Stärkung der Prüf- und Aufsichtskompetenzen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

ShortId
18.469
Id
20180469
Updated
10.04.2024 19:21
Language
de
Title
Stärkung der Prüf- und Aufsichtskompetenzen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
AdditionalIndexing
04;421;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (Staf) ist eine wesentliche Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer (DBST) von 17 auf 21,2 Prozent vorgesehen.</p><p>Die Erfassung, die Veranlagung sowie der Bezug der DBST erfolgen durch die kantonalen Behörden im Auftrag und auf Rechnung des Bundes abzüglich des Kantonsanteils. Mit Artikel 104a DBG wurde zwar die Aufsicht über die direkte Bundessteuer ab 1. Januar 2014 verbessert. Es bestehen jedoch weiterhin Aufsichts- und Prüflücken. Diese führen auch jedes Jahr zu einer wesentlichen Einschränkung des Testats der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) bei der Staatsrechnung des Bundes. Dieser Zustand ist zu beheben. Geortet werden in der Praxis vor allem Risiken in folgenden Bereichen, die zu Einnahmeausfällen und Reputationsschäden führen können:</p><p>a. bei der Ausübung der Aufgaben (nicht eingetragene Steuerpflichtige, z. B. Betriebsstätten ausländischer Unternehmen);</p><p>b. bei den Regeln zur Steuerpflicht (zu Unrecht steuerbefreite Steuerpflichtige, z. B. Einrichtungen der öffentlichen Hand oder gemeinnützige Einrichtungen);</p><p>c. bei der Veranlagung (Fehler in der Veranlagung, besondere Vorschriften oder besonderer Status).</p><p>Bei der Lektüre der Berichte der kantonalen Finanzkontrollen zeigt sich, dass die unter a. bis c. aufgeführten Risiken praktisch nicht behandelt werden. Die Berichte der EFK vom 12. November 2015 (PA 15639) und vom 20. Oktober 2015 (PA 15176) zeigen die Schwachstellen des aktuellen Aufsichtssystems.</p><p>Es besteht daher Handlungsbedarf.</p><p>Artikel 104a Absatz 1 DBG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan jährlich die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung der direkten Bundessteuer und der Ablieferung des Bundesanteils prüft.</p><p>Heute ist hingegen feststellbar, dass risikorelevante Faktoren wie die Steuerregisterführung, aus welcher sich die Begründung der Steuerpflicht ergibt, sowie die Steuererklärung, aus welcher die vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen ersichtlich ist, in der Regel in einem Turnus von drei bis fünf Jahren geprüft werden. In Zeiten hoher Mobilität natürlicher und juristischer Personen mag ein derart sporadischer Prüfrhythmus nicht zu genügen. Vielmehr ist der Grundsatz der Jährlichkeit von Artikel 104a DBG einzuhalten.</p><p>Zu hinterfragen ist ferner, ob die Ausnahme der materiellen Prüfung der Veranlagungen von der Prüfpflicht gemäss Artikel 104a Absatz 1 Satz 2 DBG unter den heutigen Prüfstandards noch vertreten werden kann. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft mit sehr knappen Ressourcen die Veranlagungen, das kantonale Finanzaufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, eine materielle Prüfung vorzunehmen.</p><p>Entgegen dem Wortlaut von Artikel 104a Absatz 2 DBG muss die Ersatzvornahme auch dann erfolgen können, wenn der Kanton die Prüfung nicht ordnungsgemäss ausgeführt hat. Das ergibt sich schon aus der Botschaft zur Änderung des DBG vom 18. April 2012, wonach die ESTV eine Prüfung des Kantons beantragen kann, "falls die kantonale Finanzkontrolle sich weigert, eine jährliche Prüfung ordnungsgemäss vorzunehmen" (BBl 2011 S. 4776) bzw. "eine ungenügende Prüfung stattfindet" (S. 4777). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Redaktion des Artikels 104a Absatz 2 DBG schlichtweg vergessen wurde klarzustellen, dass die Ersatzvornahme sowohl bei der Nichtvornahme der Prüfung, beim nicht rechtzeitigen Bericht als auch bei der nicht ordnungsgemässen Prüfung möglich sein muss. Zur Schliessung dieser Prüflücke ist eine ergänzende Regelung zur Ersatzvornahme nötig.</p><p>Das Vorgehen mittels Kommissionsinitiative ist zweckmässig. Die Finanzkommission als Oberaufsichts- sowie Budget- und Rechnungsvorberatungsorgan hat das Fachwissen, um sach- und zeitgerechte Gesetzesergänzungen für die heute bestehenden Prüf- und Aufsichtslücken auszuarbeiten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Finanzkommission des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Finanzkommission des Nationalrates beschliesst, die gesetzliche Regelung im DBG anzupassen, damit die Prüf- und Aufsichtskompetenzen gestärkt werden.</p>
  • Stärkung der Prüf- und Aufsichtskompetenzen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (Staf) ist eine wesentliche Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer (DBST) von 17 auf 21,2 Prozent vorgesehen.</p><p>Die Erfassung, die Veranlagung sowie der Bezug der DBST erfolgen durch die kantonalen Behörden im Auftrag und auf Rechnung des Bundes abzüglich des Kantonsanteils. Mit Artikel 104a DBG wurde zwar die Aufsicht über die direkte Bundessteuer ab 1. Januar 2014 verbessert. Es bestehen jedoch weiterhin Aufsichts- und Prüflücken. Diese führen auch jedes Jahr zu einer wesentlichen Einschränkung des Testats der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) bei der Staatsrechnung des Bundes. Dieser Zustand ist zu beheben. Geortet werden in der Praxis vor allem Risiken in folgenden Bereichen, die zu Einnahmeausfällen und Reputationsschäden führen können:</p><p>a. bei der Ausübung der Aufgaben (nicht eingetragene Steuerpflichtige, z. B. Betriebsstätten ausländischer Unternehmen);</p><p>b. bei den Regeln zur Steuerpflicht (zu Unrecht steuerbefreite Steuerpflichtige, z. B. Einrichtungen der öffentlichen Hand oder gemeinnützige Einrichtungen);</p><p>c. bei der Veranlagung (Fehler in der Veranlagung, besondere Vorschriften oder besonderer Status).</p><p>Bei der Lektüre der Berichte der kantonalen Finanzkontrollen zeigt sich, dass die unter a. bis c. aufgeführten Risiken praktisch nicht behandelt werden. Die Berichte der EFK vom 12. November 2015 (PA 15639) und vom 20. Oktober 2015 (PA 15176) zeigen die Schwachstellen des aktuellen Aufsichtssystems.</p><p>Es besteht daher Handlungsbedarf.</p><p>Artikel 104a Absatz 1 DBG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan jährlich die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung der direkten Bundessteuer und der Ablieferung des Bundesanteils prüft.</p><p>Heute ist hingegen feststellbar, dass risikorelevante Faktoren wie die Steuerregisterführung, aus welcher sich die Begründung der Steuerpflicht ergibt, sowie die Steuererklärung, aus welcher die vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen ersichtlich ist, in der Regel in einem Turnus von drei bis fünf Jahren geprüft werden. In Zeiten hoher Mobilität natürlicher und juristischer Personen mag ein derart sporadischer Prüfrhythmus nicht zu genügen. Vielmehr ist der Grundsatz der Jährlichkeit von Artikel 104a DBG einzuhalten.</p><p>Zu hinterfragen ist ferner, ob die Ausnahme der materiellen Prüfung der Veranlagungen von der Prüfpflicht gemäss Artikel 104a Absatz 1 Satz 2 DBG unter den heutigen Prüfstandards noch vertreten werden kann. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft mit sehr knappen Ressourcen die Veranlagungen, das kantonale Finanzaufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, eine materielle Prüfung vorzunehmen.</p><p>Entgegen dem Wortlaut von Artikel 104a Absatz 2 DBG muss die Ersatzvornahme auch dann erfolgen können, wenn der Kanton die Prüfung nicht ordnungsgemäss ausgeführt hat. Das ergibt sich schon aus der Botschaft zur Änderung des DBG vom 18. April 2012, wonach die ESTV eine Prüfung des Kantons beantragen kann, "falls die kantonale Finanzkontrolle sich weigert, eine jährliche Prüfung ordnungsgemäss vorzunehmen" (BBl 2011 S. 4776) bzw. "eine ungenügende Prüfung stattfindet" (S. 4777). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Redaktion des Artikels 104a Absatz 2 DBG schlichtweg vergessen wurde klarzustellen, dass die Ersatzvornahme sowohl bei der Nichtvornahme der Prüfung, beim nicht rechtzeitigen Bericht als auch bei der nicht ordnungsgemässen Prüfung möglich sein muss. Zur Schliessung dieser Prüflücke ist eine ergänzende Regelung zur Ersatzvornahme nötig.</p><p>Das Vorgehen mittels Kommissionsinitiative ist zweckmässig. Die Finanzkommission als Oberaufsichts- sowie Budget- und Rechnungsvorberatungsorgan hat das Fachwissen, um sach- und zeitgerechte Gesetzesergänzungen für die heute bestehenden Prüf- und Aufsichtslücken auszuarbeiten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Finanzkommission des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Finanzkommission des Nationalrates beschliesst, die gesetzliche Regelung im DBG anzupassen, damit die Prüf- und Aufsichtskompetenzen gestärkt werden.</p>
    • Stärkung der Prüf- und Aufsichtskompetenzen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

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