Die Post. Ein Service-public-Unternehmen auf Irrfahrt?

ShortId
18.3022
Id
20183022
Updated
28.07.2023 03:46
Language
de
Title
Die Post. Ein Service-public-Unternehmen auf Irrfahrt?
AdditionalIndexing
34;48;24;04;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Post hat gemäss Postgesetz zwei Grundversorgungsaufträge, und zwar die Grundversorgung mit Postdiensten sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die Beaufsichtigung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dieser beiden Grundversorgungsaufträge wurde bewusst zwei unterschiedlichen Behördenstellen übertragen: Für die Postdienste liegt die Zuständigkeit bei der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) und für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom). Im Bereich des öffentlichen Verkehrs besteht kein vergleichbarer gesetzlicher Grundversorgungsauftrag. Das gewünschte Angebot wird gemeinsam von Bund und Kantonen bei rund 120 Transportunternehmen bestellt.</p><p>2. Im Postgesetz sowie in der dazugehörenden Verordnung sind die Grundversorgungsaufträge der Post sowie die Aufsicht darüber umfassend geregelt.</p><p>In den aktuellen strategischen Zielen der Post 2017-2020 steht, dass der Bundesrat von der Post erwartet, dass sie die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach dem Postgesetz landesweit in guter Qualität gewährleistet. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass für eine Anpassung der strategischen Ziele betreffend eine darüber hinausgehende explizite Verankerung des Service public.</p><p>3. Der Bund als Alleinaktionär der Post wählt den Verwaltungsratspräsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrates im Rahmen der Generalversammlung.</p><p>Wie im Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2006 vorgesehen, achtet der Bundesrat darauf, dass der Verwaltungsrat über das nötige fachliche und betriebliche Wissen verfügt und dass die Interessen des Bundes angemessen vertreten sind. Vor diesem Hintergrund hat das UVEK ein Anforderungsprofil für den Verwaltungsrat der Post definiert. Darin werden auch Vorgaben betreffend Anteile an den Landessprachen sowie Vertretung der Geschlechter gemacht. Im Weiteren ist in diesem Anforderungsprofil festgehalten, dass im Kollegium Branchenwissen in den Kernmärkten der Post, im Bereich technologischer Entwicklungen, Kenntnisse der Post-, Finanzmarkt- und Verkehrspolitik sowie Verständnis für Fragen des Service public vorhanden sein müssen. Das Anforderungsprofil kommt damit der Forderung nach dem Vorhandensein des Service-public-Gedankens nach. Zudem haben gemäss Gesetz zwei Vertreter der Personalverbände Einsitz im Verwaltungsrat.</p><p>Die Zuständigkeit für die Ernennung der Mitglieder der Konzernleitung liegt beim Verwaltungsrat.</p><p>4. Gemäss den strategischen Zielen erwartet der Bundesrat von der Post, dass sie in allen Geschäftsfeldern eine branchenübliche Rendite erzielt. Dass in die Offerten des Regionalverkehrs keine Gewinne eingeplant werden dürfen, ist den Verkehrsunternehmen bekannt. Im Personenbeförderungsgesetz sind zudem die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie der Abgeltung geregelt, ebenso wie das Rechnungswesen. Im Übrigen wurde Ende 2012 im Rahmen einer Sitzung zwischen BAV, Post, EFV und GS-UVEK festgehalten und entsprechend protokolliert, dass beim abgeltungsberechtigten Regionalverkehr eine Rendite von null gilt.</p><p>Die Post ist verpflichtet, die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen. Poststellen dienen der Post als wichtige Zugangspunkte zu den Geschäfts- und Privatkunden, insbesondere im Rahmen der Dienstleistungen der Grundversorgung. Dank dem Netzumbau der vergangenen Jahre vermochte die Post Kosteneinsparungen zu realisieren, das Ergebnis des Bereiches Postnetz ist jedoch nach wie vor stark defizitär. Im Bereich des Poststellennetzes kann es somit höchstens um die Stabilisierung oder Reduktion des Defizites gehen, nicht aber um Gewinne.</p><p>5. Die Gestaltung des Rechnungswesens liegt im Rahmen der Vorgaben der Postverordnung im Zuständigkeitsbereich der Post. Die Revisionsgesellschaft (KPMG) prüft jährlich zuhanden der Postcom die Berechnung der Nettokosten und die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich, die Einhaltung der Vorgaben zum Rechnungswesen sowie den jährlichen Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots.</p><p>Die Post ist verpflichtet, ein flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz zu betreiben. Solange sie die rechtlichen Vorgaben an das Poststellennetz (Erreichbarkeit) erfüllt, darf sie Poststellen schliessen resp. in Agenturen oder Hausservices umwandeln. Die entsprechenden Entscheide liegen nach geltendem Recht im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Post.</p><p>6. Die Verantwortung dafür, dass im abgeltungsberechtigten Regionalverkehr das Subventions- und das Personenbeförderungsgesetz eingehalten werden, liegt bei den Transportunternehmen selbst. Ergänzend zu den Prüfungen des Verwaltungsrates und der externen Revisionsstelle kontrolliert das BAV die Abrechnung des Unternehmens im Rahmen der Rechnungsgenehmigung. Die Prüfung bezieht sich auf Inhalte, welche zwischen Besteller (Bund, Kantone) und Transportunternehmen vereinbart wurden, sowie auf spezialgesetzliche Vorschriften (wie Gewinnverwendung). Zudem führt die Revision des BAV stichproben- und risikoorientiert vertiefte Prüfungen des subventionierten Geschäftes durch. Das BAV hat hierbei in den letzten Jahren verschiedentlich Feststellungen gemacht und zum Beispiel bei der Postauto AG 2011 die Verrechnung von Management Fees kritisiert. Ergänzend zu den Kontrollen des BAV können die Eidgenössische Finanzkontrolle und die kantonalen Finanzkontrollen mittels Stichproben die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei den Transportunternehmen prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Rund um den Service-public-Auftrag der Post und die ungerechtfertigten Subventionszahlungen an die Postauto Schweiz AG im abgeltungsberechtigten Busverkehr von über 78 Millionen Franken ist der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Post ist ein zentrales Unternehmen des Service public und erbringt die postalische Grundversorgung schweizweit in hoher Qualität. Dazu gehören auch die Angebote des Personenverkehrs in den Regionen. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Grundversorgung der Post gesetzeskonform erbracht wird und dass es eine funktionierende politische und demokratisch legitimierte Kontrolle gibt?</p><p>2. Ist er bereit, den Service-public-Auftrag der Post zu stärken und die strategischen Ziele anzupassen mit dem Ziel, den Service public explizit als Ziel zu verankern?</p><p>3. Wie stellt er sicher, dass bei künftigen Stellenbesetzungen von VR-Präsidium und Konzernleitung der Service-public-Gedanke im Zentrum steht und nicht das Shareholder-Value-Denken und dass es eine Managementkultur gibt, die sich dem Service public verpflichtet fühlt?</p><p>4. Wie sehen nach Sektoren differenziert die Rentabilitätsvorgaben der Postleitung aus? Müssten Bereiche wie Postauto oder Poststellennetz, die Teil des Service public sind, nicht grundsätzlich von Gewinnlogik und Profitdenken ausgenommen sein?</p><p>5. Vor zehn Jahren hat die Postregulationsbehörde (Postreg) den Infrastrukturbeitrag für das Poststellennetz untersucht. Als Folge davon sind die Beiträge an die Infrastrukturkosten, die als Rechtfertigung für den Abbau bei den Poststellen dienten, um die Hälfte gesunken. Wie stellt er sicher, dass Anpassungen bei den internen Verrechnungen nicht dazu führen, dass die Verluste beim Poststellennetz künstlich erhöht werden, um damit Poststellenschliessungen zu rechtfertigen?</p><p>6. Hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) im Zuge der ungerechtfertigten Subventionszahlungen an Postauto auch überprüft, ob bei anderen Anbietern im subventionierten Bereich ebenfalls Forderungen gestellt wurden, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen?</p>
  • Die Post. Ein Service-public-Unternehmen auf Irrfahrt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Post hat gemäss Postgesetz zwei Grundversorgungsaufträge, und zwar die Grundversorgung mit Postdiensten sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die Beaufsichtigung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dieser beiden Grundversorgungsaufträge wurde bewusst zwei unterschiedlichen Behördenstellen übertragen: Für die Postdienste liegt die Zuständigkeit bei der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) und für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom). Im Bereich des öffentlichen Verkehrs besteht kein vergleichbarer gesetzlicher Grundversorgungsauftrag. Das gewünschte Angebot wird gemeinsam von Bund und Kantonen bei rund 120 Transportunternehmen bestellt.</p><p>2. Im Postgesetz sowie in der dazugehörenden Verordnung sind die Grundversorgungsaufträge der Post sowie die Aufsicht darüber umfassend geregelt.</p><p>In den aktuellen strategischen Zielen der Post 2017-2020 steht, dass der Bundesrat von der Post erwartet, dass sie die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach dem Postgesetz landesweit in guter Qualität gewährleistet. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass für eine Anpassung der strategischen Ziele betreffend eine darüber hinausgehende explizite Verankerung des Service public.</p><p>3. Der Bund als Alleinaktionär der Post wählt den Verwaltungsratspräsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrates im Rahmen der Generalversammlung.</p><p>Wie im Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2006 vorgesehen, achtet der Bundesrat darauf, dass der Verwaltungsrat über das nötige fachliche und betriebliche Wissen verfügt und dass die Interessen des Bundes angemessen vertreten sind. Vor diesem Hintergrund hat das UVEK ein Anforderungsprofil für den Verwaltungsrat der Post definiert. Darin werden auch Vorgaben betreffend Anteile an den Landessprachen sowie Vertretung der Geschlechter gemacht. Im Weiteren ist in diesem Anforderungsprofil festgehalten, dass im Kollegium Branchenwissen in den Kernmärkten der Post, im Bereich technologischer Entwicklungen, Kenntnisse der Post-, Finanzmarkt- und Verkehrspolitik sowie Verständnis für Fragen des Service public vorhanden sein müssen. Das Anforderungsprofil kommt damit der Forderung nach dem Vorhandensein des Service-public-Gedankens nach. Zudem haben gemäss Gesetz zwei Vertreter der Personalverbände Einsitz im Verwaltungsrat.</p><p>Die Zuständigkeit für die Ernennung der Mitglieder der Konzernleitung liegt beim Verwaltungsrat.</p><p>4. Gemäss den strategischen Zielen erwartet der Bundesrat von der Post, dass sie in allen Geschäftsfeldern eine branchenübliche Rendite erzielt. Dass in die Offerten des Regionalverkehrs keine Gewinne eingeplant werden dürfen, ist den Verkehrsunternehmen bekannt. Im Personenbeförderungsgesetz sind zudem die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie der Abgeltung geregelt, ebenso wie das Rechnungswesen. Im Übrigen wurde Ende 2012 im Rahmen einer Sitzung zwischen BAV, Post, EFV und GS-UVEK festgehalten und entsprechend protokolliert, dass beim abgeltungsberechtigten Regionalverkehr eine Rendite von null gilt.</p><p>Die Post ist verpflichtet, die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen. Poststellen dienen der Post als wichtige Zugangspunkte zu den Geschäfts- und Privatkunden, insbesondere im Rahmen der Dienstleistungen der Grundversorgung. Dank dem Netzumbau der vergangenen Jahre vermochte die Post Kosteneinsparungen zu realisieren, das Ergebnis des Bereiches Postnetz ist jedoch nach wie vor stark defizitär. Im Bereich des Poststellennetzes kann es somit höchstens um die Stabilisierung oder Reduktion des Defizites gehen, nicht aber um Gewinne.</p><p>5. Die Gestaltung des Rechnungswesens liegt im Rahmen der Vorgaben der Postverordnung im Zuständigkeitsbereich der Post. Die Revisionsgesellschaft (KPMG) prüft jährlich zuhanden der Postcom die Berechnung der Nettokosten und die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich, die Einhaltung der Vorgaben zum Rechnungswesen sowie den jährlichen Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots.</p><p>Die Post ist verpflichtet, ein flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz zu betreiben. Solange sie die rechtlichen Vorgaben an das Poststellennetz (Erreichbarkeit) erfüllt, darf sie Poststellen schliessen resp. in Agenturen oder Hausservices umwandeln. Die entsprechenden Entscheide liegen nach geltendem Recht im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Post.</p><p>6. Die Verantwortung dafür, dass im abgeltungsberechtigten Regionalverkehr das Subventions- und das Personenbeförderungsgesetz eingehalten werden, liegt bei den Transportunternehmen selbst. Ergänzend zu den Prüfungen des Verwaltungsrates und der externen Revisionsstelle kontrolliert das BAV die Abrechnung des Unternehmens im Rahmen der Rechnungsgenehmigung. Die Prüfung bezieht sich auf Inhalte, welche zwischen Besteller (Bund, Kantone) und Transportunternehmen vereinbart wurden, sowie auf spezialgesetzliche Vorschriften (wie Gewinnverwendung). Zudem führt die Revision des BAV stichproben- und risikoorientiert vertiefte Prüfungen des subventionierten Geschäftes durch. Das BAV hat hierbei in den letzten Jahren verschiedentlich Feststellungen gemacht und zum Beispiel bei der Postauto AG 2011 die Verrechnung von Management Fees kritisiert. Ergänzend zu den Kontrollen des BAV können die Eidgenössische Finanzkontrolle und die kantonalen Finanzkontrollen mittels Stichproben die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei den Transportunternehmen prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Rund um den Service-public-Auftrag der Post und die ungerechtfertigten Subventionszahlungen an die Postauto Schweiz AG im abgeltungsberechtigten Busverkehr von über 78 Millionen Franken ist der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Post ist ein zentrales Unternehmen des Service public und erbringt die postalische Grundversorgung schweizweit in hoher Qualität. Dazu gehören auch die Angebote des Personenverkehrs in den Regionen. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Grundversorgung der Post gesetzeskonform erbracht wird und dass es eine funktionierende politische und demokratisch legitimierte Kontrolle gibt?</p><p>2. Ist er bereit, den Service-public-Auftrag der Post zu stärken und die strategischen Ziele anzupassen mit dem Ziel, den Service public explizit als Ziel zu verankern?</p><p>3. Wie stellt er sicher, dass bei künftigen Stellenbesetzungen von VR-Präsidium und Konzernleitung der Service-public-Gedanke im Zentrum steht und nicht das Shareholder-Value-Denken und dass es eine Managementkultur gibt, die sich dem Service public verpflichtet fühlt?</p><p>4. Wie sehen nach Sektoren differenziert die Rentabilitätsvorgaben der Postleitung aus? Müssten Bereiche wie Postauto oder Poststellennetz, die Teil des Service public sind, nicht grundsätzlich von Gewinnlogik und Profitdenken ausgenommen sein?</p><p>5. Vor zehn Jahren hat die Postregulationsbehörde (Postreg) den Infrastrukturbeitrag für das Poststellennetz untersucht. Als Folge davon sind die Beiträge an die Infrastrukturkosten, die als Rechtfertigung für den Abbau bei den Poststellen dienten, um die Hälfte gesunken. Wie stellt er sicher, dass Anpassungen bei den internen Verrechnungen nicht dazu führen, dass die Verluste beim Poststellennetz künstlich erhöht werden, um damit Poststellenschliessungen zu rechtfertigen?</p><p>6. Hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) im Zuge der ungerechtfertigten Subventionszahlungen an Postauto auch überprüft, ob bei anderen Anbietern im subventionierten Bereich ebenfalls Forderungen gestellt wurden, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen?</p>
    • Die Post. Ein Service-public-Unternehmen auf Irrfahrt?

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