Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Erhöhung bei den Vollzeitstellen

ShortId
18.442
Id
20180442
Updated
10.04.2024 19:20
Language
de
Title
Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Erhöhung bei den Vollzeitstellen
AdditionalIndexing
1221
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Parlament hat sich bei den Änderungen vom 17. März 2017 damit befasst, das Prinzip der "double instance" organisatorisch und personell für das Bundesstrafverfahren umzusetzen. Für die Berufungskammer wurden lediglich zwei Vollzeitstellen für ordentliche Richterinnen und Richter geschaffen.</p><p>Bei der Schaffung der Berufungskammer ging das Parlament von einer geringen Zahl von Berufungsverfahren aus, welche durch die Schaffung von diesen zwei Vollzeitstellen (aufgeteilt auf drei in Teilzeit arbeitende Richterinnen und Richter) gut bewältigt werden könne.</p><p>In der Praxis zeigt sich aber, dass die Strafkammer alleine im Jahr 2017 über siebzig Urteile gefällt hat. Nach geltendem Recht können diese Urteile beim Bundesgericht einzig betreffend die Rechtsanwendung angefochten werden. Das Bundesgericht ist dabei an den Sachverhalt gebunden.</p><p>Anders die neu geschaffene Berufungskammer, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung mit voller Kognition noch einmal überprüfen kann und muss. Die Praxis geht daher davon aus, dass eine Mehrzahl der Urteile des Bundesstrafgerichtes an die Berufungskammer weitergezogen wird. Es handelt sich um lange, umfangreiche und komplexe Strafverfahren.</p><p>Während die Strafkammer elf Richterinnen und Richter aufweist, stehen der Berufungskammer für die gleichen Verfahren heute lediglich zwei Vollzeitstellen zur Verfügung, welche auf drei Richterinnen oder Richter aufgeteilt werden können. Auch mit den nun nebenamtlich ernannten Richterinnen und Richtern kann der zu erwartende Arbeitsaufwand nicht erledigt werden. Der Gesetzgeber hat daher das System pragmatisch anzupassen und schnellstmöglich die Zahl der vollamtlichen Richterstellen am Berufungsgericht auf mindestens drei Stellen zu erhöhen.</p>
  • <p>In Änderung des Strafbehördenorganisationsgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung der Richterverordnung sowie der Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht vom 17. März 2017 sind für die Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes mindestens drei Vollzeitstellen für ordentliche Richterinnen und Richter zu schaffen.</p>
  • Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Erhöhung bei den Vollzeitstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament hat sich bei den Änderungen vom 17. März 2017 damit befasst, das Prinzip der "double instance" organisatorisch und personell für das Bundesstrafverfahren umzusetzen. Für die Berufungskammer wurden lediglich zwei Vollzeitstellen für ordentliche Richterinnen und Richter geschaffen.</p><p>Bei der Schaffung der Berufungskammer ging das Parlament von einer geringen Zahl von Berufungsverfahren aus, welche durch die Schaffung von diesen zwei Vollzeitstellen (aufgeteilt auf drei in Teilzeit arbeitende Richterinnen und Richter) gut bewältigt werden könne.</p><p>In der Praxis zeigt sich aber, dass die Strafkammer alleine im Jahr 2017 über siebzig Urteile gefällt hat. Nach geltendem Recht können diese Urteile beim Bundesgericht einzig betreffend die Rechtsanwendung angefochten werden. Das Bundesgericht ist dabei an den Sachverhalt gebunden.</p><p>Anders die neu geschaffene Berufungskammer, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung mit voller Kognition noch einmal überprüfen kann und muss. Die Praxis geht daher davon aus, dass eine Mehrzahl der Urteile des Bundesstrafgerichtes an die Berufungskammer weitergezogen wird. Es handelt sich um lange, umfangreiche und komplexe Strafverfahren.</p><p>Während die Strafkammer elf Richterinnen und Richter aufweist, stehen der Berufungskammer für die gleichen Verfahren heute lediglich zwei Vollzeitstellen zur Verfügung, welche auf drei Richterinnen oder Richter aufgeteilt werden können. Auch mit den nun nebenamtlich ernannten Richterinnen und Richtern kann der zu erwartende Arbeitsaufwand nicht erledigt werden. Der Gesetzgeber hat daher das System pragmatisch anzupassen und schnellstmöglich die Zahl der vollamtlichen Richterstellen am Berufungsgericht auf mindestens drei Stellen zu erhöhen.</p>
    • <p>In Änderung des Strafbehördenorganisationsgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung der Richterverordnung sowie der Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht vom 17. März 2017 sind für die Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes mindestens drei Vollzeitstellen für ordentliche Richterinnen und Richter zu schaffen.</p>
    • Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Erhöhung bei den Vollzeitstellen

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