKG auszuhandeln. Doch dieses Verfahren scheitert oft, weil sich die Gläubigerinnen und Gläubiger nicht einig sind. Aus diesem Grund ist oft ein zweites Verfahren - ein Nachlassverfahren - notwendig, damit der Schuldensanierungsplan umgesetzt werden kann. Mit einem Nachlassverfahren lässt sich der Schuldensanierungsplan in Kraft setzen, unter der Voraussetzung, dass ihm eine der Mehrheiten nach Artikel 305 Absatz 1 SchKG zustimmt. Das bedeutet, dass die Richterin oder der Richter den Schuldensanierungsplan dann bestätigt, wenn die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, dem Plan zustimmen. Bei einem Nachlassverfahren beginnen die Verhandlungen wieder von vorne; es verursacht einen unnötigen Aufwand und erfordert drei weitere Verhandlungen vor dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres sowie die Organisation einer Versammlung der Gläubigerinnen und Gläubiger, an der diese aber meist nicht teilnehmen. Ausserdem ist mit zusätzlichen Gerichtskosten von bis zu 5000 Franken und dem teilweise hohen Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters zu rechnen, auch wenn die Bedingungen des Nachlassvertrags seit dem ersten Verfahren bekannt sind.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 336 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 336 Gerichtliche Bestätigung des beantragten Schuldensanierungsplans</p><p>Abs. 1</p><p>Können sich die Gläubiger nicht auf einen Schuldensanierungsplan einigen, so muss der Sachwalter seinen Bericht vor Ablauf der Stundung gemäss Artikel 304 Absatz 1 unterbreiten.</p><p>Abs. 2</p><p>Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 305 und 306 Absatz 1 erfüllt, so bestätigt das Nachlassgericht auf Antrag des Sachwalters den beantragten Schuldensanierungsplan.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.</p><p>Abs. 4</p><p>Die allgemeinen Bestimmungen über den Nachlassvertrag (Kapitel II) und über den ordentlichen Nachlassvertrag (Kapitel III) gelten sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 308 Absatz 1 Buchstabe b und 309.</p><p>Abs. 5</p><p>Kann der beantragte Schuldensanierungsplan nicht bestätigt werden, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs, falls der Schuldner dies beantragt.</p>
    • Das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die geltenden Verfahren, die überschuldeten Privatpersonen bei der Entschuldung unterstützen sollen, sind nicht gut koordiniert. Das kostet sowohl den Schuldnerinnen und Schuldnern als auch ihren Gläubigerinnen und Gläubigern Zeit und Geld und bedeutet für die Gerichte einen unnötigen Aufwand.</p><p>Die von den kantonalen und/oder kommunalen Behörden anerkannten Schuldenberatungsstellen in der Schweiz handeln Schuldensanierungspläne aus, um die Kosten des Verfahrens und die anderen Verwaltungskosten so tief wie möglich zu halten. Solche Kosten sind weder im Interesse der Verschuldeten noch ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger. Deshalb versuchen die Schuldenberatungsstellen, aussergerichtliche Nachlassverträge oder einvernehmliche private Schuldenbereinigungen nach den Artikeln 333ff. SchKG auszuhandeln. Doch dieses Verfahren scheitert oft, weil sich die Gläubigerinnen und Gläubiger nicht einig sind. Aus diesem Grund ist oft ein zweites Verfahren - ein Nachlassverfahren - notwendig, damit der Schuldensanierungsplan umgesetzt werden kann. Mit einem Nachlassverfahren lässt sich der Schuldensanierungsplan in Kraft setzen, unter der Voraussetzung, dass ihm eine der Mehrheiten nach Artikel 305 Absatz 1 SchKG zustimmt. Das bedeutet, dass die Richterin oder der Richter den Schuldensanierungsplan dann bestätigt, wenn die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, dem Plan zustimmen. Bei einem Nachlassverfahren beginnen die Verhandlungen wieder von vorne; es verursacht einen unnötigen Aufwand und erfordert drei weitere Verhandlungen vor dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres sowie die Organisation einer Versammlung der Gläubigerinnen und Gläubiger, an der diese aber meist nicht teilnehmen. Ausserdem ist mit zusätzlichen Gerichtskosten von bis zu 5000 Franken und dem teilweise hohen Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters zu rechnen, auch wenn die Bedingungen des Nachlassvertrags seit dem ersten Verfahren bekannt sind.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 336 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 336 Gerichtliche Bestätigung des beantragten Schuldensanierungsplans</p><p>Abs. 1</p><p>Können sich die Gläubiger nicht auf einen Schuldensanierungsplan einigen, so muss der Sachwalter seinen Bericht vor Ablauf der Stundung gemäss Artikel 304 Absatz 1 unterbreiten.</p><p>Abs. 2</p><p>Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 305 und 306 Absatz 1 erfüllt, so bestätigt das Nachlassgericht auf Antrag des Sachwalters den beantragten Schuldensanierungsplan.</p><p>Abs. 3</p><p>Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.</p><p>Abs. 4</p><p>Die allgemeinen Bestimmungen über den Nachlassvertrag (Kapitel II) und über den ordentlichen Nachlassvertrag (Kapitel III) gelten sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 308 Absatz 1 Buchstabe b und 309.</p><p>Abs. 5</p><p>Kann der beantragte Schuldensanierungsplan nicht bestätigt werden, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs, falls der Schuldner dies beantragt.</p>
    • Das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren

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