Vom Gesetz besonders geschützte Personen. Frauen und Beamte im Dienst

ShortId
18.454
Id
20180454
Updated
10.04.2024 19:24
Language
de
Title
Vom Gesetz besonders geschützte Personen. Frauen und Beamte im Dienst
AdditionalIndexing
1216;28;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gewalt an Frauen nimmt alarmierende Ausmasse an. Zwar nimmt in unserer Gesellschaft die Gewalt insgesamt ab, doch trifft das auf bestimmte Bereiche nicht zu, insbesondere auf Fälle, in denen sich die Gewalt gegen Angehörige des weiblichen Geschlechts richtet. In den vergangenen zwanzig Jahren haben sich diese Fälle verdreifacht. Diese unhaltbare Entwicklung muss so rasch wie möglich eingedämmt werden. Die Ursachen für diese Entwicklung mögen zwar vielfältig sein, namentlich kultureller oder sozialer Natur, doch sind die Folgen immer die gleichen: eine Frau, die seelische oder körperliche Verletzungen erlitten hat, ja manchmal sogar getötet wurde.</p><p>In den vergangenen Jahren sind viele Menschen aus anderen Kulturen in unser Land gekommen. Für diese Migranten, zum grossen Teil unverheiratete Männer, sind unbegleitete Frauen im öffentlichen Raum eine Herausforderung. Die westliche Art, in der sich diese Frauen kleiden, wird von bestimmten Migranten wie eine vorweggenommene Zustimmung zu irgendwelchen Avancen gegenüber diesen Frauen wahrgenommen. Wenn die Frauen dann diese Avancen zurückweisen, löst das oftmals Gewaltakte bei den Männern aus. Diese Gewaltakte prägen die öffentliche Meinung.</p><p>Einen solchen Mangel an Respektierung der geistigen und körperlichen Integrität der Frau stellen wir auch gegenüber Vertreterinnen und Vertretern des Staates, sei es in Uniform oder in Zivil, namentlich gegenüber Polizeiangehörigen, fest. Die Zunahme solcher Übergriffe darf nicht einfach als Schicksal hingenommen werden, an das wir uns zu gewöhnen haben. Das Phänomen ist vielmehr absolut intolerabel. Die Gesellschaft muss gegenüber den Tätern ein deutliches Signal aussenden, damit sie begreifen, dass ihre Taten schwerwiegend sind und dass sie entsprechend schwer bestraft werden.</p><p>Gegenwärtig ist es so, dass Täter, die Frauen Körperverletzungen zufügen, nur dann unter Artikel 122 Absatz 2 StGB fallen, wenn das weibliche Opfer eine dauernde Verletzung seiner geistigen Gesundheit erleidet. Die psychischen Beeinträchtigungen, die weibliche Opfer erleiden, werden leider kleingeredet und als vorübergehende psychische Störungen abgetan, selbst wenn die Frauen traumatisiert sind und für den Rest ihres Lebens Verletzungen davontragen.</p><p>Der neue Artikel im StGB soll präventive Wirkung entfalten. Potenzielle Täter sollen wissen, dass ihnen, wenn sie zur Tat schreiten, eine Freiheitsstrafe droht. Für bestimmte Personen entfaltet erst eine solche Strafdrohung Wirkung, während die Aussicht auf bedingte Strafen und erst recht auf Geldstrafen in Form von Tagessätzen wirkungslos bleibt. Der neue Artikel im StGB würde auch ein Signal an die Opfer aussenden, die sich viel zu oft unverstanden fühlen in ihrem Schmerz angesichts von Strafen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem von ihnen erfahrenen Unrecht stehen. Schliesslich würde die Gesellschaft mit diesem neuen Artikel aufzeigen, dass sie etwas Konkretes unternimmt, um die Gruppen von Personen, die besonders oft Opfer von Gewaltdelikten werden, zu schützen; dies durch eine Verschärfung der angedrohten Strafen.</p>
  • <p>Das Strafgesetzbuch wird ergänzt um einen neuen Artikel 121 mit folgendem Wortlaut:</p><p>Art. 121</p><p>2a. Gemeinsame Bestimmungen. Vom Gesetz besonders geschützte Personen</p><p>1. Wer eine Straftat nach Artikel 124 oder eine Straftat nach Artikel 125 Absatz 1, 127, 128, 129, 133 oder 134 an einer Frau begeht, sofern das Opfer einen Angriff von einer gewissen Schwere auf seine körperliche oder psychische Unversehrtheit erleidet, wird mit Freiheitsstrafe von vier Jahren bis zu zehn Jahren bestraft.</p><p>2. Hat das Opfer schwere Körperverletzungen im Sinne von Artikel 122 oder von Artikel 125 Absatz 2 erlitten, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sieben Jahren bis zu zwanzig Jahren bestraft.</p><p>3. Hat das Opfer Tätlichkeiten im Sinne von Artikel 126 erlitten, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p><p>4. Die Absätze 1-3 sind sinngemäss anwendbar, wenn das Opfer Angehöriger eines kantonalen oder kommunalen Polizeikorps im Dienst ist oder Angehöriger eines andern eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Dienstes in Uniform, namentlich Angehöriger eines Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr oder eines Sanitätsdienstes, oder ein Angehöriger eines Polizeikorps des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde in Zivil, sofern anzunehmen ist, dass der Täter um diese Funktion wusste oder hätte wissen müssen.</p><p>Art. 86</p><p>Bedingte Entlassung</p><p>a. Gewährung</p><p>Abs. 1-5</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 6</p><p>Die bedingte Entlassung ist ausgeschlossen, wenn der Gefangene nach Artikel 121 verurteilt worden ist.</p><p>Weitere Änderungen</p><p>Die Artikel 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 133 und 134 werden um einen letzten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:</p><p>Artikel 121 bleibt vorbehalten.</p>
  • Vom Gesetz besonders geschützte Personen. Frauen und Beamte im Dienst
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gewalt an Frauen nimmt alarmierende Ausmasse an. Zwar nimmt in unserer Gesellschaft die Gewalt insgesamt ab, doch trifft das auf bestimmte Bereiche nicht zu, insbesondere auf Fälle, in denen sich die Gewalt gegen Angehörige des weiblichen Geschlechts richtet. In den vergangenen zwanzig Jahren haben sich diese Fälle verdreifacht. Diese unhaltbare Entwicklung muss so rasch wie möglich eingedämmt werden. Die Ursachen für diese Entwicklung mögen zwar vielfältig sein, namentlich kultureller oder sozialer Natur, doch sind die Folgen immer die gleichen: eine Frau, die seelische oder körperliche Verletzungen erlitten hat, ja manchmal sogar getötet wurde.</p><p>In den vergangenen Jahren sind viele Menschen aus anderen Kulturen in unser Land gekommen. Für diese Migranten, zum grossen Teil unverheiratete Männer, sind unbegleitete Frauen im öffentlichen Raum eine Herausforderung. Die westliche Art, in der sich diese Frauen kleiden, wird von bestimmten Migranten wie eine vorweggenommene Zustimmung zu irgendwelchen Avancen gegenüber diesen Frauen wahrgenommen. Wenn die Frauen dann diese Avancen zurückweisen, löst das oftmals Gewaltakte bei den Männern aus. Diese Gewaltakte prägen die öffentliche Meinung.</p><p>Einen solchen Mangel an Respektierung der geistigen und körperlichen Integrität der Frau stellen wir auch gegenüber Vertreterinnen und Vertretern des Staates, sei es in Uniform oder in Zivil, namentlich gegenüber Polizeiangehörigen, fest. Die Zunahme solcher Übergriffe darf nicht einfach als Schicksal hingenommen werden, an das wir uns zu gewöhnen haben. Das Phänomen ist vielmehr absolut intolerabel. Die Gesellschaft muss gegenüber den Tätern ein deutliches Signal aussenden, damit sie begreifen, dass ihre Taten schwerwiegend sind und dass sie entsprechend schwer bestraft werden.</p><p>Gegenwärtig ist es so, dass Täter, die Frauen Körperverletzungen zufügen, nur dann unter Artikel 122 Absatz 2 StGB fallen, wenn das weibliche Opfer eine dauernde Verletzung seiner geistigen Gesundheit erleidet. Die psychischen Beeinträchtigungen, die weibliche Opfer erleiden, werden leider kleingeredet und als vorübergehende psychische Störungen abgetan, selbst wenn die Frauen traumatisiert sind und für den Rest ihres Lebens Verletzungen davontragen.</p><p>Der neue Artikel im StGB soll präventive Wirkung entfalten. Potenzielle Täter sollen wissen, dass ihnen, wenn sie zur Tat schreiten, eine Freiheitsstrafe droht. Für bestimmte Personen entfaltet erst eine solche Strafdrohung Wirkung, während die Aussicht auf bedingte Strafen und erst recht auf Geldstrafen in Form von Tagessätzen wirkungslos bleibt. Der neue Artikel im StGB würde auch ein Signal an die Opfer aussenden, die sich viel zu oft unverstanden fühlen in ihrem Schmerz angesichts von Strafen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem von ihnen erfahrenen Unrecht stehen. Schliesslich würde die Gesellschaft mit diesem neuen Artikel aufzeigen, dass sie etwas Konkretes unternimmt, um die Gruppen von Personen, die besonders oft Opfer von Gewaltdelikten werden, zu schützen; dies durch eine Verschärfung der angedrohten Strafen.</p>
    • <p>Das Strafgesetzbuch wird ergänzt um einen neuen Artikel 121 mit folgendem Wortlaut:</p><p>Art. 121</p><p>2a. Gemeinsame Bestimmungen. Vom Gesetz besonders geschützte Personen</p><p>1. Wer eine Straftat nach Artikel 124 oder eine Straftat nach Artikel 125 Absatz 1, 127, 128, 129, 133 oder 134 an einer Frau begeht, sofern das Opfer einen Angriff von einer gewissen Schwere auf seine körperliche oder psychische Unversehrtheit erleidet, wird mit Freiheitsstrafe von vier Jahren bis zu zehn Jahren bestraft.</p><p>2. Hat das Opfer schwere Körperverletzungen im Sinne von Artikel 122 oder von Artikel 125 Absatz 2 erlitten, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sieben Jahren bis zu zwanzig Jahren bestraft.</p><p>3. Hat das Opfer Tätlichkeiten im Sinne von Artikel 126 erlitten, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p><p>4. Die Absätze 1-3 sind sinngemäss anwendbar, wenn das Opfer Angehöriger eines kantonalen oder kommunalen Polizeikorps im Dienst ist oder Angehöriger eines andern eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Dienstes in Uniform, namentlich Angehöriger eines Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr oder eines Sanitätsdienstes, oder ein Angehöriger eines Polizeikorps des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde in Zivil, sofern anzunehmen ist, dass der Täter um diese Funktion wusste oder hätte wissen müssen.</p><p>Art. 86</p><p>Bedingte Entlassung</p><p>a. Gewährung</p><p>Abs. 1-5</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 6</p><p>Die bedingte Entlassung ist ausgeschlossen, wenn der Gefangene nach Artikel 121 verurteilt worden ist.</p><p>Weitere Änderungen</p><p>Die Artikel 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 133 und 134 werden um einen letzten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:</p><p>Artikel 121 bleibt vorbehalten.</p>
    • Vom Gesetz besonders geschützte Personen. Frauen und Beamte im Dienst

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