Gateway Basel Nord. Sind die wettbewerbsrechtlichen Bedenken genügend berücksichtigt?

ShortId
18.3028
Id
20183028
Updated
28.07.2023 03:44
Language
de
Title
Gateway Basel Nord. Sind die wettbewerbsrechtlichen Bedenken genügend berücksichtigt?
AdditionalIndexing
48;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat erachtet die mit dem Projekt Gateway Basel Nord verbundene Kapazitätsentwicklung für Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (KV) im Verhältnis zum prognostizierten Wachstum als angemessen (vgl. auch Antwort zur Interpellation Rutz Gregor 17.3443, "Gateway Basel Nord"). Insbesondere fehlt in der Schweiz ein moderner, leistungsstarker Terminal, welcher Umschläge für Züge bis 740 Meter Länge erlaubt. Das am 20. Dezember 2017 vom Bundesrat verabschiedete Konzept für den Gütertransport auf der Schiene bestätigt diese Erkenntnisse, indem es massgebliche Engpässe bei der Verfügbarkeit leistungsstarker KV-Umschlagsanlagen für den Import- und Exportverkehr identifiziert. Der Ausbau der Umschlagskapazitäten ist notwendig, damit die wachsende Marktnachfrage im Import-/Exportverkehr befriedigt werden kann. Kapazitätsknappheiten und Terminals mit ineffizienter Produktion verunmöglichen attraktive Angebote im Import-/Exportverkehr.</p><p>Der Bundesrat ist zudem mit dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene zum Ergebnis gelangt, dass die bestehende dezentrale Struktur an Umschlagsanlagen und die damit verbundenen Geschäftsmodelle nicht zukunftsfähig sind, da die bestehenden Anlagen und Standorte nicht hinreichend attraktiv sind und keine Potenziale für eine kostengünstigere Produktion bestehen. Für den Bundesrat ist somit zweifelhaft, ob die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation bei KV-Umschlagsanlagen als funktionierend bezeichnet werden kann. Verschiedene Eigentümer und Betreiber von KV-Umschlagsanlagen können sich derzeit nur im Markt behaupten, weil der Bund die Rückzahlung von unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen des Bundes, die für Projekte dieser Unternehmen gesprochen wurden, seit mehreren Jahren sistiert, um so die Zeit bis zur Inbetriebnahme des Gateway Basel Nord als neuer leistungs- und wettbewerbsfähiger Anlage zu überbrücken.</p><p>2. Das Ziel des Bundesrates ist es, dass die Kapazitäten der KV-Umschlagsanlagen gemäss dem prognostizierten Marktwachstum ausgebaut werden sowie die Effizienz verbessert wird. Daher ist die Beseitigung von Engpässen gemäss Artikel 8 der Gütertransportverordnung (GüTV; SR 742.411) ein zentrales Kriterium für die Bemessung der Investitionsbeiträge des Bundes für KV-Umschlagsanlagen.</p><p>3. Gesuche um Investitionsbeiträge des Bundes an den Bau von KV-Umschlagsanlagen erfolgen projekt- und nicht unternehmensbezogen. Die Gesuchsbeurteilung für Investitionsbeiträge gemäss Artikel 8 des Gütertransportgesetzes (GüTG; SR 742.41) legt fest, ob ein Projekt förderwürdig ist und in welcher Höhe und unter welchen Auflagen die Förderung erfolgt. Die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen gemäss Kartellgesetz (KG; SR 251) erfolgt auf Basis der vorgesehenen Eigentumsstrukturen und Geschäftsfelder. Die Ergebnisse einer kartellrechtlichen Prüfung der Gateway Basel Nord AG können Einfluss auf die eigentumsrechtlichen Strukturen und zukünftigen Geschäftsfelder der GBN AG als zukünftiger Betreibergesellschaft haben. Kartellrechtliche Entscheide sind durch die GBN AG ungeachtet der Zusicherung von Investitionsbeiträgen für das Projekt Gateway Basel Nord zu berücksichtigen.</p><p>4./5. Gemäss Artikel 8 Absatz 5 GüTG ist die Zusicherung von Investitionsbeiträgen des Bundes insbesondere mit der Auflage verbunden, einen diskriminierungsfreien Zugang zu der geförderten KV-Umschlagsanlage sicherzustellen. Die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs ist eine zentrale Voraussetzung und somit Auflage für die Zusicherung von Investitionsbeiträgen. Gemäss Artikel 40abis des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) entscheidet die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) über Streitigkeiten betreffend den Zugang zu KV-Umschlagsanlagen, die vom Bund mitfinanziert wurden. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 GüTV fordert das BAV Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte Anlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird.</p><p>6. Das BAV sieht vor, die Zusicherung von Investitionsbeiträgen für das Projekt Gateway Basel Nord mit Auflagen zur personellen Trennung von Funktionen in den Organen der GBN AG und der Eigentümergesellschaften und zur Trennung des Daten- und Informationsmanagements zwischen der GBN AG und den Eigentümergesellschaften zu verbinden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Eigentümergesellschaften keine ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteile aus dem Projekt Gateway Basel Nord ziehen können. Die konkrete Umsetzung der Auflagen ist Sache der GBN AG.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit dem Grossprojekt "Gateway Basel Nord" (GBN) bauen die Konzerne SBB, Rhenus Alpina und Hupac auf Staatskosten (bis zu 80 Prozent der Projektkosten im Umfang von rund 250 Millionen Franken werden subventioniert) massive Überkapazitäten im bi- und trimodalen Containerverlad auf. Dies verdrängt erfolgreiche private Unternehmen aus dem Basler Rheinhafen und führt zu einem De-facto-Monopol von SBB Cargo, weshalb sich diverse wettbewerbsrechtliche Bedenken stellen. Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bund der Gefahr des Projekts GBN für den funktionierenden Wettbewerb beim Terminalverlad bewusst?</p><p>2. Wie wird bei der Vergabe von Subventionsgeldern sichergestellt, dass diese den Markt nicht ohne gesetzliche Grundlage beseitigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen?</p><p>3. Wird der Bund eine kartellrechtliche Prüfung des GBN durch die Weko abwarten, bevor ein Subventionsentscheid gefällt wird?</p><p>4. Verstösst die angekündigte Unterstützung durch den Bund nicht gegen die Forderung des Gütertransportgesetzes, wonach der Bund die Rahmenbedingungen zu schaffen hat, damit der Zugang zu KV-Umschlagsanlagen diskriminierungsfrei gewährt wird?</p><p>5. Laut Gütertransportverordnung (Art. 5 Abs. 2 GüTV) und dem Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene dürfen Investitionsbeiträge nur ausgerichtet werden, wenn bestimmte Kriterien (z. B. ein diskriminierungsfreier Zugang) erfüllt sind. Wie stellt der Bund sicher, dass dieser diskriminierungsfreie Zugang gewährleistet wird?</p><p>6. Die vertikale Integration des Projekts GBN in die Konzerne SBB, Rhenus Alpina und Hupac schafft Anreize, die Konkurrenten der Aktionärsgesellschaften des GBN zu benachteiligen. Zu diesem Schluss kommt eine Studie von Professor Krauskopf der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften vom Juni 2017, welche die kartellrechtlichen und wettbewerbspolitischen Implikationen des Grossprojekts untersucht und der Grossterminalstudie des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom Juni 2012 in wesentlichen Punkten wie der Bedarfsplanung und der Wettbewerbsbehinderung klar widerspricht. Müsste der GBN nicht durch einen unabhängigen Dritten betrieben werden?</p>
  • Gateway Basel Nord. Sind die wettbewerbsrechtlichen Bedenken genügend berücksichtigt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat erachtet die mit dem Projekt Gateway Basel Nord verbundene Kapazitätsentwicklung für Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (KV) im Verhältnis zum prognostizierten Wachstum als angemessen (vgl. auch Antwort zur Interpellation Rutz Gregor 17.3443, "Gateway Basel Nord"). Insbesondere fehlt in der Schweiz ein moderner, leistungsstarker Terminal, welcher Umschläge für Züge bis 740 Meter Länge erlaubt. Das am 20. Dezember 2017 vom Bundesrat verabschiedete Konzept für den Gütertransport auf der Schiene bestätigt diese Erkenntnisse, indem es massgebliche Engpässe bei der Verfügbarkeit leistungsstarker KV-Umschlagsanlagen für den Import- und Exportverkehr identifiziert. Der Ausbau der Umschlagskapazitäten ist notwendig, damit die wachsende Marktnachfrage im Import-/Exportverkehr befriedigt werden kann. Kapazitätsknappheiten und Terminals mit ineffizienter Produktion verunmöglichen attraktive Angebote im Import-/Exportverkehr.</p><p>Der Bundesrat ist zudem mit dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene zum Ergebnis gelangt, dass die bestehende dezentrale Struktur an Umschlagsanlagen und die damit verbundenen Geschäftsmodelle nicht zukunftsfähig sind, da die bestehenden Anlagen und Standorte nicht hinreichend attraktiv sind und keine Potenziale für eine kostengünstigere Produktion bestehen. Für den Bundesrat ist somit zweifelhaft, ob die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation bei KV-Umschlagsanlagen als funktionierend bezeichnet werden kann. Verschiedene Eigentümer und Betreiber von KV-Umschlagsanlagen können sich derzeit nur im Markt behaupten, weil der Bund die Rückzahlung von unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen des Bundes, die für Projekte dieser Unternehmen gesprochen wurden, seit mehreren Jahren sistiert, um so die Zeit bis zur Inbetriebnahme des Gateway Basel Nord als neuer leistungs- und wettbewerbsfähiger Anlage zu überbrücken.</p><p>2. Das Ziel des Bundesrates ist es, dass die Kapazitäten der KV-Umschlagsanlagen gemäss dem prognostizierten Marktwachstum ausgebaut werden sowie die Effizienz verbessert wird. Daher ist die Beseitigung von Engpässen gemäss Artikel 8 der Gütertransportverordnung (GüTV; SR 742.411) ein zentrales Kriterium für die Bemessung der Investitionsbeiträge des Bundes für KV-Umschlagsanlagen.</p><p>3. Gesuche um Investitionsbeiträge des Bundes an den Bau von KV-Umschlagsanlagen erfolgen projekt- und nicht unternehmensbezogen. Die Gesuchsbeurteilung für Investitionsbeiträge gemäss Artikel 8 des Gütertransportgesetzes (GüTG; SR 742.41) legt fest, ob ein Projekt förderwürdig ist und in welcher Höhe und unter welchen Auflagen die Förderung erfolgt. Die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen gemäss Kartellgesetz (KG; SR 251) erfolgt auf Basis der vorgesehenen Eigentumsstrukturen und Geschäftsfelder. Die Ergebnisse einer kartellrechtlichen Prüfung der Gateway Basel Nord AG können Einfluss auf die eigentumsrechtlichen Strukturen und zukünftigen Geschäftsfelder der GBN AG als zukünftiger Betreibergesellschaft haben. Kartellrechtliche Entscheide sind durch die GBN AG ungeachtet der Zusicherung von Investitionsbeiträgen für das Projekt Gateway Basel Nord zu berücksichtigen.</p><p>4./5. Gemäss Artikel 8 Absatz 5 GüTG ist die Zusicherung von Investitionsbeiträgen des Bundes insbesondere mit der Auflage verbunden, einen diskriminierungsfreien Zugang zu der geförderten KV-Umschlagsanlage sicherzustellen. Die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs ist eine zentrale Voraussetzung und somit Auflage für die Zusicherung von Investitionsbeiträgen. Gemäss Artikel 40abis des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) entscheidet die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) über Streitigkeiten betreffend den Zugang zu KV-Umschlagsanlagen, die vom Bund mitfinanziert wurden. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 GüTV fordert das BAV Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte Anlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird.</p><p>6. Das BAV sieht vor, die Zusicherung von Investitionsbeiträgen für das Projekt Gateway Basel Nord mit Auflagen zur personellen Trennung von Funktionen in den Organen der GBN AG und der Eigentümergesellschaften und zur Trennung des Daten- und Informationsmanagements zwischen der GBN AG und den Eigentümergesellschaften zu verbinden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Eigentümergesellschaften keine ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteile aus dem Projekt Gateway Basel Nord ziehen können. Die konkrete Umsetzung der Auflagen ist Sache der GBN AG.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit dem Grossprojekt "Gateway Basel Nord" (GBN) bauen die Konzerne SBB, Rhenus Alpina und Hupac auf Staatskosten (bis zu 80 Prozent der Projektkosten im Umfang von rund 250 Millionen Franken werden subventioniert) massive Überkapazitäten im bi- und trimodalen Containerverlad auf. Dies verdrängt erfolgreiche private Unternehmen aus dem Basler Rheinhafen und führt zu einem De-facto-Monopol von SBB Cargo, weshalb sich diverse wettbewerbsrechtliche Bedenken stellen. Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bund der Gefahr des Projekts GBN für den funktionierenden Wettbewerb beim Terminalverlad bewusst?</p><p>2. Wie wird bei der Vergabe von Subventionsgeldern sichergestellt, dass diese den Markt nicht ohne gesetzliche Grundlage beseitigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen?</p><p>3. Wird der Bund eine kartellrechtliche Prüfung des GBN durch die Weko abwarten, bevor ein Subventionsentscheid gefällt wird?</p><p>4. Verstösst die angekündigte Unterstützung durch den Bund nicht gegen die Forderung des Gütertransportgesetzes, wonach der Bund die Rahmenbedingungen zu schaffen hat, damit der Zugang zu KV-Umschlagsanlagen diskriminierungsfrei gewährt wird?</p><p>5. Laut Gütertransportverordnung (Art. 5 Abs. 2 GüTV) und dem Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene dürfen Investitionsbeiträge nur ausgerichtet werden, wenn bestimmte Kriterien (z. B. ein diskriminierungsfreier Zugang) erfüllt sind. Wie stellt der Bund sicher, dass dieser diskriminierungsfreie Zugang gewährleistet wird?</p><p>6. Die vertikale Integration des Projekts GBN in die Konzerne SBB, Rhenus Alpina und Hupac schafft Anreize, die Konkurrenten der Aktionärsgesellschaften des GBN zu benachteiligen. Zu diesem Schluss kommt eine Studie von Professor Krauskopf der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften vom Juni 2017, welche die kartellrechtlichen und wettbewerbspolitischen Implikationen des Grossprojekts untersucht und der Grossterminalstudie des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom Juni 2012 in wesentlichen Punkten wie der Bedarfsplanung und der Wettbewerbsbehinderung klar widerspricht. Müsste der GBN nicht durch einen unabhängigen Dritten betrieben werden?</p>
    • Gateway Basel Nord. Sind die wettbewerbsrechtlichen Bedenken genügend berücksichtigt?

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