KVG. Mehr Wettbewerb durch Qualitätsindikatoren

ShortId
18.488
Id
20180488
Updated
10.04.2024 19:22
Language
de
Title
KVG. Mehr Wettbewerb durch Qualitätsindikatoren
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Qualität der von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen ist sehr unterschiedlich. Für die Versicherten ist es heute äusserst schwierig, diese Qualitätsunterschiede im Voraus in Erfahrung zu bringen. Nötig wäre eine grössere Transparenz, damit die freie Wahl der Leistungserbringer auf der Grundlage zuverlässiger und verständlicher Daten erfolgen kann.</p><p>Das KVG verlangt bereits heute von den Leistungserbringern, dass sie alle für die Beurteilung der Qualität der Leistungen notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung stellen. Hingegen fehlen Sanktionsmechanismen, die greifen, wenn diese Pflicht nicht eingehalten wird. </p><p>Das Bundesamt für Gesundheit muss die Daten, die im Rahmen der Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität nach Artikel 77 KVV erhoben wurden, den öffentlichen Akteuren effektiv zur Verfügung stellen und sie danach für alle zugänglich machen. Dies wäre ein erster Schritt, um über die Qualität der Leistungen zu informieren, einem Top-down-Ansatz folgend.</p><p>Parallel dazu können für diese öffentlich zugänglich gemachten Daten Plattformen geschaffen werden, die die Bewertung der Qualität der Leistungen durch die Patientinnen und Patienten erleichtern. Diese Bottom-up-Praxis ist in anderen Wirtschaftszweigen weit verbreitet und anerkannt. Es gibt keinen Grund, warum sie im Gesundheitswesen nicht erfolgreich sein sollte.</p><p>Durch die Kombination dieser beiden Instrumente kann sich der Patient oder die Patientin für die Leistungserbringer entscheiden, die für ihre Qualitätsarbeit anerkannt sind.</p>
  • <p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 59a Daten der Leistungserbringer</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Bundesrat macht die Daten nach Absatz 1 den Gesundheitsfachpersonen und den Patientinnen und Patienten über eine Online-Plattform zugänglich.</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Der Bundesrat sieht angemessene Sanktionen für Leistungserbringer vor, die sich weigern, die Daten nach Absatz 1 zu liefern.</p><p>...</p>
  • KVG. Mehr Wettbewerb durch Qualitätsindikatoren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Qualität der von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen ist sehr unterschiedlich. Für die Versicherten ist es heute äusserst schwierig, diese Qualitätsunterschiede im Voraus in Erfahrung zu bringen. Nötig wäre eine grössere Transparenz, damit die freie Wahl der Leistungserbringer auf der Grundlage zuverlässiger und verständlicher Daten erfolgen kann.</p><p>Das KVG verlangt bereits heute von den Leistungserbringern, dass sie alle für die Beurteilung der Qualität der Leistungen notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung stellen. Hingegen fehlen Sanktionsmechanismen, die greifen, wenn diese Pflicht nicht eingehalten wird. </p><p>Das Bundesamt für Gesundheit muss die Daten, die im Rahmen der Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität nach Artikel 77 KVV erhoben wurden, den öffentlichen Akteuren effektiv zur Verfügung stellen und sie danach für alle zugänglich machen. Dies wäre ein erster Schritt, um über die Qualität der Leistungen zu informieren, einem Top-down-Ansatz folgend.</p><p>Parallel dazu können für diese öffentlich zugänglich gemachten Daten Plattformen geschaffen werden, die die Bewertung der Qualität der Leistungen durch die Patientinnen und Patienten erleichtern. Diese Bottom-up-Praxis ist in anderen Wirtschaftszweigen weit verbreitet und anerkannt. Es gibt keinen Grund, warum sie im Gesundheitswesen nicht erfolgreich sein sollte.</p><p>Durch die Kombination dieser beiden Instrumente kann sich der Patient oder die Patientin für die Leistungserbringer entscheiden, die für ihre Qualitätsarbeit anerkannt sind.</p>
    • <p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 59a Daten der Leistungserbringer</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Bundesrat macht die Daten nach Absatz 1 den Gesundheitsfachpersonen und den Patientinnen und Patienten über eine Online-Plattform zugänglich.</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Der Bundesrat sieht angemessene Sanktionen für Leistungserbringer vor, die sich weigern, die Daten nach Absatz 1 zu liefern.</p><p>...</p>
    • KVG. Mehr Wettbewerb durch Qualitätsindikatoren

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