Gewalt gegen Frauen und gegen Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps im Dienst. Erschwerende Umstände

ShortId
18.453
Id
20180453
Updated
10.04.2024 19:24
Language
de
Title
Gewalt gegen Frauen und gegen Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps im Dienst. Erschwerende Umstände
AdditionalIndexing
1216;28;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In unserer Gesellschaft ist eine beunruhigende Zunahme einer bestimmten Form von Gewalt zu beobachten, der Gewalt gegen Frauen.</p><p>In den vergangenen zwanzig Jahren hat sich die Zahl solcher Gewalttaten verdreifacht, während sich die allgemeine Kriminalitätsrate nicht in diesem Ausmass verändert hat. Viele Frauen, die Opfer von Gewalt werden, leiden an den Folgen für den Rest ihres Lebens, vor allem an den psychischen Folgen.</p><p>Diese dramatische Entwicklung ist namentlich dadurch zu erklären, dass in den vergangenen Jahren viele Menschen aus andern Kulturen in unser Land gekommen sind. Für diese Migranten, zum grossen Teil unverheiratete Männer, sind unbegleitete Frauen im öffentlichen Raum eine Herausforderung. Die westliche Art, in der sich diese Frauen kleiden, wird von bestimmten Migranten wie eine vorweggenommene Zustimmung zu irgendwelchen Avancen gegenüber diesen Frauen wahrgenommen. Wenn die Frauen dann diese Avancen zurückweisen, löst das oftmals Gewaltakte bei den Männern aus. Diese Gewaltakte prägen die öffentliche Meinung. Einen solchen Mangel an Respektierung der geistigen und körperlichen Integrität der Frau stellen wir auch gegenüber Vertreterinnen und Vertretern des Staates, sei es in Uniform oder in Zivil, namentlich gegenüber Polizeiangehörigen, fest.</p><p>Diese Zunahme der Gewalt gegenüber Frauen wie gegenüber Vertreterinnen und Vertretern des Staates in Uniform oder in Zivil muss so rasch wie möglich eingedämmt werden. Die Gesellschaft muss gegenüber den Tätern ein deutliches Signal aussenden, damit sie begreifen, dass ihre Taten schwerwiegend sind und dass sie entsprechend schwer bestraft werden. Die weiblichen Opfer müssen spüren, dass die Gesellschaft auf ihrer Seite steht und dass die ausgesprochenen Strafen der Schwere der erlittenen Verletzungen angemessen sind. Es geht nicht länger an, dass die von den Frauen erlittenen psychischen Verletzungen kleingeredet werden, wenn man doch sieht, wie diese Verletzungen oftmals ein Leben lang nachwirken.</p><p>Wenn wir einen neuen Strafverschärfungsgrund in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs einfügen, wird es den Gerichten möglich sein, verschärfte Strafen auszusprechen gegenüber Tätern, die eine Straftat gegenüber einer Frau begehen, mit der sie deren körperliche oder psychische Unversehrtheit verletzen, gegenüber Tätern, die Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps im Dienst oder Angehörige eines andern eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Dienstes in Uniform angreifen, oder gegenüber Tätern, die eine Frau angreifen, nur weil sie eine Frau ist. Diese Tatbestände sind alternativ und nicht kumulativ zu verstehen.</p>
  • <p>Das Strafgesetzbuch wird ergänzt um die Artikel 48b und 48c mit folgendem Wortlaut:</p><p>Art. 48b </p><p>2a. Strafverschärfung</p><p>Erschwerende Umstände</p><p>Das Gericht verschärft die Strafe, wenn:</p><p>a. das Opfer:</p><p>1. eine Frau ist und es einen Angriff von einer gewissen Schwere auf seine körperliche oder psychische Unversehrtheit erlitten hat;</p><p>2. Angehöriger eines kantonalen oder kommunalen Polizeikorps im Dienst ist oder Angehöriger eines andern eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Dienstes in Uniform, namentlich Angehöriger eines Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr oder eines Sanitätsdienstes, oder ein Angehöriger eines Polizeikorps des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde in Zivil, sofern anzunehmen ist, dass der Täter um diese Funktion des Opfers wusste oder hätte wissen müssen;</p><p>b. der Täter seine Tat begangen hat:</p><p>1. weil das Opfer eine Frau ist. </p><p>Art. 48c </p><p>Wirkung</p><p>Verschärft das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die für die Straftat angedrohte Höchststrafe gebunden. Es kann die Höchststrafe jedoch höchstens um die Hälfte überschreiten. Es ist zudem an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden.</p>
  • Gewalt gegen Frauen und gegen Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps im Dienst. Erschwerende Umstände
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In unserer Gesellschaft ist eine beunruhigende Zunahme einer bestimmten Form von Gewalt zu beobachten, der Gewalt gegen Frauen.</p><p>In den vergangenen zwanzig Jahren hat sich die Zahl solcher Gewalttaten verdreifacht, während sich die allgemeine Kriminalitätsrate nicht in diesem Ausmass verändert hat. Viele Frauen, die Opfer von Gewalt werden, leiden an den Folgen für den Rest ihres Lebens, vor allem an den psychischen Folgen.</p><p>Diese dramatische Entwicklung ist namentlich dadurch zu erklären, dass in den vergangenen Jahren viele Menschen aus andern Kulturen in unser Land gekommen sind. Für diese Migranten, zum grossen Teil unverheiratete Männer, sind unbegleitete Frauen im öffentlichen Raum eine Herausforderung. Die westliche Art, in der sich diese Frauen kleiden, wird von bestimmten Migranten wie eine vorweggenommene Zustimmung zu irgendwelchen Avancen gegenüber diesen Frauen wahrgenommen. Wenn die Frauen dann diese Avancen zurückweisen, löst das oftmals Gewaltakte bei den Männern aus. Diese Gewaltakte prägen die öffentliche Meinung. Einen solchen Mangel an Respektierung der geistigen und körperlichen Integrität der Frau stellen wir auch gegenüber Vertreterinnen und Vertretern des Staates, sei es in Uniform oder in Zivil, namentlich gegenüber Polizeiangehörigen, fest.</p><p>Diese Zunahme der Gewalt gegenüber Frauen wie gegenüber Vertreterinnen und Vertretern des Staates in Uniform oder in Zivil muss so rasch wie möglich eingedämmt werden. Die Gesellschaft muss gegenüber den Tätern ein deutliches Signal aussenden, damit sie begreifen, dass ihre Taten schwerwiegend sind und dass sie entsprechend schwer bestraft werden. Die weiblichen Opfer müssen spüren, dass die Gesellschaft auf ihrer Seite steht und dass die ausgesprochenen Strafen der Schwere der erlittenen Verletzungen angemessen sind. Es geht nicht länger an, dass die von den Frauen erlittenen psychischen Verletzungen kleingeredet werden, wenn man doch sieht, wie diese Verletzungen oftmals ein Leben lang nachwirken.</p><p>Wenn wir einen neuen Strafverschärfungsgrund in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs einfügen, wird es den Gerichten möglich sein, verschärfte Strafen auszusprechen gegenüber Tätern, die eine Straftat gegenüber einer Frau begehen, mit der sie deren körperliche oder psychische Unversehrtheit verletzen, gegenüber Tätern, die Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps im Dienst oder Angehörige eines andern eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Dienstes in Uniform angreifen, oder gegenüber Tätern, die eine Frau angreifen, nur weil sie eine Frau ist. Diese Tatbestände sind alternativ und nicht kumulativ zu verstehen.</p>
    • <p>Das Strafgesetzbuch wird ergänzt um die Artikel 48b und 48c mit folgendem Wortlaut:</p><p>Art. 48b </p><p>2a. Strafverschärfung</p><p>Erschwerende Umstände</p><p>Das Gericht verschärft die Strafe, wenn:</p><p>a. das Opfer:</p><p>1. eine Frau ist und es einen Angriff von einer gewissen Schwere auf seine körperliche oder psychische Unversehrtheit erlitten hat;</p><p>2. Angehöriger eines kantonalen oder kommunalen Polizeikorps im Dienst ist oder Angehöriger eines andern eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Dienstes in Uniform, namentlich Angehöriger eines Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr oder eines Sanitätsdienstes, oder ein Angehöriger eines Polizeikorps des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde in Zivil, sofern anzunehmen ist, dass der Täter um diese Funktion des Opfers wusste oder hätte wissen müssen;</p><p>b. der Täter seine Tat begangen hat:</p><p>1. weil das Opfer eine Frau ist. </p><p>Art. 48c </p><p>Wirkung</p><p>Verschärft das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die für die Straftat angedrohte Höchststrafe gebunden. Es kann die Höchststrafe jedoch höchstens um die Hälfte überschreiten. Es ist zudem an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden.</p>
    • Gewalt gegen Frauen und gegen Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps im Dienst. Erschwerende Umstände

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