Umwidmung der reservierten Mittel für die Marktprämie nach EnG bei steigenden Referenzmarktpreisen

ShortId
18.1041
Id
20181041
Updated
28.07.2023 03:24
Language
de
Title
Umwidmung der reservierten Mittel für die Marktprämie nach EnG bei steigenden Referenzmarktpreisen
AdditionalIndexing
15;66;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Mit dem neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) können Betreiber von Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Megawatt für die Elektrizität aus diesen Anlagen, die sie am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen, eine Marktprämie in Anspruch nehmen, soweit die Mittel reichen. Nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 38 EnG steht der Marktprämie von 2018 bis 2022 befristet ein Höchstanteil von 0,2 Rappen pro Kilowattstunde aus dem Netzzuschlagsfonds zu. Das Bundesamt für Energie (BFE) geht davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Mittel im aktuellen Marktumfeld ausgeschöpft werden. Falls sich das Marktumfeld weiter verbessert und die Mittel in einem Vollzugsjahr nicht mehr ausgeschöpft werden, werden die Mittel auf die Folgejahre übertragen. Das BFE wird deshalb erst gegen Ende des Jahres 2022 Auskunft geben können, ob und wie viele Mittel aus der Marktprämie frei werden.</p><p>3. Bei der Einspeisevergütung werden zwei Wartelisten geführt: eine für die Fotovoltaik und eine für die übrigen Technologien. Die Wartelisten werden unabhängig voneinander abgebaut. Die Fotovoltaik-Warteliste wird nach dem Kriterium des Anmeldedatums abgebaut. Die Warteliste für die übrigen Technologien wird ebenfalls nach dem Anmeldedatum abgebaut, wobei hier baureife Projekte (bereits realisiert oder mit Baubewilligung) prioritär behandelt werden.</p><p>4. Nein. Die Abbaumechanismen der Einspeisevergütung basieren im Sinne einer Gleichbehandlung der Antragsteller einzig auf dem Anmeldedatum bzw. dem Erreichen einer Baubewilligung.</p><p>5. Mit dem neuen Energiegesetz stehen mehr Fördermittel zur Verfügung. Diese reichen aber nicht aus, um die Warteliste vollständig abzubauen und alle Anlagen in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen. Aktualisierte Informationen zum voraussichtlichen Abbau der Warteliste bis zum Auslaufen der Einspeisevergütung publiziert das BFE laufend in den entsprechenden Faktenblättern unter <a href="http://www.bfe.admin.ch/kev">www.bfe.admin.ch/kev</a> &gt; Faktenblätter.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei den aktuell steigenden Marktpreisen im Elektrizitätssektor werden die reservierten Mittel für die Marktprämie nach Artikel 30 EnG für das Einspeisevergütungssystem frei.</p><p>1. Nach welchen Kriterien nimmt der Bundesrat die Umwidmung der Mittel zum Abbau der Warteliste vor?</p><p>2. Wann kann er jährlich die Umwidmung der Mittel und den Umfang der Mittel bekanntgeben? </p><p>3. Werden alle anderen Technologien in der Warteliste des Einspeisevergütungssystems (Fotovoltaik, Biomasse, Wind, Wasserkraft) gleichmässig berücksichtigt?</p><p>4. Werden energiewirtschaftlich bedeutende Projekte (Energiemenge, Leistungsgrösse, Stromproduktion Winterhalbjahr) in der Zuteilung vorgezogen?</p><p>5. Wird er bei dieser Gelegenheit nachweisen, bis wann mit den beschränkten Mitteln und bei dem angewendeten Referenzmarktpreis die Anlagen der Warteliste eine Zusage für eine Einspeisevergütung bekommen?</p>
  • Umwidmung der reservierten Mittel für die Marktprämie nach EnG bei steigenden Referenzmarktpreisen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Mit dem neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) können Betreiber von Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Megawatt für die Elektrizität aus diesen Anlagen, die sie am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen, eine Marktprämie in Anspruch nehmen, soweit die Mittel reichen. Nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 38 EnG steht der Marktprämie von 2018 bis 2022 befristet ein Höchstanteil von 0,2 Rappen pro Kilowattstunde aus dem Netzzuschlagsfonds zu. Das Bundesamt für Energie (BFE) geht davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Mittel im aktuellen Marktumfeld ausgeschöpft werden. Falls sich das Marktumfeld weiter verbessert und die Mittel in einem Vollzugsjahr nicht mehr ausgeschöpft werden, werden die Mittel auf die Folgejahre übertragen. Das BFE wird deshalb erst gegen Ende des Jahres 2022 Auskunft geben können, ob und wie viele Mittel aus der Marktprämie frei werden.</p><p>3. Bei der Einspeisevergütung werden zwei Wartelisten geführt: eine für die Fotovoltaik und eine für die übrigen Technologien. Die Wartelisten werden unabhängig voneinander abgebaut. Die Fotovoltaik-Warteliste wird nach dem Kriterium des Anmeldedatums abgebaut. Die Warteliste für die übrigen Technologien wird ebenfalls nach dem Anmeldedatum abgebaut, wobei hier baureife Projekte (bereits realisiert oder mit Baubewilligung) prioritär behandelt werden.</p><p>4. Nein. Die Abbaumechanismen der Einspeisevergütung basieren im Sinne einer Gleichbehandlung der Antragsteller einzig auf dem Anmeldedatum bzw. dem Erreichen einer Baubewilligung.</p><p>5. Mit dem neuen Energiegesetz stehen mehr Fördermittel zur Verfügung. Diese reichen aber nicht aus, um die Warteliste vollständig abzubauen und alle Anlagen in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen. Aktualisierte Informationen zum voraussichtlichen Abbau der Warteliste bis zum Auslaufen der Einspeisevergütung publiziert das BFE laufend in den entsprechenden Faktenblättern unter <a href="http://www.bfe.admin.ch/kev">www.bfe.admin.ch/kev</a> &gt; Faktenblätter.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei den aktuell steigenden Marktpreisen im Elektrizitätssektor werden die reservierten Mittel für die Marktprämie nach Artikel 30 EnG für das Einspeisevergütungssystem frei.</p><p>1. Nach welchen Kriterien nimmt der Bundesrat die Umwidmung der Mittel zum Abbau der Warteliste vor?</p><p>2. Wann kann er jährlich die Umwidmung der Mittel und den Umfang der Mittel bekanntgeben? </p><p>3. Werden alle anderen Technologien in der Warteliste des Einspeisevergütungssystems (Fotovoltaik, Biomasse, Wind, Wasserkraft) gleichmässig berücksichtigt?</p><p>4. Werden energiewirtschaftlich bedeutende Projekte (Energiemenge, Leistungsgrösse, Stromproduktion Winterhalbjahr) in der Zuteilung vorgezogen?</p><p>5. Wird er bei dieser Gelegenheit nachweisen, bis wann mit den beschränkten Mitteln und bei dem angewendeten Referenzmarktpreis die Anlagen der Warteliste eine Zusage für eine Einspeisevergütung bekommen?</p>
    • Umwidmung der reservierten Mittel für die Marktprämie nach EnG bei steigenden Referenzmarktpreisen

Back to List