Verhinderung der Rückreise von Dschihadisten

ShortId
18.1069
Id
20181069
Updated
28.07.2023 03:12
Language
de
Title
Verhinderung der Rückreise von Dschihadisten
AdditionalIndexing
09;04;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der Rückkehr von Dschihadisten aus Kampfgebieten bewusst. Er wird gegenüber solchen Personen die Möglichkeiten des geltenden Rechts ausschöpfen. Gleichzeitig wird er den eidgenössischen Räten in der ersten Jahreshälfte 2019 mit dem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) eine Rechtsgrundlage für neue präventiv-polizeiliche Massnahmen im Umgang mit terroristischen Gefährdern unterbreiten.</p><p>Rückreisewillige Dschihadisten können unterschiedliche Nationalitäten aufweisen. Gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, die eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen, verfügt das Bundesamt für Polizei (Fedpol) gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 des Ausländergesetzes, unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Vorgaben, konsequent Einreiseverbote. Schweizerinnen und Schweizer hingegen haben gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung das Recht, in die Schweiz einzureisen. Eine Möglichkeit, sie an der Einreise in die Schweiz aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit zu hindern, besteht nicht.</p><p>In der Strategie des Bundesrates zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015 bekennt sich die Schweiz dazu, keinen Terrorismus zu exportieren. So schlägt der Bundesrat im Vorentwurf zur Vorlage PMT vor, gegenüber ausreisewilligen terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern ein Ausreiseverbot auszusprechen. Demgegenüber hat die Schweiz auch ihre Verantwortung für Schweizer Dschihadisten zu tragen, die in die Schweiz zurückkehren.</p><p>Gegen diese Personen wird in der Regel ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation eröffnet. Während der Strafverfolgung ist es auch möglich, eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen. Daneben verfügen gewisse Kantone in ihren Polizeigesetzen über Rechtsgrundlagen, um eine Präventivhaft zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Die Dauer dieser kantonalen Präventivhaft ist allerdings regelmässig auf wenige Tage begrenzt. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann im Rahmen eines Strafverfahrens eine Verwahrung ausgesprochen werden. Die dauerhafte und unbeschränkte präventive Inhaftierung ausserhalb eines Strafverfahrens erachtet der Bundesrat grundrechtlich als unzulässig.</p><p>Bund und Kantone verfolgen im Umgang mit terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, einen differenzierten Ansatz. Eine Deradikalisierung kann allein mit einer Inhaftierung nicht erreicht werden. Um der Bedrohung, die von diesen Personen ausgeht, zu begegnen, steht eine Palette von Massnahmen zur Verfügung. Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, der gemeinsam von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten erarbeitet wurde, enthält u. a. spezifische Massnahmen für den Ausstieg und die Reintegration von solchen Personen; ein interdisziplinäres Bedrohungsmanagement ist ein wichtiger Bestandteil dieses Massnahmenpaketes. Einige Kantone verfügen bereits heute über ein behörden- und institutionsübergreifendes Bedrohungsmanagement. Dieses soll durch die in der Vorlage PMT vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen komplettiert werden. Der Bundesrat wird in dieser Vorlage unter anderem vorschlagen, dass eine terroristische Gefährderin oder ein terroristischer Gefährder auf eine bestimmte Liegenschaft eingegrenzt werden kann ("Hausarrest").</p><p>Nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Wie der Bundesrat in der Bürgerrechtsverordnung (BüV) präzisiert hat, erfüllt eine Person diese Voraussetzung unter anderem dann, wenn sie ein schweres, zum Beispiel terroristisches Verbrechen begangen hat und - so der Grundsatz - dafür verurteilt worden ist (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BüV). Für den Entzug des Bürgerrechts ist keine Verurteilung nötig in Fällen, in denen eine strafrechtliche Verfolgung aussichtslos wäre, da der Staat, in dem die Taten begangen wurden, nicht willens oder nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zum Abschluss zu bringen oder einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, namentlich weil das unabhängige Justizsystem in seiner Gesamtheit oder zu einem erheblichen Teil nicht funktionsfähig ist (Art. 30 Abs. 2 BüV).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Septembersession hat der Nationalrat die Motion der SVP-Fraktion 16.3673, "Umgang mit staatsgefährdenden Personen", überwiesen.</p><p>Ist der Bundesrat in Anbetracht dessen, dass mit der Besiegung des IS mehrere Dschihadisten in die Schweiz zurückreisen wollen, in Ergänzung zur erwähnten Motion bereit, rasch Massnahmen zu treffen und dem Parlament allfällig notwendige gesetzliche Änderungen vorzulegen, mit denen eine Rückreise verhindert werden kann, und, wenn die Rückreise trotzdem erfolgt, sicherzustellen, dass die Dschihadisten langfristig inhaftiert werden?</p><p>Kann sich der Bundesrat als Massnahmen bei Doppelbürgern den Entzug des Schweizer Bürgerrechts vorstellen und die zurückkehrenden Schweizer sofort zu inhaftieren und später zu verwahren?</p>
  • Verhinderung der Rückreise von Dschihadisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der Rückkehr von Dschihadisten aus Kampfgebieten bewusst. Er wird gegenüber solchen Personen die Möglichkeiten des geltenden Rechts ausschöpfen. Gleichzeitig wird er den eidgenössischen Räten in der ersten Jahreshälfte 2019 mit dem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) eine Rechtsgrundlage für neue präventiv-polizeiliche Massnahmen im Umgang mit terroristischen Gefährdern unterbreiten.</p><p>Rückreisewillige Dschihadisten können unterschiedliche Nationalitäten aufweisen. Gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, die eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen, verfügt das Bundesamt für Polizei (Fedpol) gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 des Ausländergesetzes, unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Vorgaben, konsequent Einreiseverbote. Schweizerinnen und Schweizer hingegen haben gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung das Recht, in die Schweiz einzureisen. Eine Möglichkeit, sie an der Einreise in die Schweiz aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit zu hindern, besteht nicht.</p><p>In der Strategie des Bundesrates zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015 bekennt sich die Schweiz dazu, keinen Terrorismus zu exportieren. So schlägt der Bundesrat im Vorentwurf zur Vorlage PMT vor, gegenüber ausreisewilligen terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern ein Ausreiseverbot auszusprechen. Demgegenüber hat die Schweiz auch ihre Verantwortung für Schweizer Dschihadisten zu tragen, die in die Schweiz zurückkehren.</p><p>Gegen diese Personen wird in der Regel ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation eröffnet. Während der Strafverfolgung ist es auch möglich, eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen. Daneben verfügen gewisse Kantone in ihren Polizeigesetzen über Rechtsgrundlagen, um eine Präventivhaft zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Die Dauer dieser kantonalen Präventivhaft ist allerdings regelmässig auf wenige Tage begrenzt. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann im Rahmen eines Strafverfahrens eine Verwahrung ausgesprochen werden. Die dauerhafte und unbeschränkte präventive Inhaftierung ausserhalb eines Strafverfahrens erachtet der Bundesrat grundrechtlich als unzulässig.</p><p>Bund und Kantone verfolgen im Umgang mit terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, einen differenzierten Ansatz. Eine Deradikalisierung kann allein mit einer Inhaftierung nicht erreicht werden. Um der Bedrohung, die von diesen Personen ausgeht, zu begegnen, steht eine Palette von Massnahmen zur Verfügung. Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, der gemeinsam von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten erarbeitet wurde, enthält u. a. spezifische Massnahmen für den Ausstieg und die Reintegration von solchen Personen; ein interdisziplinäres Bedrohungsmanagement ist ein wichtiger Bestandteil dieses Massnahmenpaketes. Einige Kantone verfügen bereits heute über ein behörden- und institutionsübergreifendes Bedrohungsmanagement. Dieses soll durch die in der Vorlage PMT vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen komplettiert werden. Der Bundesrat wird in dieser Vorlage unter anderem vorschlagen, dass eine terroristische Gefährderin oder ein terroristischer Gefährder auf eine bestimmte Liegenschaft eingegrenzt werden kann ("Hausarrest").</p><p>Nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Wie der Bundesrat in der Bürgerrechtsverordnung (BüV) präzisiert hat, erfüllt eine Person diese Voraussetzung unter anderem dann, wenn sie ein schweres, zum Beispiel terroristisches Verbrechen begangen hat und - so der Grundsatz - dafür verurteilt worden ist (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BüV). Für den Entzug des Bürgerrechts ist keine Verurteilung nötig in Fällen, in denen eine strafrechtliche Verfolgung aussichtslos wäre, da der Staat, in dem die Taten begangen wurden, nicht willens oder nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zum Abschluss zu bringen oder einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, namentlich weil das unabhängige Justizsystem in seiner Gesamtheit oder zu einem erheblichen Teil nicht funktionsfähig ist (Art. 30 Abs. 2 BüV).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Septembersession hat der Nationalrat die Motion der SVP-Fraktion 16.3673, "Umgang mit staatsgefährdenden Personen", überwiesen.</p><p>Ist der Bundesrat in Anbetracht dessen, dass mit der Besiegung des IS mehrere Dschihadisten in die Schweiz zurückreisen wollen, in Ergänzung zur erwähnten Motion bereit, rasch Massnahmen zu treffen und dem Parlament allfällig notwendige gesetzliche Änderungen vorzulegen, mit denen eine Rückreise verhindert werden kann, und, wenn die Rückreise trotzdem erfolgt, sicherzustellen, dass die Dschihadisten langfristig inhaftiert werden?</p><p>Kann sich der Bundesrat als Massnahmen bei Doppelbürgern den Entzug des Schweizer Bürgerrechts vorstellen und die zurückkehrenden Schweizer sofort zu inhaftieren und später zu verwahren?</p>
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