Durchsetzung von "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" bei den Preisen für die Signalübertragung im Fernsehnetz von UPC für private Medienanbieter

ShortId
18.1012
Id
20181012
Updated
28.07.2023 03:50
Language
de
Title
Durchsetzung von "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" bei den Preisen für die Signalübertragung im Fernsehnetz von UPC für private Medienanbieter
AdditionalIndexing
34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-5. Der Bundesrat hat sich bereits vor Jahresfrist in seiner Antwort auf eine ähnliche Anfrage (17.1015) zu den Grundsätzen geäussert, die für die Verbreitung von TV-Programmen der SRG und der konzessionierten Regional-TV-Anbieter (Must Carry) sowie der meldepflichtigen TV-Programme gelten. Der Bundesrat hat damals darauf hingewiesen, dass alle Must-Carry-Programme unentgeltlich verbreitet werden müssen (Art. 59 RTVG). Alle anderen Programme muss die Fernmeldedienstanbieterin chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend anbieten (Art. 51 Abs. 2 RTVG). Die Festlegung des Preises ist Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort betont, dass die Parteien zwar Geheimhaltung hinsichtlich des Vertragsinhalts vereinbaren können, dass diese gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem Aufsichtsverfahren jedoch nicht geltend gemacht werden kann. Das Bakom als Aufsichtsbehörde hat deshalb sehr wohl die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die vereinbarten Verbreitungsdienstleistungen den Anforderungen von Artikel 51 RTVG entsprechen. Die Abklärung, ob eine marktbeherrschende Stellung und, falls ja, ein Missbrauch einer solchen vorliegt, obliegt aufgrund der Gesetzeslage hingegen nicht dem Bakom, sondern der Wettbewerbskommission (Weko). Die Beurteilung der Höhe der Abgeltung fällt bei marktmächtigen Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich des Preisüberwachers.</p><p>Die Anfragerin macht geltend, dass nichtkonzessionierte Schweizer TV-Veranstalter der Fernmeldedienstanbieterin UPC mehrere Hunderttausend Franken pro Jahr bezahlen müssten. Weder der Bundesrat noch das Bakom haben von diesen Zahlen Kenntnis. Ebenso wenig ist bekannt, welche Dienstleistungen mit dem genannten Betrag abgegolten würden.</p><p>Es bedürfte eines ordentlichen Aufsichtsverfahrens, um einerseits die genannten Zahlen zu verifizieren und andererseits umfassend abzuklären, ob eine Verletzung der Anforderungen hinsichtlich chancengleicher, angemessener und nicht diskriminierender Verbreitungsvereinbarungen vorliegt. Die RTVG-Bestimmung gilt seit 2007. Da seither Hinweise hinsichtlich zu hoch angesetzter Verbreitungskosten oder ähnlicher Missbräuche ausblieben, besteht für das Bakom derzeit kein Anlass, diese Thematik im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nach Artikel 51 RTVG zu vertiefen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 51 Absatz 2 RTVG müssen die Fernmeldedienstanbieter die Verbreitungsdienstleistungen "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" anbieten. Auf die Frage nach der Unmöglichkeit der Durchsetzbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung, wenn die Verträge zwischen dem Veranstalter und der Fernmeldedienstanbieterin eine Geheimhaltungsklausel enthalten (Anfrage 17.1015), antwortete der Bundesrat: "Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Vertragsinhalt der Geheimhaltung unterliegt, dies leitet sich aus der privatrechtlichen Vertragsautonomie ab." Im Weiteren weicht der Bundesrat der Beantwortung der Frage aus, indem er auf die Weko verweist: "Ob es sich bei der Fernmeldedienstanbieterin um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt und ob sich diese unzulässig verhält, ist eine kartellrechtliche Frage, wofür die Wettbewerbskommission zuständig ist." </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende weitere Fragen: </p><p>1. Weiss der Bundesrat, dass nichtkonzessionierte Schweizer Fernsehprogramm-Anbieter beim Fernmeldedienstanbieter Swisscom keine Gebühren in Form von Cash bezahlen, bei UPC jedoch mehrere Hunderttausend Franken pro Jahr und Anbieter bezahlen?</p><p>2. Ist ihm bewusst, dass durch die vertraglichen Geheimhaltungsklauseln eine tatsächliche Durchsetzung der gesetzlich gebotenen chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Verbreitung verunmöglicht wird? Auf welcher Grundlage soll denn ein Fernsehprogramm-Anbieter beurteilen, ob er diskriminiert oder chancengleich behandelt wird, wenn er die Preise für Mitbewerber weder erfahren darf noch juristisch verwenden darf? </p><p>3. Ist ihm bewusst, dass die Fernsehprogramm-Anbieter befürchten müssen, von UPC auf einen für sie schlechten Sendeplatz verbannt zu werden, wenn sie beim Bakom oder bei der Weko eine Überprüfung von Artikel 51 Absatz 2 RTVG fordern würden? Liegt demnach nicht ein systemischer Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der UPC vor? </p><p>4. Gedenkt das Bakom, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen und alle Verträge auf die Einhaltung von Artikel 51 Absatz 2 RTVG zu überprüfen und somit die Rahmenbedingungen für kommerzielle Fernsehanbieter zu verbessern?</p><p>5. War es Sinn und Zweck der Liberalisierung im Telekommunikationsmarkt, ein privates Oligopol zu schaffen und per nichtdurchsetzbare Gesetze marktmächtige und -missbräuchliche Unternehmen zu zementieren? </p>
  • Durchsetzung von "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" bei den Preisen für die Signalübertragung im Fernsehnetz von UPC für private Medienanbieter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-5. Der Bundesrat hat sich bereits vor Jahresfrist in seiner Antwort auf eine ähnliche Anfrage (17.1015) zu den Grundsätzen geäussert, die für die Verbreitung von TV-Programmen der SRG und der konzessionierten Regional-TV-Anbieter (Must Carry) sowie der meldepflichtigen TV-Programme gelten. Der Bundesrat hat damals darauf hingewiesen, dass alle Must-Carry-Programme unentgeltlich verbreitet werden müssen (Art. 59 RTVG). Alle anderen Programme muss die Fernmeldedienstanbieterin chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend anbieten (Art. 51 Abs. 2 RTVG). Die Festlegung des Preises ist Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort betont, dass die Parteien zwar Geheimhaltung hinsichtlich des Vertragsinhalts vereinbaren können, dass diese gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem Aufsichtsverfahren jedoch nicht geltend gemacht werden kann. Das Bakom als Aufsichtsbehörde hat deshalb sehr wohl die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die vereinbarten Verbreitungsdienstleistungen den Anforderungen von Artikel 51 RTVG entsprechen. Die Abklärung, ob eine marktbeherrschende Stellung und, falls ja, ein Missbrauch einer solchen vorliegt, obliegt aufgrund der Gesetzeslage hingegen nicht dem Bakom, sondern der Wettbewerbskommission (Weko). Die Beurteilung der Höhe der Abgeltung fällt bei marktmächtigen Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich des Preisüberwachers.</p><p>Die Anfragerin macht geltend, dass nichtkonzessionierte Schweizer TV-Veranstalter der Fernmeldedienstanbieterin UPC mehrere Hunderttausend Franken pro Jahr bezahlen müssten. Weder der Bundesrat noch das Bakom haben von diesen Zahlen Kenntnis. Ebenso wenig ist bekannt, welche Dienstleistungen mit dem genannten Betrag abgegolten würden.</p><p>Es bedürfte eines ordentlichen Aufsichtsverfahrens, um einerseits die genannten Zahlen zu verifizieren und andererseits umfassend abzuklären, ob eine Verletzung der Anforderungen hinsichtlich chancengleicher, angemessener und nicht diskriminierender Verbreitungsvereinbarungen vorliegt. Die RTVG-Bestimmung gilt seit 2007. Da seither Hinweise hinsichtlich zu hoch angesetzter Verbreitungskosten oder ähnlicher Missbräuche ausblieben, besteht für das Bakom derzeit kein Anlass, diese Thematik im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nach Artikel 51 RTVG zu vertiefen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 51 Absatz 2 RTVG müssen die Fernmeldedienstanbieter die Verbreitungsdienstleistungen "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" anbieten. Auf die Frage nach der Unmöglichkeit der Durchsetzbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung, wenn die Verträge zwischen dem Veranstalter und der Fernmeldedienstanbieterin eine Geheimhaltungsklausel enthalten (Anfrage 17.1015), antwortete der Bundesrat: "Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Vertragsinhalt der Geheimhaltung unterliegt, dies leitet sich aus der privatrechtlichen Vertragsautonomie ab." Im Weiteren weicht der Bundesrat der Beantwortung der Frage aus, indem er auf die Weko verweist: "Ob es sich bei der Fernmeldedienstanbieterin um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt und ob sich diese unzulässig verhält, ist eine kartellrechtliche Frage, wofür die Wettbewerbskommission zuständig ist." </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende weitere Fragen: </p><p>1. Weiss der Bundesrat, dass nichtkonzessionierte Schweizer Fernsehprogramm-Anbieter beim Fernmeldedienstanbieter Swisscom keine Gebühren in Form von Cash bezahlen, bei UPC jedoch mehrere Hunderttausend Franken pro Jahr und Anbieter bezahlen?</p><p>2. Ist ihm bewusst, dass durch die vertraglichen Geheimhaltungsklauseln eine tatsächliche Durchsetzung der gesetzlich gebotenen chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Verbreitung verunmöglicht wird? Auf welcher Grundlage soll denn ein Fernsehprogramm-Anbieter beurteilen, ob er diskriminiert oder chancengleich behandelt wird, wenn er die Preise für Mitbewerber weder erfahren darf noch juristisch verwenden darf? </p><p>3. Ist ihm bewusst, dass die Fernsehprogramm-Anbieter befürchten müssen, von UPC auf einen für sie schlechten Sendeplatz verbannt zu werden, wenn sie beim Bakom oder bei der Weko eine Überprüfung von Artikel 51 Absatz 2 RTVG fordern würden? Liegt demnach nicht ein systemischer Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der UPC vor? </p><p>4. Gedenkt das Bakom, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen und alle Verträge auf die Einhaltung von Artikel 51 Absatz 2 RTVG zu überprüfen und somit die Rahmenbedingungen für kommerzielle Fernsehanbieter zu verbessern?</p><p>5. War es Sinn und Zweck der Liberalisierung im Telekommunikationsmarkt, ein privates Oligopol zu schaffen und per nichtdurchsetzbare Gesetze marktmächtige und -missbräuchliche Unternehmen zu zementieren? </p>
    • Durchsetzung von "chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend" bei den Preisen für die Signalübertragung im Fernsehnetz von UPC für private Medienanbieter

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