Verteidigung des schweizerischen Luftraums

ShortId
18.3026
Id
20183026
Updated
28.07.2023 03:41
Language
de
Title
Verteidigung des schweizerischen Luftraums
AdditionalIndexing
09;48;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Bundesverfassung wird in Artikel 58 der Armee die Verteidigung des Landes und der Bevölkerung übertragen. Über den schweizerischen Luftraum sagt die Verfassung nichts aus. Im Militärgesetz wird in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c. die Armee nur mit der Wahrung der schweizerischen Lufthoheit beauftragt. Dies könnte im weitesten Sinne auch so ausgelegt werden, dass eine reine Luftpolizei für diese Aufgabe ausreichend wäre. Denn auch in der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1) findet man in den rund siebzehn Artikeln kein einziges Wort über die Verteidigung. Gerade in der Beschaffung von Militärflugzeugen ist dies aber bei der Mittelauswahl eine zentrale Frage. Die Gegner von neuen Kampfjets führen in der Bevölkerung eine Alibidiskussion, indem sie jeweils die Typenwahl, die Typenanzahl und die Finanzen in den Vordergrund stellen, um eine Beschaffung zu verhindern. Nicht nur in der Schweiz stellt sich die verfassungsrechtliche Frage der Unterscheidung zwischen Luftpolizei und Luftverteidigung. Auch in Deutschland und in Österreich ist man zur Überzeugung gelangt, dass die militärische Verteidigung mit Waffeneinsatz in der Luft eine eigene Verfassungslegitimität braucht. So begründet das Deutsche Verfassungsgericht in Karlsruhe eine notwendige Unterscheidung mit Artikel 1 des Chicagoer Abkommens, welches die Wahrung der Lufthoheit als luftpolizeiliche Aufgabe bezeichnet. Diese Auslegung des "Air Policing" sei klar von entsprechenden Massnahmen im Rahmen der militärischen Verteidigung zu unterscheiden. Es ist im Rahmen der neuen Mittelbeschaffung für die Luftwaffe nun an der Zeit, dass die Schweizer Bevölkerung die Grundsatzfrage klärt, ob unser Land nur eine reine Luftpolizei haben soll oder ob die Schweiz ihren Luftraum auch schützen und verteidigen soll.</p>
  • <p>In der Passage "Die Armee ... verteidigt das Land und seine Bevölkerung." (Art. 58 Abs. 2 BV und gleichlautend in Art. 1 Abs. 1b MG) schliesst der Begriff "Land" nicht nur die Oberfläche der Schweiz, sondern auch ihren Luftraum ein. Die Armee als Ganze, also einschliesslich der Luftwaffe, erhält diese Aufgabe zugewiesen. Die Luftwaffe hat deshalb bereits die Aufgabe, das Land einschliesslich des Luftraums zu verteidigen. Daraus folgt, dass sich ihre Aufgabe nicht auf den Luftpolizeidienst beschränkt. Eine erneute und zusätzliche Zuweisung der Aufgabe der Verteidigung des Luftraums an die Luftwaffe in der Bundesverfassung, im Militärgesetz oder in einem neuen Gesetz erübrigt sich deshalb - die Verfassungslegitimität für die militärische Verteidigung mit Waffeneinsatz in der Luft ist bereits gegeben.</p><p>Die Wahrung der Lufthoheit ist in Artikel 1 Absatz 1c des Militärgesetzes (MG) deshalb separat aufgeführt, weil dies eine Aufgabe ist, die weder unter den Begriff "Verteidigung" fällt noch subsidiär erfolgt (wie die in Art. 1 Abs. 2 MG erwähnten Aufgaben).</p><p>Beide Aufgaben, die Verteidigung des Luftraums und die Wahrung der Lufthoheit, sind damit abgedeckt. Damit ist auch bereits gesetzlich bestimmt, dass die Luftwaffe das Land einschliesslich Luftraum zu verteidigen und nicht bloss die Lufthoheit zu wahren hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Schweizer Bevölkerung bei einer allfällig künftigen Abstimmung über die Beschaffung eines neuen Kampfflugzeuges vor allem zum Grundsatz der Verteidigung des schweizerischen Luftraumes seinen Willen bekunden kann.</p><p>Insbesondere geht es um die Klärung der Frage, ob unser Land nur eine reine Luftpolizei haben soll oder ob die Schweiz ihren Luftraum auch schützen und verteidigen soll.</p>
  • Verteidigung des schweizerischen Luftraums
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Bundesverfassung wird in Artikel 58 der Armee die Verteidigung des Landes und der Bevölkerung übertragen. Über den schweizerischen Luftraum sagt die Verfassung nichts aus. Im Militärgesetz wird in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c. die Armee nur mit der Wahrung der schweizerischen Lufthoheit beauftragt. Dies könnte im weitesten Sinne auch so ausgelegt werden, dass eine reine Luftpolizei für diese Aufgabe ausreichend wäre. Denn auch in der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1) findet man in den rund siebzehn Artikeln kein einziges Wort über die Verteidigung. Gerade in der Beschaffung von Militärflugzeugen ist dies aber bei der Mittelauswahl eine zentrale Frage. Die Gegner von neuen Kampfjets führen in der Bevölkerung eine Alibidiskussion, indem sie jeweils die Typenwahl, die Typenanzahl und die Finanzen in den Vordergrund stellen, um eine Beschaffung zu verhindern. Nicht nur in der Schweiz stellt sich die verfassungsrechtliche Frage der Unterscheidung zwischen Luftpolizei und Luftverteidigung. Auch in Deutschland und in Österreich ist man zur Überzeugung gelangt, dass die militärische Verteidigung mit Waffeneinsatz in der Luft eine eigene Verfassungslegitimität braucht. So begründet das Deutsche Verfassungsgericht in Karlsruhe eine notwendige Unterscheidung mit Artikel 1 des Chicagoer Abkommens, welches die Wahrung der Lufthoheit als luftpolizeiliche Aufgabe bezeichnet. Diese Auslegung des "Air Policing" sei klar von entsprechenden Massnahmen im Rahmen der militärischen Verteidigung zu unterscheiden. Es ist im Rahmen der neuen Mittelbeschaffung für die Luftwaffe nun an der Zeit, dass die Schweizer Bevölkerung die Grundsatzfrage klärt, ob unser Land nur eine reine Luftpolizei haben soll oder ob die Schweiz ihren Luftraum auch schützen und verteidigen soll.</p>
    • <p>In der Passage "Die Armee ... verteidigt das Land und seine Bevölkerung." (Art. 58 Abs. 2 BV und gleichlautend in Art. 1 Abs. 1b MG) schliesst der Begriff "Land" nicht nur die Oberfläche der Schweiz, sondern auch ihren Luftraum ein. Die Armee als Ganze, also einschliesslich der Luftwaffe, erhält diese Aufgabe zugewiesen. Die Luftwaffe hat deshalb bereits die Aufgabe, das Land einschliesslich des Luftraums zu verteidigen. Daraus folgt, dass sich ihre Aufgabe nicht auf den Luftpolizeidienst beschränkt. Eine erneute und zusätzliche Zuweisung der Aufgabe der Verteidigung des Luftraums an die Luftwaffe in der Bundesverfassung, im Militärgesetz oder in einem neuen Gesetz erübrigt sich deshalb - die Verfassungslegitimität für die militärische Verteidigung mit Waffeneinsatz in der Luft ist bereits gegeben.</p><p>Die Wahrung der Lufthoheit ist in Artikel 1 Absatz 1c des Militärgesetzes (MG) deshalb separat aufgeführt, weil dies eine Aufgabe ist, die weder unter den Begriff "Verteidigung" fällt noch subsidiär erfolgt (wie die in Art. 1 Abs. 2 MG erwähnten Aufgaben).</p><p>Beide Aufgaben, die Verteidigung des Luftraums und die Wahrung der Lufthoheit, sind damit abgedeckt. Damit ist auch bereits gesetzlich bestimmt, dass die Luftwaffe das Land einschliesslich Luftraum zu verteidigen und nicht bloss die Lufthoheit zu wahren hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Schweizer Bevölkerung bei einer allfällig künftigen Abstimmung über die Beschaffung eines neuen Kampfflugzeuges vor allem zum Grundsatz der Verteidigung des schweizerischen Luftraumes seinen Willen bekunden kann.</p><p>Insbesondere geht es um die Klärung der Frage, ob unser Land nur eine reine Luftpolizei haben soll oder ob die Schweiz ihren Luftraum auch schützen und verteidigen soll.</p>
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