Amazon und andere Online-Händler. Beachtet die Post den Grundsatz der Gleichbehandlung?

ShortId
18.3013
Id
20183013
Updated
28.07.2023 03:50
Language
de
Title
Amazon und andere Online-Händler. Beachtet die Post den Grundsatz der Gleichbehandlung?
AdditionalIndexing
34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweizerische Post steht seit der Liberalisierung des Paketmarkts 2004 in Konkurrenz mit zahlreichen Logistikunternehmen wie zum Beispiel DHL und DPD. Bei der Festlegung der Preise für Dienstleistungen der Grundversorgung hat die Post die postrechtlichen Vorgaben einzuhalten. So muss sie die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen, d. h. in der Regel kostendeckend, festlegen. Für Briefe und Pakete im Inland gilt zusätzlich die Vorgabe der Distanzunabhängigkeit, und die Preise sind nach einheitlichen Grundsätzen festzusetzen, d. h., die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden muss gewährleistet sein.</p><p>Die Vorgabe der Distanzunabhängigkeit gilt für Einzelsendungen, nicht jedoch für Massensendungen. Als Massensendungen gelten Sendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst. Es handelt sich dabei primär um Geschäftskunden, die unterschiedliche postalische Bedürfnisse haben. Die Post darf diesen Kundinnen und Kunden entsprechende Lösungen anbieten und Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Die Post hat bei Vereinbarung der individuellen Preise darauf zu achten, dass sie den Grundsatz der Gleichbehandlung einhält.</p><p>Verzollungsdienstleistungen sind nicht im Postgesetz (PG; SR 783.0) geregelt. Die dort geregelten Vorgaben zur Preisgestaltung sind daher bei deren Preisgestaltung nicht massgeblich.</p><p>2./3. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h PG ist die Postcom für die Überprüfung der Preise gemäss Artikel 16 Absatz 2 PG zuständig. Die Preise für Postdienste der Grundversorgung müssen nach Artikel 16 Absatz 2 PG distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden, insbesondere muss die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden gewährleistet sein. Die Postcom hat diesbezüglich bis heute keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Eine weiter gehende, über die Anwendung der Postgesetzgebung hinausgehende Überprüfung der Preise ist Sache der Weko und der Preisüberwachung (PUE). Diese beiden Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäss dem Kartellgesetz (KG; SR 251) bzw. dem Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) tätig werden.</p><p>Das KG sieht vor, dass die Weko gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 5) sowie gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 7) vorgehen kann. Im Falle einer marktbeherrschenden Stellung der Post im Bereich der Beförderung von Briefen oder Paketen prüft die Weko, ob die Post ihre Kundinnen und Kunden bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in unzulässiger Weise diskriminiert (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG).</p><p>4. Die Weko wird tätig, sobald Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Post auf dem Markt wettbewerbswidrig im Sinne des KG verhält. In einer Ende 2017 abgeschlossenen Untersuchung hat die Weko festgestellt, dass die Post auf dem Markt für adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat. Der Entscheid der Weko ist noch nicht rechtskräftig. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise durch die Post im Bereich Online-Handel wird zurzeit von der Weko nicht untersucht.</p><p>Die Preisüberwachung ist grundsätzlich zuständig im Bereich der Paketpreise als Teil der Grundversorgung. Der Preisüberwacher hat sich in diesem Bereich in den letzten Jahren mit der Post einvernehmlich geeinigt. Das PüG bezweckt den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten, KMU und der Volkswirtschaft. Grundsätzlich werden jene Preise überprüft, die von Kartellen und marktmächtigen Unternehmen oder dem Staat festgelegt werden. Die Preisüberwachung konzentriert sich daher bei der Preisaufsicht auf die Listenpreise, d. h. die Preise für Einzelsendungen. Die Paketpreise - auch diejenigen im internationalen Paketversand -, welche im Rahmen von individuellen Vertragsverhandlungen z. B. zwischen Amazon, Zalando oder anderen internationalen Grossunternehmen mit der Post ausgehandelt werden, fallen somit nicht in das primäre Aufgabengebiet der Preisüberwachung.</p><p>Hinsichtlich der Preise für die Erledigung der Verzollung sieht die Preisüberwachung keine Anzeichen, dass diese nicht Ergebnis eines funktionierenden Wettbewerbs wären. Amazon hat grundsätzlich die Option, die Zollformalitäten selbst zu erledigen oder einen spezialisierten Spediteur damit zu beauftragen. Neben der Post könnten die Einfuhrformalitäten auch andere Dienstleister wie DHL, DPD usw. übernehmen. Der Preisüberwacher sieht daher keinen Grund, die den Online-Händlern angebotenen Preise zu untersuchen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Online-Käufe nehmen immer stärker zu, was den Detailhandel umwälzt. Die lokalen Unternehmen stehen in einem immer schärferen Wettbewerb mit multinationalen Online-Versandhändlern und entwickeln ihrerseits Online-Shops, um konkurrenzfähig zu bleiben. Der Eintritt des Internetgiganten Amazon in den Schweizer Markt ist bezeichnend für diese Entwicklung.</p><p>In diesem Zusammenhang gibt Felix Stierli, Leiter Verzollung bei der Post, in einem Artikel der Zeitschrift "Bilanz" vom Dezember 2017 bekannt, die Post sei im Gespräch mit Amazon über den Abschluss eines Abkommens.</p><p>Im Rahmen der Grundversorgung spielt die Post eine wichtige Rolle bei der Lieferung von Waren, die die Kundinnen und Kunden im Internet gekauft haben. Es ist daher zentral, dass sie alle Online-Händler, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, gleich behandelt. </p><p>Die diesbezügliche Gesetzgebung ist klar. Artikel 16 Absatz 2 des Postgesetzes (PG) sieht Folgendes vor: "Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen." Die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz präzisiert dies auf Seite 5222 wie folgt: "Die Sendungen der Grundversorgung ... müssen distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt sein, insbesondere muss die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden gewährleistet sein. Bei Preisanpassungen muss die Post gegenüber der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) die Einhaltung dieser Grundsätze nachweisen. Eine weiter gehende Überprüfung der Preise ist Sache des Preisüberwachers sowie der Weko."</p><p>1. Welche Preise wendet die Post gegenüber Amazon an für die Lieferung von Waren, die Schweizer Kundinnen und Kunden im Ausland gekauft haben?</p><p>2. Welche Kontrolle gibt es auf Ebene des Bundes, damit sichergestellt ist, dass die Post bei ihren Preisen für Online-Händler den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden beachtet und Artikel 16 PG einhält?</p><p>3. Wann hat die Post zuletzt gegenüber der Postcom nachgewiesen, dass sie mit ihren Preisen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden einhält?</p><p>4. Wann haben der Preisüberwacher und/oder die Wettbewerbskommission (Weko) die von der Post gegenüber den Online-Händlern praktizierten Preise überprüft?</p>
  • Amazon und andere Online-Händler. Beachtet die Post den Grundsatz der Gleichbehandlung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweizerische Post steht seit der Liberalisierung des Paketmarkts 2004 in Konkurrenz mit zahlreichen Logistikunternehmen wie zum Beispiel DHL und DPD. Bei der Festlegung der Preise für Dienstleistungen der Grundversorgung hat die Post die postrechtlichen Vorgaben einzuhalten. So muss sie die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen, d. h. in der Regel kostendeckend, festlegen. Für Briefe und Pakete im Inland gilt zusätzlich die Vorgabe der Distanzunabhängigkeit, und die Preise sind nach einheitlichen Grundsätzen festzusetzen, d. h., die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden muss gewährleistet sein.</p><p>Die Vorgabe der Distanzunabhängigkeit gilt für Einzelsendungen, nicht jedoch für Massensendungen. Als Massensendungen gelten Sendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst. Es handelt sich dabei primär um Geschäftskunden, die unterschiedliche postalische Bedürfnisse haben. Die Post darf diesen Kundinnen und Kunden entsprechende Lösungen anbieten und Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Die Post hat bei Vereinbarung der individuellen Preise darauf zu achten, dass sie den Grundsatz der Gleichbehandlung einhält.</p><p>Verzollungsdienstleistungen sind nicht im Postgesetz (PG; SR 783.0) geregelt. Die dort geregelten Vorgaben zur Preisgestaltung sind daher bei deren Preisgestaltung nicht massgeblich.</p><p>2./3. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h PG ist die Postcom für die Überprüfung der Preise gemäss Artikel 16 Absatz 2 PG zuständig. Die Preise für Postdienste der Grundversorgung müssen nach Artikel 16 Absatz 2 PG distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden, insbesondere muss die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden gewährleistet sein. Die Postcom hat diesbezüglich bis heute keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Eine weiter gehende, über die Anwendung der Postgesetzgebung hinausgehende Überprüfung der Preise ist Sache der Weko und der Preisüberwachung (PUE). Diese beiden Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäss dem Kartellgesetz (KG; SR 251) bzw. dem Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) tätig werden.</p><p>Das KG sieht vor, dass die Weko gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 5) sowie gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 7) vorgehen kann. Im Falle einer marktbeherrschenden Stellung der Post im Bereich der Beförderung von Briefen oder Paketen prüft die Weko, ob die Post ihre Kundinnen und Kunden bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in unzulässiger Weise diskriminiert (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG).</p><p>4. Die Weko wird tätig, sobald Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Post auf dem Markt wettbewerbswidrig im Sinne des KG verhält. In einer Ende 2017 abgeschlossenen Untersuchung hat die Weko festgestellt, dass die Post auf dem Markt für adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat. Der Entscheid der Weko ist noch nicht rechtskräftig. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise durch die Post im Bereich Online-Handel wird zurzeit von der Weko nicht untersucht.</p><p>Die Preisüberwachung ist grundsätzlich zuständig im Bereich der Paketpreise als Teil der Grundversorgung. Der Preisüberwacher hat sich in diesem Bereich in den letzten Jahren mit der Post einvernehmlich geeinigt. Das PüG bezweckt den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten, KMU und der Volkswirtschaft. Grundsätzlich werden jene Preise überprüft, die von Kartellen und marktmächtigen Unternehmen oder dem Staat festgelegt werden. Die Preisüberwachung konzentriert sich daher bei der Preisaufsicht auf die Listenpreise, d. h. die Preise für Einzelsendungen. Die Paketpreise - auch diejenigen im internationalen Paketversand -, welche im Rahmen von individuellen Vertragsverhandlungen z. B. zwischen Amazon, Zalando oder anderen internationalen Grossunternehmen mit der Post ausgehandelt werden, fallen somit nicht in das primäre Aufgabengebiet der Preisüberwachung.</p><p>Hinsichtlich der Preise für die Erledigung der Verzollung sieht die Preisüberwachung keine Anzeichen, dass diese nicht Ergebnis eines funktionierenden Wettbewerbs wären. Amazon hat grundsätzlich die Option, die Zollformalitäten selbst zu erledigen oder einen spezialisierten Spediteur damit zu beauftragen. Neben der Post könnten die Einfuhrformalitäten auch andere Dienstleister wie DHL, DPD usw. übernehmen. Der Preisüberwacher sieht daher keinen Grund, die den Online-Händlern angebotenen Preise zu untersuchen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Online-Käufe nehmen immer stärker zu, was den Detailhandel umwälzt. Die lokalen Unternehmen stehen in einem immer schärferen Wettbewerb mit multinationalen Online-Versandhändlern und entwickeln ihrerseits Online-Shops, um konkurrenzfähig zu bleiben. Der Eintritt des Internetgiganten Amazon in den Schweizer Markt ist bezeichnend für diese Entwicklung.</p><p>In diesem Zusammenhang gibt Felix Stierli, Leiter Verzollung bei der Post, in einem Artikel der Zeitschrift "Bilanz" vom Dezember 2017 bekannt, die Post sei im Gespräch mit Amazon über den Abschluss eines Abkommens.</p><p>Im Rahmen der Grundversorgung spielt die Post eine wichtige Rolle bei der Lieferung von Waren, die die Kundinnen und Kunden im Internet gekauft haben. Es ist daher zentral, dass sie alle Online-Händler, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, gleich behandelt. </p><p>Die diesbezügliche Gesetzgebung ist klar. Artikel 16 Absatz 2 des Postgesetzes (PG) sieht Folgendes vor: "Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen." Die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz präzisiert dies auf Seite 5222 wie folgt: "Die Sendungen der Grundversorgung ... müssen distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt sein, insbesondere muss die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden gewährleistet sein. Bei Preisanpassungen muss die Post gegenüber der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) die Einhaltung dieser Grundsätze nachweisen. Eine weiter gehende Überprüfung der Preise ist Sache des Preisüberwachers sowie der Weko."</p><p>1. Welche Preise wendet die Post gegenüber Amazon an für die Lieferung von Waren, die Schweizer Kundinnen und Kunden im Ausland gekauft haben?</p><p>2. Welche Kontrolle gibt es auf Ebene des Bundes, damit sichergestellt ist, dass die Post bei ihren Preisen für Online-Händler den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden beachtet und Artikel 16 PG einhält?</p><p>3. Wann hat die Post zuletzt gegenüber der Postcom nachgewiesen, dass sie mit ihren Preisen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden einhält?</p><p>4. Wann haben der Preisüberwacher und/oder die Wettbewerbskommission (Weko) die von der Post gegenüber den Online-Händlern praktizierten Preise überprüft?</p>
    • Amazon und andere Online-Händler. Beachtet die Post den Grundsatz der Gleichbehandlung?

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