Periodische Lebensbescheinigungen für im Ausland wohnende AHV-Bezügerinnen und -Bezüger auch mittels elektronischer Übertragungstechnologien

ShortId
18.1088
Id
20181088
Updated
28.07.2023 03:12
Language
de
Title
Periodische Lebensbescheinigungen für im Ausland wohnende AHV-Bezügerinnen und -Bezüger auch mittels elektronischer Übertragungstechnologien
AdditionalIndexing
2811;04;2836;34;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ausgleichskassen müssen gestützt auf Artikel 74 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) Lebenskontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass Leistungen nicht zu Unrecht ausgerichtet werden. Für im Ausland wohnende Personen holt die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) entsprechend jährlich Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen ein. Wenn eine rentenbeziehende Person mit Wohnsitz im Ausland nebst der schweizerischen Rente auch eine ausländische Rente bezieht, können aktuell bereits mit einzelnen Ländern (Deutschland, Italien, Spanien) Todesfallmeldungen elektronisch zwischen den zuständigen Stellen übermittelt werden. Es ist geplant, dieses System in den kommenden Jahren auf weitere Länder auszuweiten. Ergänzend zu diesem System kann die SAK ebenfalls auf Todesfallmeldungen aus einem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entwickelten System für Auslandschweizerinnen und -schweizer zurückgreifen. Durch diesen Austausch zwischen den Behörden kann die Anzahl der einzuholenden Lebensbescheinigungen bereits heute reduziert werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass durch die Digitalisierung die Verfahren der Sozialversicherungen effizienter gestaltet und die Verfahrensabläufe zwischen versicherten Personen und den zuständigen Behörden vereinfacht werden können. Eine Weiterentwicklung in diesem Sinne ist daher angezeigt. Im Zusammenhang mit der angestrebten Einführung des elektronischen Verkehrs in Sozialversicherungsverfahren sieht das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Bundesstellen sowie den Durchführungsstellen vor, die rechtlichen Grundlagen und erforderlichen Identifikations- und Sicherheitsprüfungen sowie Formvorschriften (z. B. Erfordernis der Unterschrift) zu prüfen und notwendige Anpassungen in die Wege zu leiten. Der Datenaustausch mit den versicherten Personen im Ausland soll in dieser Analyse und in der Umsetzung mitberücksichtigt werden, mit dem Ziel, diesen in Zukunft zu einem grossen Teil elektronisch abzuwickeln.</p><p>Unabhängig von diesen bereits geplanten Vorhaben ist die SAK stets bemüht, den Prozess zur Einholung der jährlichen Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen für die versicherten Personen so einfach wie möglich zu gestalten und auch zu modernisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Für die Bezüge von AHV-Renten durch im Ausland wohnhafte Anspruchsberechtigte erheben die schweizerischen Ausgleichskassen periodische Lebensbescheinigungen. Daran ist eisern und grundsätzlich festzuhalten. Die Frage stellt sich aber, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Nach herkömmlichen Mitteln können dies sein: persönliche Präsenz vor einem schweizerischen Konsulat, Bescheinigung durch eine anerkannte Urkundsperson vor Ort oder für bettlägerige Personen ein Arztzeugnis durch den behandelnden Arzt.</p><p>Im Rahmen der "Digitalisierungsoffensive des Bundes" zeigen sich nun aber auch in vorliegender Sache neue Mittel und Wege auf, die vor allem jenen AHV-Bezügern mit abgelegenem Wohnsitz, weiter Entfernung von einer schweizerischen Vertretung oder eingeschränkter Mobilität das Beibringen der Lebensbescheinigung zu einem vernünftigen Aufwand ermöglichen würden.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Lebensbescheinigungen für AHV-Bezüger künftig auch online mittels elektronischer Übertragungstechnologien beigebracht werden können?</p>
  • Periodische Lebensbescheinigungen für im Ausland wohnende AHV-Bezügerinnen und -Bezüger auch mittels elektronischer Übertragungstechnologien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ausgleichskassen müssen gestützt auf Artikel 74 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) Lebenskontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass Leistungen nicht zu Unrecht ausgerichtet werden. Für im Ausland wohnende Personen holt die zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) entsprechend jährlich Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen ein. Wenn eine rentenbeziehende Person mit Wohnsitz im Ausland nebst der schweizerischen Rente auch eine ausländische Rente bezieht, können aktuell bereits mit einzelnen Ländern (Deutschland, Italien, Spanien) Todesfallmeldungen elektronisch zwischen den zuständigen Stellen übermittelt werden. Es ist geplant, dieses System in den kommenden Jahren auf weitere Länder auszuweiten. Ergänzend zu diesem System kann die SAK ebenfalls auf Todesfallmeldungen aus einem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entwickelten System für Auslandschweizerinnen und -schweizer zurückgreifen. Durch diesen Austausch zwischen den Behörden kann die Anzahl der einzuholenden Lebensbescheinigungen bereits heute reduziert werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass durch die Digitalisierung die Verfahren der Sozialversicherungen effizienter gestaltet und die Verfahrensabläufe zwischen versicherten Personen und den zuständigen Behörden vereinfacht werden können. Eine Weiterentwicklung in diesem Sinne ist daher angezeigt. Im Zusammenhang mit der angestrebten Einführung des elektronischen Verkehrs in Sozialversicherungsverfahren sieht das zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Bundesstellen sowie den Durchführungsstellen vor, die rechtlichen Grundlagen und erforderlichen Identifikations- und Sicherheitsprüfungen sowie Formvorschriften (z. B. Erfordernis der Unterschrift) zu prüfen und notwendige Anpassungen in die Wege zu leiten. Der Datenaustausch mit den versicherten Personen im Ausland soll in dieser Analyse und in der Umsetzung mitberücksichtigt werden, mit dem Ziel, diesen in Zukunft zu einem grossen Teil elektronisch abzuwickeln.</p><p>Unabhängig von diesen bereits geplanten Vorhaben ist die SAK stets bemüht, den Prozess zur Einholung der jährlichen Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen für die versicherten Personen so einfach wie möglich zu gestalten und auch zu modernisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Für die Bezüge von AHV-Renten durch im Ausland wohnhafte Anspruchsberechtigte erheben die schweizerischen Ausgleichskassen periodische Lebensbescheinigungen. Daran ist eisern und grundsätzlich festzuhalten. Die Frage stellt sich aber, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Nach herkömmlichen Mitteln können dies sein: persönliche Präsenz vor einem schweizerischen Konsulat, Bescheinigung durch eine anerkannte Urkundsperson vor Ort oder für bettlägerige Personen ein Arztzeugnis durch den behandelnden Arzt.</p><p>Im Rahmen der "Digitalisierungsoffensive des Bundes" zeigen sich nun aber auch in vorliegender Sache neue Mittel und Wege auf, die vor allem jenen AHV-Bezügern mit abgelegenem Wohnsitz, weiter Entfernung von einer schweizerischen Vertretung oder eingeschränkter Mobilität das Beibringen der Lebensbescheinigung zu einem vernünftigen Aufwand ermöglichen würden.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Lebensbescheinigungen für AHV-Bezüger künftig auch online mittels elektronischer Übertragungstechnologien beigebracht werden können?</p>
    • Periodische Lebensbescheinigungen für im Ausland wohnende AHV-Bezügerinnen und -Bezüger auch mittels elektronischer Übertragungstechnologien

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