Verfassungswidrige Benachteiligung des Ständerates

ShortId
18.1023
Id
20181023
Updated
28.07.2023 03:31
Language
de
Title
Verfassungswidrige Benachteiligung des Ständerates
AdditionalIndexing
421
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Anders als die Anfrage vermuten lässt, wurde der Vorrang der Nationalratsmitglieder vor den Ständeratsmitgliedern nicht bei der letzten Revision des Eidgenössischen Protokollreglements beschlossen. Das erste Protokollreglement mit einer Préséance wurde 1948 vom Bundesrat verabschiedet. Bereits damals hatten die Nationalräte Vorrang vor den Ständeräten. Seither wurde das Reglement fünfmal revidiert, das letzte Mal am 29. September 2017. Dabei wurde die Rangfolge der Nationalratsmitglieder nicht infrage gestellt, auch nicht von der ordnungsgemäss konsultierten Verwaltungsdelegation.</p><p>1. Grund für die unterschiedliche Behandlung ist wahrscheinlich der Vorrang des Nationalratspräsidenten, der die Bundesversammlung präsidiert, vor dem Ständeratspräsidenten. Diese Rangfolge gilt traditionell auch auf der Ebene der Kommissionsvorsitzenden und der Mitglieder der beiden Räte.</p><p>2. Der letzten Revision des Reglements im Jahr 2017 ging eine dreijährige Diskussion zwischen dem Bundesrat und dem Parlament voraus. In der Folge wurde die Rangordnung angepasst, um die Bedeutung der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der beiden Räte aufzuwerten. So rückten beispielsweise die Nationalrätinnen und Nationalräte auf Rang 9 vor (vorher 14) und die Ständerätinnen und Ständeräte auf Rang 10 (vorher 15). Sie liegen neu also vor den Staatssekretärinnen und Staatssekretären (Rang 11, vorher 13). Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung hatte sich mit dem Vorschlag für die neue protokollarische Rangfolge einverstanden erklärt. Die in der vorliegenden Anfrage aufgeworfene Problematik wurde im Parlament zu keinem Zeitpunkt thematisiert.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, eine entsprechende Anpassung des Eidgenössischen Protokollreglements bei der nächsten Revision zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Bundesverfassung besagt in Artikel 148 Absatz 2: "Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt."</p><p>Der Bundesrat verletzt diesen fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung der beiden Kammern und ihrer Mitglieder mit seinem "Protokollreglement" (genehmigt am 29. September 2017, BBl 2017). Dies, indem er bei offiziellen Anlässen (vgl. Ziff. XVII.5 des Protokollreglementes) den Mitgliedern des Nationalrates (Rang 9) einen höheren Rang einräumt als den Mitgliedern des Ständerates (Rang 10). Die Verfassung verlangt, dass sie im gleichen Range stehen.</p><p>Unproblematisch ist hingegen der Vorrang des Nationalratspräsidenten (Rang 2) vor dem Ständeratspräsidenten (Rang 3), da Ersterer auch die Vereinigte Bundesversammlung präsidiert (Art. 157 Abs. 1 BV).</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie begründet er diese Verletzung der Gleichbehandlung der beiden Kammern?</p><p>2. Ist er bereit, das Protokollreglement entsprechend anzupassen?</p>
  • Verfassungswidrige Benachteiligung des Ständerates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anders als die Anfrage vermuten lässt, wurde der Vorrang der Nationalratsmitglieder vor den Ständeratsmitgliedern nicht bei der letzten Revision des Eidgenössischen Protokollreglements beschlossen. Das erste Protokollreglement mit einer Préséance wurde 1948 vom Bundesrat verabschiedet. Bereits damals hatten die Nationalräte Vorrang vor den Ständeräten. Seither wurde das Reglement fünfmal revidiert, das letzte Mal am 29. September 2017. Dabei wurde die Rangfolge der Nationalratsmitglieder nicht infrage gestellt, auch nicht von der ordnungsgemäss konsultierten Verwaltungsdelegation.</p><p>1. Grund für die unterschiedliche Behandlung ist wahrscheinlich der Vorrang des Nationalratspräsidenten, der die Bundesversammlung präsidiert, vor dem Ständeratspräsidenten. Diese Rangfolge gilt traditionell auch auf der Ebene der Kommissionsvorsitzenden und der Mitglieder der beiden Räte.</p><p>2. Der letzten Revision des Reglements im Jahr 2017 ging eine dreijährige Diskussion zwischen dem Bundesrat und dem Parlament voraus. In der Folge wurde die Rangordnung angepasst, um die Bedeutung der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der beiden Räte aufzuwerten. So rückten beispielsweise die Nationalrätinnen und Nationalräte auf Rang 9 vor (vorher 14) und die Ständerätinnen und Ständeräte auf Rang 10 (vorher 15). Sie liegen neu also vor den Staatssekretärinnen und Staatssekretären (Rang 11, vorher 13). Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung hatte sich mit dem Vorschlag für die neue protokollarische Rangfolge einverstanden erklärt. Die in der vorliegenden Anfrage aufgeworfene Problematik wurde im Parlament zu keinem Zeitpunkt thematisiert.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, eine entsprechende Anpassung des Eidgenössischen Protokollreglements bei der nächsten Revision zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Bundesverfassung besagt in Artikel 148 Absatz 2: "Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt."</p><p>Der Bundesrat verletzt diesen fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung der beiden Kammern und ihrer Mitglieder mit seinem "Protokollreglement" (genehmigt am 29. September 2017, BBl 2017). Dies, indem er bei offiziellen Anlässen (vgl. Ziff. XVII.5 des Protokollreglementes) den Mitgliedern des Nationalrates (Rang 9) einen höheren Rang einräumt als den Mitgliedern des Ständerates (Rang 10). Die Verfassung verlangt, dass sie im gleichen Range stehen.</p><p>Unproblematisch ist hingegen der Vorrang des Nationalratspräsidenten (Rang 2) vor dem Ständeratspräsidenten (Rang 3), da Ersterer auch die Vereinigte Bundesversammlung präsidiert (Art. 157 Abs. 1 BV).</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie begründet er diese Verletzung der Gleichbehandlung der beiden Kammern?</p><p>2. Ist er bereit, das Protokollreglement entsprechend anzupassen?</p>
    • Verfassungswidrige Benachteiligung des Ständerates

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