Hilfe vor Ort

ShortId
18.460
Id
20180460
Updated
10.04.2024 19:20
Language
de
Title
Hilfe vor Ort
AdditionalIndexing
2811;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Weltweit nehmen die unkontrollierten Migrationsbewegungen zu. Die Schweiz muss ein Konzept entwickeln, um mitzuhelfen, dieses weltweit zunehmende Problem in den Griff zu bekommen. Die Hilfe sollte möglichst nahe am Krisenort geleistet werden und dort, wo jeder eingesetzte Franken unvergleichbar mehr Menschlichkeit und Hilfe bringen kann. </p><p>Wir müssen heute - wie in ganz Europa - täglich erfahren, wie schwierig es ist zu unterscheiden, ob es sich bei den zu uns gelangten Leuten um an Leib und Leben bedrohte Menschen handelt oder um Emigranten, die bei uns ein sorgloses Leben suchen. Dieser Zustrom droht uns zu überfordern, sowohl in gesellschaftlicher wie auch in finanzieller Hinsicht.</p><p>Mit dem neu vorgeschlagenen Artikel sollen die Grundsätze festgelegt werden, wie "im Asylbereich" (vgl. Überschrift zu Artikel 121 der Bundesverfassung) vorzugehen sei. Heute bestehen zahlreiche Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen, die nicht einfach abzugrenzen sind. Und es bestehen zahlreiche internationale Verträge zur Rückschaffung von Personen im Asylbereich, welche der Bundesrat offenbar nicht mehr durchsetzen kann oder will. Englische Ausdrücke wie "relocation" und "resettlement" schaffen zusätzliche Verwirrung. Es kann nicht sein, dass jedermann, der seine Heimat verlässt oder verlassen muss, den Zielort frei wählen kann.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen Artikel soll klargestellt werden:</p><p>Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln soll in erster Linie vor Ort geholfen werden, möglichst nahe am Krisengebiet. Die Schweiz soll sich - in Zusammenarbeit mit welchen Ländern auch immer - an internationalen Projekten beteiligen, mit denen Schutzzonen mit Hilfszentren geschaffen werden. </p><p>Wer trotz den bestehenden internationalen Verträgen (Rückübernahmeabkommen mit einzelnen Staaten, Dublin-Abkommen mit einigen europäischen Staaten usw.) nicht unverzüglich in einen Drittstaat überführt werden kann, soll in der Schweiz zwar Schutz erhalten, er soll aber - nach der ersten Aufnahme in den neuen Bundesasylzentren - so lange an klar definierten, behördlich kontrollierbaren Orten bleiben, bis alle Instanzen durchlaufen sind und rechtskräftig festgestellt ist, dass eine Anerkennung als Flüchtling und die Voraussetzungen für ein unlimitiertes Bleiberecht gegeben sind.</p>
  • <p>Die Bundesverfassung sei folgendermassen zu ergänzen (eventuell Art. 121bis der Bundesverfassung)</p><p>Titel: Asylwesen; Hilfe vor Ort</p><p>Abs. 1</p><p>Die Schweiz beteiligt sich im Ausland an Schutzzonen mit Hilfszentren, in denen Asyl- und Schutzsuchende möglichst nahe am Krisengebiet untergebracht, beschützt und verpflegt werden können. Der Bund unterstützt die dort geleistete Hilfe, insbesondere, wenn diese durch Schweizer Privatpersonen und Schweizer Organisationen geleistet wird.</p><p>Abs. 2</p><p>Personen, die in die Schweiz gelangt sind und sich hier auf Asyl- oder andere Schutzgründe berufen, werden: </p><p>- in erster Linie unverzüglich in ihr Herkunftsland oder in ein Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende Rückübernahmeabkommen oder internationale Verträge bestehen;</p><p>- in zweiter Linie in eine Schutzzone gemäss Absatz 1 verbracht, bis ihre Identität geklärt ist und sie von der Schweiz oder einem Drittstaat rechtskräftig als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Sie können ihr Zielland nicht frei wählen.</p><p>Personen, die weder in Drittstaaten noch in eine Schutzzone im Ausland verbracht werden können, bleiben als Personen im Asylbereich respektive als vorläufig Aufgenommene an klar bestimmten Orten in der Schweiz, wo ihr Aufenthalt jederzeit behördlich überprüft werden kann.</p><p>Abs. 3</p><p>Personen im Asylbereich respektive vorläufig Aufgenommene erhalten in der Schweiz ausschliesslich Sachleistungen, bis sie rechtskräftig als Flüchtlinge mit unlimitiertem Bleiberecht anerkannt worden sind oder bis ihre Ausreise wieder möglich ist. </p>
  • Hilfe vor Ort
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Weltweit nehmen die unkontrollierten Migrationsbewegungen zu. Die Schweiz muss ein Konzept entwickeln, um mitzuhelfen, dieses weltweit zunehmende Problem in den Griff zu bekommen. Die Hilfe sollte möglichst nahe am Krisenort geleistet werden und dort, wo jeder eingesetzte Franken unvergleichbar mehr Menschlichkeit und Hilfe bringen kann. </p><p>Wir müssen heute - wie in ganz Europa - täglich erfahren, wie schwierig es ist zu unterscheiden, ob es sich bei den zu uns gelangten Leuten um an Leib und Leben bedrohte Menschen handelt oder um Emigranten, die bei uns ein sorgloses Leben suchen. Dieser Zustrom droht uns zu überfordern, sowohl in gesellschaftlicher wie auch in finanzieller Hinsicht.</p><p>Mit dem neu vorgeschlagenen Artikel sollen die Grundsätze festgelegt werden, wie "im Asylbereich" (vgl. Überschrift zu Artikel 121 der Bundesverfassung) vorzugehen sei. Heute bestehen zahlreiche Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen, die nicht einfach abzugrenzen sind. Und es bestehen zahlreiche internationale Verträge zur Rückschaffung von Personen im Asylbereich, welche der Bundesrat offenbar nicht mehr durchsetzen kann oder will. Englische Ausdrücke wie "relocation" und "resettlement" schaffen zusätzliche Verwirrung. Es kann nicht sein, dass jedermann, der seine Heimat verlässt oder verlassen muss, den Zielort frei wählen kann.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen Artikel soll klargestellt werden:</p><p>Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln soll in erster Linie vor Ort geholfen werden, möglichst nahe am Krisengebiet. Die Schweiz soll sich - in Zusammenarbeit mit welchen Ländern auch immer - an internationalen Projekten beteiligen, mit denen Schutzzonen mit Hilfszentren geschaffen werden. </p><p>Wer trotz den bestehenden internationalen Verträgen (Rückübernahmeabkommen mit einzelnen Staaten, Dublin-Abkommen mit einigen europäischen Staaten usw.) nicht unverzüglich in einen Drittstaat überführt werden kann, soll in der Schweiz zwar Schutz erhalten, er soll aber - nach der ersten Aufnahme in den neuen Bundesasylzentren - so lange an klar definierten, behördlich kontrollierbaren Orten bleiben, bis alle Instanzen durchlaufen sind und rechtskräftig festgestellt ist, dass eine Anerkennung als Flüchtling und die Voraussetzungen für ein unlimitiertes Bleiberecht gegeben sind.</p>
    • <p>Die Bundesverfassung sei folgendermassen zu ergänzen (eventuell Art. 121bis der Bundesverfassung)</p><p>Titel: Asylwesen; Hilfe vor Ort</p><p>Abs. 1</p><p>Die Schweiz beteiligt sich im Ausland an Schutzzonen mit Hilfszentren, in denen Asyl- und Schutzsuchende möglichst nahe am Krisengebiet untergebracht, beschützt und verpflegt werden können. Der Bund unterstützt die dort geleistete Hilfe, insbesondere, wenn diese durch Schweizer Privatpersonen und Schweizer Organisationen geleistet wird.</p><p>Abs. 2</p><p>Personen, die in die Schweiz gelangt sind und sich hier auf Asyl- oder andere Schutzgründe berufen, werden: </p><p>- in erster Linie unverzüglich in ihr Herkunftsland oder in ein Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende Rückübernahmeabkommen oder internationale Verträge bestehen;</p><p>- in zweiter Linie in eine Schutzzone gemäss Absatz 1 verbracht, bis ihre Identität geklärt ist und sie von der Schweiz oder einem Drittstaat rechtskräftig als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Sie können ihr Zielland nicht frei wählen.</p><p>Personen, die weder in Drittstaaten noch in eine Schutzzone im Ausland verbracht werden können, bleiben als Personen im Asylbereich respektive als vorläufig Aufgenommene an klar bestimmten Orten in der Schweiz, wo ihr Aufenthalt jederzeit behördlich überprüft werden kann.</p><p>Abs. 3</p><p>Personen im Asylbereich respektive vorläufig Aufgenommene erhalten in der Schweiz ausschliesslich Sachleistungen, bis sie rechtskräftig als Flüchtlinge mit unlimitiertem Bleiberecht anerkannt worden sind oder bis ihre Ausreise wieder möglich ist. </p>
    • Hilfe vor Ort

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