Gutachten im Kindes- und Erwachsenenschutz

ShortId
18.1097
Id
20181097
Updated
28.07.2023 03:06
Language
de
Title
Gutachten im Kindes- und Erwachsenenschutz
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 446 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erforschen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) den Sachverhalt von Amtes wegen (siehe auch den Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB). Zur Erforschung des Sachverhalts zieht die Behörde die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise; sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen oder nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person (gegebenenfalls mehrerer Sachverständiger) anordnen (Art. 446 Abs. 2 ZGB).</p><p>Auch wenn das Bundesrecht keine konkreten Anforderungen bezüglich Form und Qualität von Gutachten aufstellt, enthält das Gesetz gerade im Kindes- und Erwachsenenschutz Vorgaben, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Vergabe, die Qualität und die Würdigung von Gutachten haben: So muss es sich bei der Kesb um eine "Fachbehörde" handeln (Art. 440 Abs. 1 ZGB), die interdisziplinär zusammengesetzt ist. Zudem hat sie ihre Entscheide grundsätzlich mit mindestens drei Mitgliedern zu fällen (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Damit sind sowohl die angesprochene interdisziplinäre Sicht- und Funktionsweise als auch das Vieraugenprinzip für die Kesb gesetzlich vorgeschrieben. So ist die Kesb auch in der Lage, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Gutachten eingeholt werden muss, wer damit zu betrauen ist und welche Schlüsse aus einem Gutachten gezogen werden können bzw. müssen. Es ist auch ihre Aufgabe, die Qualität eines Gutachtens zu erkennen, dieses zu würdigen und bei Bedarf Massnahmen zu treffen (Rückmeldung an die sachverständige Person oder die sachverständigen Personen, Rückweisung des Gutachtens zur Verbesserung, Nachbesserung bzw. zukünftige Auswahl anderer Personen zur Gutachtenerstellung). Durch diese institutionellen Vorgaben wird bereits auf Stufe der Kesb sichergestellt, dass die Gutachten den genannten Anforderungen entsprechen. Zudem sind sämtliche Entscheide der Kesb, somit auch die Anordnung eines Gutachtens oder der Entscheid, welcher auf einem formal oder qualitativ ungenügenden Gutachten beruht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 450 ZGB).</p><p>Soweit die Gerichte im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig sind, werden die genannten Anforderungen an Gutachten nicht primär durch institutionelle Vorgaben, sondern durch verfahrensrechtliche Bestimmungen sichergestellt. So enthält die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Bestimmungen über die vorgängige Experteninstruktion und die Erstellung des Fragenkatalogs durch die Behörde. Die Parteien haben ausserdem die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme (Art. 183ff. ZPO).</p><p>2./3. Wie ausgeführt sind die angesprochenen Ziele bereits durch die institutionellen Vorgaben an die Kesb bundesrechtlich verwirklicht. Dafür, dass dieses System nicht funktioniert, bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte. Für die Gerichte sind die Grundlagen in den genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthalten, welche die Qualitätssicherung bei der Anordnung und Würdigung von Gutachten vorsehen. Was weitere Vorgaben an Gutachten selbst betrifft, so erscheint es kaum möglich und auch nicht sinnvoll, solche in generell-abstrakter Weise verbindlich vorzuschreiben, weil dabei weder den konkreten Umständen des Einzelfalls noch den unterschiedlichen Verfahren genügend Rechnung getragen werden könnte. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht für den Bundesrat deshalb derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Kindes- und Erwachsenenschutz sind Gutachten - meist von Gerichten oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Auftrag gegeben - ein übliches, rege genutztes und unbestrittenermassen auch notwendiges Arbeitsinstrument. Obschon Gutachten formal lediglich den Stellenwert von Empfehlungen haben und normalerweise Momentaufnahmen darstellen, kommt ihnen in der Praxis zwangsläufig eine hohe Bedeutung zu. Den Einschätzungen und Empfehlungen der Fachleute wird von den Behörden häufig gefolgt. Für die betroffenen Personen können Gutachten somit gravierende Konsequenzen haben.</p><p>Eine Regelung, wer Gutachten erstellen darf und welchen formalen und qualitativen Ansprüchen sie genügen müssen, gibt es nicht. Gerade im Kindes- und Erwachsenenschutz wäre je nach Fragestellung eine interdisziplinäre Sichtweise wichtig; nebst psychiatrisch-psychologischen Aspekten sind auch sozialarbeiterische und pädagogische Aspekte zu berücksichtigen. Ebenfalls wäre im Sinne einer breiteren Abstützung ein Vieraugenprinzip bei der Verfassung von Gutachten bzw. beim Aussprechen von Empfehlungen prüfenswert.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die derzeitige Situation betreffend die Form und Qualität von Gutachten im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz?</p><p>2. Sieht er Handlungsbedarf in Richtung einer schweizweiten Regelung der formalen und qualitativen Anforderungen von Gutachten?</p><p>3. Welches wäre aus seiner Sicht der richtige Ansatzpunkt einer solchen schweizweiten Regelung?</p>
  • Gutachten im Kindes- und Erwachsenenschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 446 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erforschen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) den Sachverhalt von Amtes wegen (siehe auch den Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB). Zur Erforschung des Sachverhalts zieht die Behörde die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise; sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen oder nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person (gegebenenfalls mehrerer Sachverständiger) anordnen (Art. 446 Abs. 2 ZGB).</p><p>Auch wenn das Bundesrecht keine konkreten Anforderungen bezüglich Form und Qualität von Gutachten aufstellt, enthält das Gesetz gerade im Kindes- und Erwachsenenschutz Vorgaben, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Vergabe, die Qualität und die Würdigung von Gutachten haben: So muss es sich bei der Kesb um eine "Fachbehörde" handeln (Art. 440 Abs. 1 ZGB), die interdisziplinär zusammengesetzt ist. Zudem hat sie ihre Entscheide grundsätzlich mit mindestens drei Mitgliedern zu fällen (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Damit sind sowohl die angesprochene interdisziplinäre Sicht- und Funktionsweise als auch das Vieraugenprinzip für die Kesb gesetzlich vorgeschrieben. So ist die Kesb auch in der Lage, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Gutachten eingeholt werden muss, wer damit zu betrauen ist und welche Schlüsse aus einem Gutachten gezogen werden können bzw. müssen. Es ist auch ihre Aufgabe, die Qualität eines Gutachtens zu erkennen, dieses zu würdigen und bei Bedarf Massnahmen zu treffen (Rückmeldung an die sachverständige Person oder die sachverständigen Personen, Rückweisung des Gutachtens zur Verbesserung, Nachbesserung bzw. zukünftige Auswahl anderer Personen zur Gutachtenerstellung). Durch diese institutionellen Vorgaben wird bereits auf Stufe der Kesb sichergestellt, dass die Gutachten den genannten Anforderungen entsprechen. Zudem sind sämtliche Entscheide der Kesb, somit auch die Anordnung eines Gutachtens oder der Entscheid, welcher auf einem formal oder qualitativ ungenügenden Gutachten beruht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 450 ZGB).</p><p>Soweit die Gerichte im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig sind, werden die genannten Anforderungen an Gutachten nicht primär durch institutionelle Vorgaben, sondern durch verfahrensrechtliche Bestimmungen sichergestellt. So enthält die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Bestimmungen über die vorgängige Experteninstruktion und die Erstellung des Fragenkatalogs durch die Behörde. Die Parteien haben ausserdem die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme (Art. 183ff. ZPO).</p><p>2./3. Wie ausgeführt sind die angesprochenen Ziele bereits durch die institutionellen Vorgaben an die Kesb bundesrechtlich verwirklicht. Dafür, dass dieses System nicht funktioniert, bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte. Für die Gerichte sind die Grundlagen in den genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthalten, welche die Qualitätssicherung bei der Anordnung und Würdigung von Gutachten vorsehen. Was weitere Vorgaben an Gutachten selbst betrifft, so erscheint es kaum möglich und auch nicht sinnvoll, solche in generell-abstrakter Weise verbindlich vorzuschreiben, weil dabei weder den konkreten Umständen des Einzelfalls noch den unterschiedlichen Verfahren genügend Rechnung getragen werden könnte. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht für den Bundesrat deshalb derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Kindes- und Erwachsenenschutz sind Gutachten - meist von Gerichten oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Auftrag gegeben - ein übliches, rege genutztes und unbestrittenermassen auch notwendiges Arbeitsinstrument. Obschon Gutachten formal lediglich den Stellenwert von Empfehlungen haben und normalerweise Momentaufnahmen darstellen, kommt ihnen in der Praxis zwangsläufig eine hohe Bedeutung zu. Den Einschätzungen und Empfehlungen der Fachleute wird von den Behörden häufig gefolgt. Für die betroffenen Personen können Gutachten somit gravierende Konsequenzen haben.</p><p>Eine Regelung, wer Gutachten erstellen darf und welchen formalen und qualitativen Ansprüchen sie genügen müssen, gibt es nicht. Gerade im Kindes- und Erwachsenenschutz wäre je nach Fragestellung eine interdisziplinäre Sichtweise wichtig; nebst psychiatrisch-psychologischen Aspekten sind auch sozialarbeiterische und pädagogische Aspekte zu berücksichtigen. Ebenfalls wäre im Sinne einer breiteren Abstützung ein Vieraugenprinzip bei der Verfassung von Gutachten bzw. beim Aussprechen von Empfehlungen prüfenswert.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die derzeitige Situation betreffend die Form und Qualität von Gutachten im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz?</p><p>2. Sieht er Handlungsbedarf in Richtung einer schweizweiten Regelung der formalen und qualitativen Anforderungen von Gutachten?</p><p>3. Welches wäre aus seiner Sicht der richtige Ansatzpunkt einer solchen schweizweiten Regelung?</p>
    • Gutachten im Kindes- und Erwachsenenschutz

Back to List