Wirklich lebenslange Strafen bei besonders schweren Verbrechen. Denn auch die Opfer und Angehörigen haben lebenslänglich!
- ShortId
-
18.433
- Id
-
20180433
- Updated
-
10.04.2024 19:20
- Language
-
de
- Title
-
Wirklich lebenslange Strafen bei besonders schweren Verbrechen. Denn auch die Opfer und Angehörigen haben lebenslänglich!
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Rupperswil beging Thomas N. eines der grauenvollsten Verbrechen* der Schweizer Kriminalgeschichte. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte ihn dann erstinstanzlich zu einer "lebenslangen" Freiheitsstrafe und einer lediglich "ordentlichen" Verwahrung. Dies bedeutet, dass Thomas N. im ungünstigsten Fall bereits nach 15 Jahren bedingt entlassen und somit wieder auf die Gesellschaft losgelassen werden könnte.</p><p>Bei besonders schweren Verbrechen wie beispielsweise dem Mordfall in Rupperswil, bei welchem vier Personen auf bestialische Weise umgebracht worden sind, reicht das heutige Strafmass nicht aus. Die Gesellschaft hat Anspruch darauf, zumindest in Zukunft vor solch brutalen, perversen und manipulativen Tätern für immer geschützt zu werden. Zu bedenken ist auch, dass die Opfer, aber auch die Hinterbliebenen dieser unfassbaren Tat auch "lebenslänglich" haben! Für die Bevölkerung ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass nicht einmal in einem solchen Fall eine wirklich lebenslange Strafe verfügt werden konnte.</p><p>*Ich verweise hier auf die Anklageschrift, welche aber auch nur einen Teil der abscheulichen, absolut perversen Handlungen des Täters insbesondere mit dem Sohn beschreibt. Die Anklageschrift ist der Kommission vor der Behandlung dieses Geschäftes in geeigneter Form vertraulich zukommen zu lassen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 86 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 86</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Stellt das Gericht eine besondere Schwere des Verschuldens fest, so bestimmt es bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe den frühestmöglichen Zeitpunkt für die bedingte Entlassung nach Absatz 1 nach Verbüssung von mindestens 30 Jahren. Absatz 4 ist nicht anwendbar.</p>
- Wirklich lebenslange Strafen bei besonders schweren Verbrechen. Denn auch die Opfer und Angehörigen haben lebenslänglich!
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Rupperswil beging Thomas N. eines der grauenvollsten Verbrechen* der Schweizer Kriminalgeschichte. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte ihn dann erstinstanzlich zu einer "lebenslangen" Freiheitsstrafe und einer lediglich "ordentlichen" Verwahrung. Dies bedeutet, dass Thomas N. im ungünstigsten Fall bereits nach 15 Jahren bedingt entlassen und somit wieder auf die Gesellschaft losgelassen werden könnte.</p><p>Bei besonders schweren Verbrechen wie beispielsweise dem Mordfall in Rupperswil, bei welchem vier Personen auf bestialische Weise umgebracht worden sind, reicht das heutige Strafmass nicht aus. Die Gesellschaft hat Anspruch darauf, zumindest in Zukunft vor solch brutalen, perversen und manipulativen Tätern für immer geschützt zu werden. Zu bedenken ist auch, dass die Opfer, aber auch die Hinterbliebenen dieser unfassbaren Tat auch "lebenslänglich" haben! Für die Bevölkerung ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass nicht einmal in einem solchen Fall eine wirklich lebenslange Strafe verfügt werden konnte.</p><p>*Ich verweise hier auf die Anklageschrift, welche aber auch nur einen Teil der abscheulichen, absolut perversen Handlungen des Täters insbesondere mit dem Sohn beschreibt. Die Anklageschrift ist der Kommission vor der Behandlung dieses Geschäftes in geeigneter Form vertraulich zukommen zu lassen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 86 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 86</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Stellt das Gericht eine besondere Schwere des Verschuldens fest, so bestimmt es bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe den frühestmöglichen Zeitpunkt für die bedingte Entlassung nach Absatz 1 nach Verbüssung von mindestens 30 Jahren. Absatz 4 ist nicht anwendbar.</p>
- Wirklich lebenslange Strafen bei besonders schweren Verbrechen. Denn auch die Opfer und Angehörigen haben lebenslänglich!
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