Übernahme der Kosten für günstigere Behandlungen im Ausland durch die Krankenversicherung

ShortId
18.1035
Id
20181035
Updated
28.07.2023 03:29
Language
de
Title
Übernahme der Kosten für günstigere Behandlungen im Ausland durch die Krankenversicherung
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gilt das Territorialitätsprinzip. Es werden grundsätzlich nur Leistungen, die in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden, von der Versicherung übernommen. Gemäss den in Artikel 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufgeführten Ausnahmen können Leistungen im Ausland insbesondere vergütet werden, wenn es sich um Notfälle handelt oder eine entsprechende Leistung in der Schweiz nicht erbracht werden kann. Zudem ermöglicht Artikel 36a KVV eine kontrollierte Öffnung des Territorialitätsprinzips. Dieser sieht vor, dass die Grenzkantone und Krankenversicherer zusammen mit ausländischen Leistungserbringern Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit abschliessen können, in deren Rahmen die Krankenversicherung die Kosten der Behandlungen im grenznahen Ausland übernimmt. Diese Programme, die sich ausschliesslich auf Grenzregionen beschränken, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Bundes.</p><p>Der Bundesrat hat sich zudem im Rahmen von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen (Motion Heim 16.3169, "Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände", Postulat Heim 16.3690, "Überhöhte Preise für medizinische Hilfsmittel. Wann können Versicherte mit Preisabschlägen rechnen?", Motionen Lohr 16.3948 und Ettlin Erich 16.3988, "Einführung einer Vergütungspflicht bei im Ausland freiwillig bezogenen OKP-Leistungen") bereiterklärt zu prüfen, welche Produkte auch im Ausland zulasten der OKP bezogen werden können, und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten sowie allenfalls eine entsprechende Anpassung des KVG vorzuschlagen. Erste Arbeiten an einem Bericht bezüglich einer Differenzierung nach medizinischen Mitteln und Gegenständen, die im Ausland bezogen werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, wurden bereits aufgenommen. Dabei wird auch geprüft, ob im Bereich der Arzneimittel eine Vergütung von bestimmten im Ausland gekauften Arzneimitteln unter gewissen Voraussetzungen sinnvoll sein könnte.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Ausdehnung auf weitere Leistungen nur unter Wahrung einer effizienten Kostensteuerung und Qualitätssicherung erfolgen kann. Zuerst soll eine Öffnung in den Bereichen Mittel und Gegenstände sowie Arzneimittel geprüft werden, bevor weitere Bereiche in Betracht gezogen werden.</p><p>2. Gerade bei seltenen Krankheiten kommt es immer wieder vor, dass die vom Bundesgericht angewandten strengen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme von Behandlungen im Ausland erfüllt sind und deshalb einer Behandlung im Ausland zugestimmt werden kann. Die EU-Richtlinie 2011/24 vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, mit deren Übernahme das Territorialitätsprinzip in der Krankenversicherung aufgehoben würde und die auch Regelungen über europäische Referenznetzwerke und seltene Krankheiten enthält, ist für die Schweiz derzeit nicht anwendbar. Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten wurde ein neues Teilprojekt hinzugefügt. Dieses hat zum Ziel, Möglichkeiten zur Anbindung von Schweizer Expertinnen und Experten sowie Patientinnen und Patienten an internationale Netzwerke im Bereich seltene Krankheiten zu schaffen. Nach Abschluss dieser Arbeiten ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob weiter gehende Massnahmen erforderlich sind, um eine wirtschaftliche und im internationalen Vergleich qualitativ hochstehende Versorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten sicherzustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) regeln die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland. Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt zudem die Reisen in einen Staat, mit dem die Schweiz die Personenfreizügigkeit vereinbart hat, zur Inanspruchnahme von Sachleistungen.</p><p>In beiden Fällen ist die Kostenübernahme sehr begrenzt: Artikel 36 KVV lässt die Kostenübernahme nur für Leistungen zu, die in Notfällen im Ausland erbracht werden, oder wenn die Leistungen in der Schweiz nicht erbracht werden können, wobei diese Voraussetzung sehr eng ausgelegt wird: Das Versorgungsangebot in der Schweiz muss erhebliche Lücken aufweisen, damit die Voraussetzung erfüllt ist (BGE 134 V 330).</p><p>In Artikel 36 KVV delegiert der Bundesrat dem EDI die Aufgabe, die Leistungen im Ausland zu bezeichnen, deren Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden. Das EDI scheint aber bis heute von dieser Kompetenz nicht Gebrauch gemacht zu haben.</p><p>Was die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betrifft, so braucht es für die Kostenübernahme zuerst eine Genehmigung.</p><p>Diese sehr strenge Regelung ist fragwürdig, wenn die im Ausland erbrachte Leistung kostengünstiger ist als diejenige in der Schweiz oder wenn sie für die Patientin oder den Patienten erhebliche Vorteile bringt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die im Ausland angebotenen Leistungen wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher sind als diejenigen in der Schweiz.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat angesichts der sehr engen Auslegung von Artikel 36 KVV durch die Rechtsprechung, eine Änderung dieses Artikels zu prüfen, sodass die Übernahme der Kosten für bestimmte im Ausland erbrachte Leistungen ermöglicht wird, insbesondere wenn diese Leistungen wirtschaftlicher oder für die versicherte Person passender sind?</p><p>2. Wird der Bundesrat in Bezug auf die Behandlung von seltenen Krankheiten eine vereinfachte Kostenübernahme prüfen, namentlich im Rahmen des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten? Die EU beispielsweise erleichtert die Übernahme in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 2011/24/EU. Eine solche Kostenübernahme wäre insbesondere darum wünschenswert, weil die Behandlung dieser Krankheitsbilder und die Qualität der Behandlung von Land zu Land sehr variieren können.</p>
  • Übernahme der Kosten für günstigere Behandlungen im Ausland durch die Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gilt das Territorialitätsprinzip. Es werden grundsätzlich nur Leistungen, die in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden, von der Versicherung übernommen. Gemäss den in Artikel 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufgeführten Ausnahmen können Leistungen im Ausland insbesondere vergütet werden, wenn es sich um Notfälle handelt oder eine entsprechende Leistung in der Schweiz nicht erbracht werden kann. Zudem ermöglicht Artikel 36a KVV eine kontrollierte Öffnung des Territorialitätsprinzips. Dieser sieht vor, dass die Grenzkantone und Krankenversicherer zusammen mit ausländischen Leistungserbringern Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit abschliessen können, in deren Rahmen die Krankenversicherung die Kosten der Behandlungen im grenznahen Ausland übernimmt. Diese Programme, die sich ausschliesslich auf Grenzregionen beschränken, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Bundes.</p><p>Der Bundesrat hat sich zudem im Rahmen von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen (Motion Heim 16.3169, "Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände", Postulat Heim 16.3690, "Überhöhte Preise für medizinische Hilfsmittel. Wann können Versicherte mit Preisabschlägen rechnen?", Motionen Lohr 16.3948 und Ettlin Erich 16.3988, "Einführung einer Vergütungspflicht bei im Ausland freiwillig bezogenen OKP-Leistungen") bereiterklärt zu prüfen, welche Produkte auch im Ausland zulasten der OKP bezogen werden können, und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten sowie allenfalls eine entsprechende Anpassung des KVG vorzuschlagen. Erste Arbeiten an einem Bericht bezüglich einer Differenzierung nach medizinischen Mitteln und Gegenständen, die im Ausland bezogen werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, wurden bereits aufgenommen. Dabei wird auch geprüft, ob im Bereich der Arzneimittel eine Vergütung von bestimmten im Ausland gekauften Arzneimitteln unter gewissen Voraussetzungen sinnvoll sein könnte.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Ausdehnung auf weitere Leistungen nur unter Wahrung einer effizienten Kostensteuerung und Qualitätssicherung erfolgen kann. Zuerst soll eine Öffnung in den Bereichen Mittel und Gegenstände sowie Arzneimittel geprüft werden, bevor weitere Bereiche in Betracht gezogen werden.</p><p>2. Gerade bei seltenen Krankheiten kommt es immer wieder vor, dass die vom Bundesgericht angewandten strengen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme von Behandlungen im Ausland erfüllt sind und deshalb einer Behandlung im Ausland zugestimmt werden kann. Die EU-Richtlinie 2011/24 vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, mit deren Übernahme das Territorialitätsprinzip in der Krankenversicherung aufgehoben würde und die auch Regelungen über europäische Referenznetzwerke und seltene Krankheiten enthält, ist für die Schweiz derzeit nicht anwendbar. Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten wurde ein neues Teilprojekt hinzugefügt. Dieses hat zum Ziel, Möglichkeiten zur Anbindung von Schweizer Expertinnen und Experten sowie Patientinnen und Patienten an internationale Netzwerke im Bereich seltene Krankheiten zu schaffen. Nach Abschluss dieser Arbeiten ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob weiter gehende Massnahmen erforderlich sind, um eine wirtschaftliche und im internationalen Vergleich qualitativ hochstehende Versorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten sicherzustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) regeln die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland. Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt zudem die Reisen in einen Staat, mit dem die Schweiz die Personenfreizügigkeit vereinbart hat, zur Inanspruchnahme von Sachleistungen.</p><p>In beiden Fällen ist die Kostenübernahme sehr begrenzt: Artikel 36 KVV lässt die Kostenübernahme nur für Leistungen zu, die in Notfällen im Ausland erbracht werden, oder wenn die Leistungen in der Schweiz nicht erbracht werden können, wobei diese Voraussetzung sehr eng ausgelegt wird: Das Versorgungsangebot in der Schweiz muss erhebliche Lücken aufweisen, damit die Voraussetzung erfüllt ist (BGE 134 V 330).</p><p>In Artikel 36 KVV delegiert der Bundesrat dem EDI die Aufgabe, die Leistungen im Ausland zu bezeichnen, deren Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden. Das EDI scheint aber bis heute von dieser Kompetenz nicht Gebrauch gemacht zu haben.</p><p>Was die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betrifft, so braucht es für die Kostenübernahme zuerst eine Genehmigung.</p><p>Diese sehr strenge Regelung ist fragwürdig, wenn die im Ausland erbrachte Leistung kostengünstiger ist als diejenige in der Schweiz oder wenn sie für die Patientin oder den Patienten erhebliche Vorteile bringt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die im Ausland angebotenen Leistungen wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher sind als diejenigen in der Schweiz.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gedenkt der Bundesrat angesichts der sehr engen Auslegung von Artikel 36 KVV durch die Rechtsprechung, eine Änderung dieses Artikels zu prüfen, sodass die Übernahme der Kosten für bestimmte im Ausland erbrachte Leistungen ermöglicht wird, insbesondere wenn diese Leistungen wirtschaftlicher oder für die versicherte Person passender sind?</p><p>2. Wird der Bundesrat in Bezug auf die Behandlung von seltenen Krankheiten eine vereinfachte Kostenübernahme prüfen, namentlich im Rahmen des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten? Die EU beispielsweise erleichtert die Übernahme in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 2011/24/EU. Eine solche Kostenübernahme wäre insbesondere darum wünschenswert, weil die Behandlung dieser Krankheitsbilder und die Qualität der Behandlung von Land zu Land sehr variieren können.</p>
    • Übernahme der Kosten für günstigere Behandlungen im Ausland durch die Krankenversicherung

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