Ist die öffentlich sehr kontrovers diskutierte Änderung der Kriegsmaterialverordnung kein Vorhaben von grosser politischer Bedeutung?

ShortId
18.1014
Id
20181014
Updated
28.07.2023 03:50
Language
de
Title
Ist die öffentlich sehr kontrovers diskutierte Änderung der Kriegsmaterialverordnung kein Vorhaben von grosser politischer Bedeutung?
AdditionalIndexing
09;04;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Vernehmlassungsgesetzes, VlG, SR 172.061). Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes (Art. 2 VlG). Zu einer Stellungnahme eingeladen werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 VlG: die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weitere interessierte Kreise.</p><p>Der Gesetzgeber hat die Leitlinien und grundlegenden Bewilligungsvoraussetzungen für Kriegsmaterialausfuhren auf Gesetzesstufe festgelegt (vgl. Art. 1 und 22 KMG). Entsprechend hat der Bundesrat in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) die notwendigen Vollzugskriterien erlassen.</p><p>An diesen hat er bisher zwei Mal eine Präzisierung vorgenommen (2008 die Schaffung der Ausschlusskriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV und 2014 die Präzisierung mit Blick auf Länder mit systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sowie Entwicklungsländer). Eine Vernehmlassung war in beiden Fällen nicht notwendig und wurde auch nicht verlangt.</p><p>Das WBF prüft unter Einbezug des EDA und des VBS die Präzisierung einer einzelnen Bestimmung der Kriegsmaterialverordnung, bzw. von Teilen davon, mit einem durch die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen beschränkten Handlungsspielraum. Die Präzisierung stellt kein Vorhaben von grosser Tragweite dar, das einen Vernehmlassungsprozess (siehe oben) verlangen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es ist unbestritten, dass die Änderungen der Kriegsmaterialverordnung (KMV) resp. ihrer Interpretation durch den Bundesrat in der Vergangenheit immer wieder zu ausgedehnten öffentlichen Debatten geführt haben. Auch die parlamentarischen Kommissionen haben sich immer wieder mit der KMV befasst, so hat die SiK-S sich an den Bundesrat gerichtet und eine Verwässerung der KMV gefordert, welche den Rüstungsexport in Bürgerkriegsstaaten nicht mehr ausschliessen würde. Befürworter der Änderung argumentieren, dass diese für die Zukunft der Rüstungsindustrie und damit auch für die Unabhängigkeit der Schweizer Armee relevant sei. Gegner der Änderung argumentieren, dass eine Verwässerung mit der Neutralität der Schweiz, der Tradition der guten Dienste und mit der humanitären Tradition der Schweiz nicht vereinbar ist. </p><p>All diese Argumente sind von einer grossen politischen Tragweite.</p><p>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (VlG, SR 172.061) findet bei der Vorbereitung von "Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind", eine Vernehmlassung statt. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:</p><p>1. Wird der Bundesrat gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d VlG eine Vernehmlassung zu einer allfälligen geplanten Änderung der KMV durchführen?</p>
  • Ist die öffentlich sehr kontrovers diskutierte Änderung der Kriegsmaterialverordnung kein Vorhaben von grosser politischer Bedeutung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Vernehmlassungsgesetzes, VlG, SR 172.061). Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes (Art. 2 VlG). Zu einer Stellungnahme eingeladen werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 VlG: die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weitere interessierte Kreise.</p><p>Der Gesetzgeber hat die Leitlinien und grundlegenden Bewilligungsvoraussetzungen für Kriegsmaterialausfuhren auf Gesetzesstufe festgelegt (vgl. Art. 1 und 22 KMG). Entsprechend hat der Bundesrat in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) die notwendigen Vollzugskriterien erlassen.</p><p>An diesen hat er bisher zwei Mal eine Präzisierung vorgenommen (2008 die Schaffung der Ausschlusskriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV und 2014 die Präzisierung mit Blick auf Länder mit systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sowie Entwicklungsländer). Eine Vernehmlassung war in beiden Fällen nicht notwendig und wurde auch nicht verlangt.</p><p>Das WBF prüft unter Einbezug des EDA und des VBS die Präzisierung einer einzelnen Bestimmung der Kriegsmaterialverordnung, bzw. von Teilen davon, mit einem durch die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen beschränkten Handlungsspielraum. Die Präzisierung stellt kein Vorhaben von grosser Tragweite dar, das einen Vernehmlassungsprozess (siehe oben) verlangen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es ist unbestritten, dass die Änderungen der Kriegsmaterialverordnung (KMV) resp. ihrer Interpretation durch den Bundesrat in der Vergangenheit immer wieder zu ausgedehnten öffentlichen Debatten geführt haben. Auch die parlamentarischen Kommissionen haben sich immer wieder mit der KMV befasst, so hat die SiK-S sich an den Bundesrat gerichtet und eine Verwässerung der KMV gefordert, welche den Rüstungsexport in Bürgerkriegsstaaten nicht mehr ausschliessen würde. Befürworter der Änderung argumentieren, dass diese für die Zukunft der Rüstungsindustrie und damit auch für die Unabhängigkeit der Schweizer Armee relevant sei. Gegner der Änderung argumentieren, dass eine Verwässerung mit der Neutralität der Schweiz, der Tradition der guten Dienste und mit der humanitären Tradition der Schweiz nicht vereinbar ist. </p><p>All diese Argumente sind von einer grossen politischen Tragweite.</p><p>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (VlG, SR 172.061) findet bei der Vorbereitung von "Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind", eine Vernehmlassung statt. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:</p><p>1. Wird der Bundesrat gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d VlG eine Vernehmlassung zu einer allfälligen geplanten Änderung der KMV durchführen?</p>
    • Ist die öffentlich sehr kontrovers diskutierte Änderung der Kriegsmaterialverordnung kein Vorhaben von grosser politischer Bedeutung?

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