Welche technischen Probleme bei der Post haben den Bundesrat dazu veranlasst, die Inkraftsetzung des revidierten Mehrwertsteuergesetzes teilweise zu verschieben?

ShortId
18.3014
Id
20183014
Updated
28.07.2023 03:50
Language
de
Title
Welche technischen Probleme bei der Post haben den Bundesrat dazu veranlasst, die Inkraftsetzung des revidierten Mehrwertsteuergesetzes teilweise zu verschieben?
AdditionalIndexing
34;2446;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Umsetzung der Versandhandelsregelung ist bei der Schweizerischen Post und ähnlichen Unternehmen (z. B. Kuriere, Spediteure) nicht in allen Teilen vergleichbar. Während Letztere mit dem Versender einen Speditions- oder Frachtvertrag abschliessen und vom Versender Instruktionen darüber erhalten, wie die Zollabfertigung zu erfolgen hat, hat die Schweizerische Post im Postverkehr nach den Regelungen des Weltpostvertrages keine vertragliche Beziehung mit dem Versender. Die Schweizerische Post ist verpflichtet, auf dem Postweg (UPU-Verkehr) ins Inland verbrachte Gegenstände aufgrund des Weltpostvertrages zu übernehmen und dem Abnehmer auszuliefern. Die Schweizerische Post weiss bei solchen Postsendungen meist nicht, wer der Versender ist, und hat keinerlei Informationen darüber, ob dieser wegen der Versandhandelsregelung im Mehrwertsteuer-Register eingetragen ist oder nicht. Dennoch ist sie gemäss der neuen Versandhandelsregelung verpflichtet, die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) entrichtete Einfuhrsteuer dem im Mehrwertsteuer-Register eingetragenen Versandhändler zu fakturieren resp., wenn der Versender nicht steuerpflichtig ist, die Einfuhrsteuer beim Endkonsumenten einzufordern. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur revidierten Mehrwertsteuerverordnung hat die Schweizerische Post als einzige betroffene Unternehmung auf diese Umstände im Postverkehr hingewiesen und eine Verschiebung der Inkraftsetzung der einschlägigen Bestimmungen gefordert.</p><p>2. Die Verschiebung des Einführungszeitpunktes der Versandhandelsregelung um ein Jahr auf den 1. Januar 2019 dient dazu, die schwierige Umsetzung überhaupt zu ermöglichen und eine Doppelbelastung beim Endkonsumenten in der Schweiz zu vermeiden. Eine solche könnte entstehen, wenn dem Endkunden neben der vom Versandhändler fakturierten Inlandsteuer fälschlicherweise auch noch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt würde. So muss insbesondere definiert werden, wer beim Zollanmeldeprozess wem welche Informationen auf welchem Weg überlassen muss, damit die Versandhandelsregelung im Postverkehr abgewickelt werden kann. Hinzu kommt, dass die neue Versandhandelsregelung im IT-Verzollungssystem der Post implementiert werden muss und dazu ein zeitlicher Vorlauf erforderlich ist. Die Schweizerische Post ist das einzige Unternehmen, das in diesem Ausmass von der obengeschilderten Problematik direkt betroffen ist.</p><p>3. Als Zollanmelderin von Sendungen im UPU-Verkehr in die Schweiz ist die Schweizerische Post alleine betroffen. Eine mangelhafte Umsetzung der Versandhandelsregelung im Postverkehr hätte jedoch auch für Tausende von Postkunden (Versandhändler und vor allem Endkonsumenten) Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Versandhandelsregelung ein Jahr nach den übrigen Bestimmungen des revidierten Mehrwertsteuergesetzes in Kraft zu setzen. </p><p>4. Um die Frage beantworten zu können, müssten umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden. Mit Blick auf den damit verbundenen Ressourcenaufwand hat der Bundesrat hierauf verzichtet. Gemäss aktuellem Kenntnisstand ist ihm jedoch kein ähnlich gelagerter Fall bekannt.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Zusammenarbeit mit der EZV sowie nach Rücksprache mit der Schweizerischen Post und nach einer öffentlichen Praxiskonsultation Mitte Februar 2018 Weisungen erlassen hat, damit die Versandhandelsreglung von allen Beteiligten korrekt umgesetzt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In einer Medienmitteilung vom 2. Juni 2017 kündigte der Bundesrat an, dass die vom Parlament am 30. September 2016 beschlossene Revision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2018 in Kraft trete. Er ergänzte jedoch gleichzeitig Folgendes: "Eine Verzögerung um ein Jahr ergibt sich bei der Versandhandelsregelung. Diese wird erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten, weil die Schweizerische Post aus technischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmung beansprucht. Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielen. ... Damit werden mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen reduziert."</p><p>Gemäss der geltenden Regelung, deren Gültigkeitsdauer auf Wunsch der Post "aus technischen Gründen" um ein Jahr verlängert wurde, sind Pakete von der Einfuhrsteuer befreit, wenn der Mehrwertsteuerbetrag unter 5 Franken liegt. Kauft man also Bücher für einen Betrag bis 200 Franken oder andere, dem ordentlichen Steuersatz von 7,7 Prozent unterstehende Waren für einen Betrag bis 65 Franken, lässt sich so die Mehrwertsteuer vermeiden. Diese Regelung verschafft ausländischen Online-Händlern wie Amazon einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Schweizer Firmen.</p><p>1. Welches sind die "technischen Gründe", die es der Post verunmöglichten, die neue gesetzliche Versandhandelsregelung auf den 1. Januar 2018 umzusetzen, sodass der Bundesrat beschlossen hat, das Inkrafttreten dieser Regelung auf den 1. Januar 2019 - also um ein ganzes Jahr - zu verschieben?</p><p>2. Wie kommt es, dass die Post das einzige Unternehmen ist, das für die Umsetzung dieser neuen Regelung eine Zusatzfrist von einem Jahr braucht?</p><p>3. Angenommen, die Post ist nicht das einzige Unternehmen, das von den angeführten technischen Gründen betroffen ist: Warum hat der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 2. Juni 2017 dann nur die Post erwähnt?</p><p>4. Unter welchen Umständen hat der Bundesrat in anderen Fällen schon "technische Gründe" berücksichtigt, die ein Unternehmen geltend machte, um das Inkrafttreten einzelner Teile eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes zu verzögern?</p>
  • Welche technischen Probleme bei der Post haben den Bundesrat dazu veranlasst, die Inkraftsetzung des revidierten Mehrwertsteuergesetzes teilweise zu verschieben?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Umsetzung der Versandhandelsregelung ist bei der Schweizerischen Post und ähnlichen Unternehmen (z. B. Kuriere, Spediteure) nicht in allen Teilen vergleichbar. Während Letztere mit dem Versender einen Speditions- oder Frachtvertrag abschliessen und vom Versender Instruktionen darüber erhalten, wie die Zollabfertigung zu erfolgen hat, hat die Schweizerische Post im Postverkehr nach den Regelungen des Weltpostvertrages keine vertragliche Beziehung mit dem Versender. Die Schweizerische Post ist verpflichtet, auf dem Postweg (UPU-Verkehr) ins Inland verbrachte Gegenstände aufgrund des Weltpostvertrages zu übernehmen und dem Abnehmer auszuliefern. Die Schweizerische Post weiss bei solchen Postsendungen meist nicht, wer der Versender ist, und hat keinerlei Informationen darüber, ob dieser wegen der Versandhandelsregelung im Mehrwertsteuer-Register eingetragen ist oder nicht. Dennoch ist sie gemäss der neuen Versandhandelsregelung verpflichtet, die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) entrichtete Einfuhrsteuer dem im Mehrwertsteuer-Register eingetragenen Versandhändler zu fakturieren resp., wenn der Versender nicht steuerpflichtig ist, die Einfuhrsteuer beim Endkonsumenten einzufordern. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur revidierten Mehrwertsteuerverordnung hat die Schweizerische Post als einzige betroffene Unternehmung auf diese Umstände im Postverkehr hingewiesen und eine Verschiebung der Inkraftsetzung der einschlägigen Bestimmungen gefordert.</p><p>2. Die Verschiebung des Einführungszeitpunktes der Versandhandelsregelung um ein Jahr auf den 1. Januar 2019 dient dazu, die schwierige Umsetzung überhaupt zu ermöglichen und eine Doppelbelastung beim Endkonsumenten in der Schweiz zu vermeiden. Eine solche könnte entstehen, wenn dem Endkunden neben der vom Versandhändler fakturierten Inlandsteuer fälschlicherweise auch noch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt würde. So muss insbesondere definiert werden, wer beim Zollanmeldeprozess wem welche Informationen auf welchem Weg überlassen muss, damit die Versandhandelsregelung im Postverkehr abgewickelt werden kann. Hinzu kommt, dass die neue Versandhandelsregelung im IT-Verzollungssystem der Post implementiert werden muss und dazu ein zeitlicher Vorlauf erforderlich ist. Die Schweizerische Post ist das einzige Unternehmen, das in diesem Ausmass von der obengeschilderten Problematik direkt betroffen ist.</p><p>3. Als Zollanmelderin von Sendungen im UPU-Verkehr in die Schweiz ist die Schweizerische Post alleine betroffen. Eine mangelhafte Umsetzung der Versandhandelsregelung im Postverkehr hätte jedoch auch für Tausende von Postkunden (Versandhändler und vor allem Endkonsumenten) Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Versandhandelsregelung ein Jahr nach den übrigen Bestimmungen des revidierten Mehrwertsteuergesetzes in Kraft zu setzen. </p><p>4. Um die Frage beantworten zu können, müssten umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden. Mit Blick auf den damit verbundenen Ressourcenaufwand hat der Bundesrat hierauf verzichtet. Gemäss aktuellem Kenntnisstand ist ihm jedoch kein ähnlich gelagerter Fall bekannt.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Zusammenarbeit mit der EZV sowie nach Rücksprache mit der Schweizerischen Post und nach einer öffentlichen Praxiskonsultation Mitte Februar 2018 Weisungen erlassen hat, damit die Versandhandelsreglung von allen Beteiligten korrekt umgesetzt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In einer Medienmitteilung vom 2. Juni 2017 kündigte der Bundesrat an, dass die vom Parlament am 30. September 2016 beschlossene Revision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2018 in Kraft trete. Er ergänzte jedoch gleichzeitig Folgendes: "Eine Verzögerung um ein Jahr ergibt sich bei der Versandhandelsregelung. Diese wird erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten, weil die Schweizerische Post aus technischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmung beansprucht. Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielen. ... Damit werden mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen reduziert."</p><p>Gemäss der geltenden Regelung, deren Gültigkeitsdauer auf Wunsch der Post "aus technischen Gründen" um ein Jahr verlängert wurde, sind Pakete von der Einfuhrsteuer befreit, wenn der Mehrwertsteuerbetrag unter 5 Franken liegt. Kauft man also Bücher für einen Betrag bis 200 Franken oder andere, dem ordentlichen Steuersatz von 7,7 Prozent unterstehende Waren für einen Betrag bis 65 Franken, lässt sich so die Mehrwertsteuer vermeiden. Diese Regelung verschafft ausländischen Online-Händlern wie Amazon einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Schweizer Firmen.</p><p>1. Welches sind die "technischen Gründe", die es der Post verunmöglichten, die neue gesetzliche Versandhandelsregelung auf den 1. Januar 2018 umzusetzen, sodass der Bundesrat beschlossen hat, das Inkrafttreten dieser Regelung auf den 1. Januar 2019 - also um ein ganzes Jahr - zu verschieben?</p><p>2. Wie kommt es, dass die Post das einzige Unternehmen ist, das für die Umsetzung dieser neuen Regelung eine Zusatzfrist von einem Jahr braucht?</p><p>3. Angenommen, die Post ist nicht das einzige Unternehmen, das von den angeführten technischen Gründen betroffen ist: Warum hat der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 2. Juni 2017 dann nur die Post erwähnt?</p><p>4. Unter welchen Umständen hat der Bundesrat in anderen Fällen schon "technische Gründe" berücksichtigt, die ein Unternehmen geltend machte, um das Inkrafttreten einzelner Teile eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes zu verzögern?</p>
    • Welche technischen Probleme bei der Post haben den Bundesrat dazu veranlasst, die Inkraftsetzung des revidierten Mehrwertsteuergesetzes teilweise zu verschieben?

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