Keine Lex Beznau

ShortId
18.3010
Id
20183010
Updated
28.07.2023 03:48
Language
de
Title
Keine Lex Beznau
AdditionalIndexing
66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 10. Januar 2018 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu einer umfangreichen Revision der für die nukleare Sicherheit massgeblichen Verordnungen eröffnet. Unter dem Deckmantel einer Korrektur einer angeblich "unklar formulierten Bestimmung" plant der Bundesrat eine massive Abschwächung der Anforderungen an die nukleare Sicherheit und damit eine Verwässerung der Kernenergieverordnung. Die Bevölkerung würde mit den geplanten Massnahmen einem 100-mal höheren nuklearen Strahlenrisiko ausgesetzt. Das ist nicht nur Wortbruch, sondern eine unnötige Gefährdung von Mensch und Umwelt.</p><p>Zudem ist das Vorgehen rechtsstaatlich fragwürdig. Seit 2015 befinden sich Anwohnende des KKW Beznau in einem Rechtsverfahren gegen das Ensi, weil dieses die Sicherheitsbestimmungen bei Erdbeben im KKW Beznau falsch anwendet. Nun sollen mit der Verordnungsrevision exakt die fraglichen Sicherheitsbestimmungen aus dem Verfahren dahingehend "korrigiert" werden, dass die rechtswidrige Praxis des Ensi legalisiert werden soll - noch vor dem Gerichtsentscheid. Der Grund dafür dürfte sein, dass mit dem laufenden Verfahren die Stilllegung des KKW Beznau via Gerichte droht. Die Spielregeln während dem Spiel zu ändern ist ein unfaires und gefährliches Vorgehen, da es nicht nur elementare Grundsätze des Rechtsstaates missachtet, sondern eine massive Erhöhung des nuklearen Risikos für Bevölkerung und Umwelt zur Folge haben würde. Deshalb muss mit sofortiger Wirkung auf die mit der Revision geplanten Änderungen, welche die nukleare Sicherheit massiv unterlaufen, verzichtet werden.</p>
  • <p>Das hängige Rechtsverfahren zwischen Anwohnerinnen und Anwohnern des KKW Beznau sowie Umweltorganisationen und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat aufgezeigt, dass Artikel 8 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) über die deterministische Störfallanalyse und Artikel 44 KEV über die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW sowie zwei gestützt darauf erlassene Verordnungen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unklar und missverständlich formuliert sind.</p><p>Mit der laufenden Revision soll in erster Linie der Wortlaut dieser Bestimmungen so präzisiert werden, dass er unmissverständlich dem vom Bundesrat ursprünglich beabsichtigten Sinn und der seit Jahren angewendeten Praxis des Ensi entspricht. Die Revision ist unabhängig vom Ausgang des erwähnten Rechtsverfahrens erforderlich, um die notwendige Rechtssicherheit rasch wiederherzustellen. Dadurch kommt es zu keiner Abschwächung der Sicherheitsvorgaben; das bisherige Sicherheitsniveau der Schweizer KKW wird nicht beeinträchtigt.</p><p>Es ist zu unterscheiden zwischen den Nachweisvorgaben in Artikel 8 KEV und den Ausserbetriebnahmekriterien in Artikel 44 KEV: Bei den Nachweisvorgaben, also den Sicherheitsvorgaben an die Kernkraftwerke, soll sich materiell nichts ändern im Vergleich zur heutigen Praxis. Einzig die Ausserbetriebnahmekriterien sollen aus Gründen der Verhältnismässigkeit angepasst werden. Beispielsweise müssen die KKW-Betreiber nach wie vor nachweisen können, dass die Bevölkerung bei einem tausendjährlichen Naturereignis nicht einer Dosis von über 1 Millisievert ausgesetzt ist. Bei Nichtgelingen dieses Nachweises müssen sie ihr KKW aber nicht mehr sofort vorläufig ausser Betrieb nehmen, sondern innert nützlicher Frist so nachrüsten, dass der Nachweis gelingt. Tatsächlich bliebe bei diesem Beispiel die potenzielle Dosis für die Bevölkerung im Ereignisfall gering und wäre in der Grössenordnung der (durchschnittlichen) jährlichen natürlichen Strahlenbelastung. Eine unverzügliche vorläufige Ausserbetriebnahme bei solch tiefen Strahlendosen wäre aus technischer Sicht nicht sachgerecht und juristisch kaum verhältnismässig.</p><p>An den Gründen, die den Bundesrat zum Vorschlag der Verordnungsrevisionen führten, hat sich nichts geändert. Der Bundesrat wird die Vernehmlassungsergebnisse sorgfältig auswerten und in seinen definitiven Entscheid über die Verordnungsrevision einbeziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf die geplanten Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich, welche mittels Vernehmlassungsverfahren am 10. Januar 2018 angekündigt wurden, zu verzichten, solange ein Rechtsverfahren zur Erdbebensicherheit beim Kernkraftwerk (KKW) Beznau hängig ist und bis ein rechtskräftiger Entscheid der Gerichte vorliegt. Zudem ist auf jegliche Abschwächung der nuklearen Sicherheit zu verzichten. Insbesondere darf die zulässige Strahlendosis für die Bevölkerung im Fall eines sehr starken Erdbebens (10 000-jährliches) nicht von 1 Millisievert auf 100 Millisievert angehoben werden.</p>
  • Keine Lex Beznau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 10. Januar 2018 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu einer umfangreichen Revision der für die nukleare Sicherheit massgeblichen Verordnungen eröffnet. Unter dem Deckmantel einer Korrektur einer angeblich "unklar formulierten Bestimmung" plant der Bundesrat eine massive Abschwächung der Anforderungen an die nukleare Sicherheit und damit eine Verwässerung der Kernenergieverordnung. Die Bevölkerung würde mit den geplanten Massnahmen einem 100-mal höheren nuklearen Strahlenrisiko ausgesetzt. Das ist nicht nur Wortbruch, sondern eine unnötige Gefährdung von Mensch und Umwelt.</p><p>Zudem ist das Vorgehen rechtsstaatlich fragwürdig. Seit 2015 befinden sich Anwohnende des KKW Beznau in einem Rechtsverfahren gegen das Ensi, weil dieses die Sicherheitsbestimmungen bei Erdbeben im KKW Beznau falsch anwendet. Nun sollen mit der Verordnungsrevision exakt die fraglichen Sicherheitsbestimmungen aus dem Verfahren dahingehend "korrigiert" werden, dass die rechtswidrige Praxis des Ensi legalisiert werden soll - noch vor dem Gerichtsentscheid. Der Grund dafür dürfte sein, dass mit dem laufenden Verfahren die Stilllegung des KKW Beznau via Gerichte droht. Die Spielregeln während dem Spiel zu ändern ist ein unfaires und gefährliches Vorgehen, da es nicht nur elementare Grundsätze des Rechtsstaates missachtet, sondern eine massive Erhöhung des nuklearen Risikos für Bevölkerung und Umwelt zur Folge haben würde. Deshalb muss mit sofortiger Wirkung auf die mit der Revision geplanten Änderungen, welche die nukleare Sicherheit massiv unterlaufen, verzichtet werden.</p>
    • <p>Das hängige Rechtsverfahren zwischen Anwohnerinnen und Anwohnern des KKW Beznau sowie Umweltorganisationen und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat aufgezeigt, dass Artikel 8 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) über die deterministische Störfallanalyse und Artikel 44 KEV über die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW sowie zwei gestützt darauf erlassene Verordnungen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unklar und missverständlich formuliert sind.</p><p>Mit der laufenden Revision soll in erster Linie der Wortlaut dieser Bestimmungen so präzisiert werden, dass er unmissverständlich dem vom Bundesrat ursprünglich beabsichtigten Sinn und der seit Jahren angewendeten Praxis des Ensi entspricht. Die Revision ist unabhängig vom Ausgang des erwähnten Rechtsverfahrens erforderlich, um die notwendige Rechtssicherheit rasch wiederherzustellen. Dadurch kommt es zu keiner Abschwächung der Sicherheitsvorgaben; das bisherige Sicherheitsniveau der Schweizer KKW wird nicht beeinträchtigt.</p><p>Es ist zu unterscheiden zwischen den Nachweisvorgaben in Artikel 8 KEV und den Ausserbetriebnahmekriterien in Artikel 44 KEV: Bei den Nachweisvorgaben, also den Sicherheitsvorgaben an die Kernkraftwerke, soll sich materiell nichts ändern im Vergleich zur heutigen Praxis. Einzig die Ausserbetriebnahmekriterien sollen aus Gründen der Verhältnismässigkeit angepasst werden. Beispielsweise müssen die KKW-Betreiber nach wie vor nachweisen können, dass die Bevölkerung bei einem tausendjährlichen Naturereignis nicht einer Dosis von über 1 Millisievert ausgesetzt ist. Bei Nichtgelingen dieses Nachweises müssen sie ihr KKW aber nicht mehr sofort vorläufig ausser Betrieb nehmen, sondern innert nützlicher Frist so nachrüsten, dass der Nachweis gelingt. Tatsächlich bliebe bei diesem Beispiel die potenzielle Dosis für die Bevölkerung im Ereignisfall gering und wäre in der Grössenordnung der (durchschnittlichen) jährlichen natürlichen Strahlenbelastung. Eine unverzügliche vorläufige Ausserbetriebnahme bei solch tiefen Strahlendosen wäre aus technischer Sicht nicht sachgerecht und juristisch kaum verhältnismässig.</p><p>An den Gründen, die den Bundesrat zum Vorschlag der Verordnungsrevisionen führten, hat sich nichts geändert. Der Bundesrat wird die Vernehmlassungsergebnisse sorgfältig auswerten und in seinen definitiven Entscheid über die Verordnungsrevision einbeziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf die geplanten Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich, welche mittels Vernehmlassungsverfahren am 10. Januar 2018 angekündigt wurden, zu verzichten, solange ein Rechtsverfahren zur Erdbebensicherheit beim Kernkraftwerk (KKW) Beznau hängig ist und bis ein rechtskräftiger Entscheid der Gerichte vorliegt. Zudem ist auf jegliche Abschwächung der nuklearen Sicherheit zu verzichten. Insbesondere darf die zulässige Strahlendosis für die Bevölkerung im Fall eines sehr starken Erdbebens (10 000-jährliches) nicht von 1 Millisievert auf 100 Millisievert angehoben werden.</p>
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