Systematischere Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Ergänzungsleistungen

ShortId
18.3031
Id
20183031
Updated
28.07.2023 14:42
Language
de
Title
Systematischere Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Ergänzungsleistungen
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die systematische Missbrauchsbekämpfung (insbesondere bei nicht deklariertem Vermögensbesitz im Ausland) bei den Ergänzungsleistungen (EL) muss verstärkt werden. Es ist hinreichend bekannt, dass es unter den EL-Bezügerinnen und -Bezügern nicht nur Einzelfälle gibt, die über nichtdeklarierte Vermögen im Ausland (bspw. Immobilien) verfügen. Die heutigen Massnahmen der EL-Stellen genügen offensichtlich noch nicht, um solche Missbrauchsfälle aufzudecken und zu bekämpfen. Die Ausgangslage ist vergleichbar mit derjenigen der Invalidenversicherung (IV) vor einigen Jahren. Auch dort gab es zwar durchaus Bemühungen der IV-Stellen zur Bekämpfung des Missbrauchs. Erst als jedoch mit einem national einheitlichen Konzept systematischer der Kampf aufgenommen wurde, konnten die einzelnen Durchführungsstellen echte Erfolge erzielen. Die jährliche Berichterstattung führte ganz offensichtlich auch zu einer nicht zu unterschätzenden präventiven Wirkung. Die Situation der EL ist diesbezüglich vergleichbar mit derjenigen der IV vor mehreren Jahren. Die diesbezügliche Entwicklung der IV ist ermutigend, wonach auch der Bereich der EL mit einer entsprechenden Konzeption entlastet werden und vor allem auch an Reputation zulegen kann. Denn gerade im Zeitpunkt, wo den ehrlichen Bezügern bspw. mit dem Verbot des Kapitalbezugs einschneidende Massnahmen drohen, muss alles unternommen werden, um das Vertrauen in das System zu stärken. Angesichts der zunehmend schwierigen finanziellen Situation der EL ist das System für die Zukunft zwingend so auszurichten, dass nur jene Personen Anspruch auf EL haben, die wirklich darauf angewiesen sind. Wer bspw. über nicht deklarierten Immobilienbesitz im Ausland verfügt, gehört definitiv nicht dazu. Das Anliegen der Motion steht damit im Interesse der sozial Schwächsten unserer Gesellschaft.</p>
  • <p>Die Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Sozialversicherungen hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Auch die EL-Durchführungsstellen sind auf dieses Thema sensibilisiert und führen die für die Leistungsbemessung notwendigen Abklärungen sorgfältig und gewissenhaft durch. Insbesondere können die antragstellenden Personen angehalten werden, bei der EL-Anmeldung ihre Steuererklärung und -veranlagung offenzulegen. Bei Verdachtsmomenten haben die EL-Stellen im Rahmen der Verwaltungshilfe jederzeit die Möglichkeit, direkten Zugang zu den Steuerdaten einer Person zu erhalten. Ausserdem sind die EL-Stellen von Gesetzes wegen verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger periodisch, mindestens jedoch alle vier Jahre zu überprüfen. Mit dieser Überprüfung können Veränderungen, welche durch die EL-beziehenden Personen nicht gemeldet wurden, aufgedeckt werden.</p><p>Auch im Verhältnis zum Ausland und insbesondere zu den Mitgliedstaaten der EU bestehen Möglichkeiten, um Auskünfte über ausländische Einkommen und Vermögenswerte einzuholen. So können die EL-Stellen im Rahmen von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen (Koordinierung der Sozialversicherungssysteme; SR 0.142.112.681) jederzeit Informationen über ausländische Renten aus dem EU-Raum anfordern. Voraussichtlich ab 2019 werden Rentenzusprachen aus einem EU-Mitgliedstaat sogar automatisch gemeldet. Zudem ist eine zentrale Erfassung dieser Daten bei der Zentralen Ausgleichsstelle geplant.</p><p>Als weitere Massnahme hat der Bundesrat am 2. März 2018 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ans Parlament überwiesen (BBl 2018 1607). Mit dieser Revision soll unter anderem die Möglichkeit der Durchführungsstellen verankert werden, Leistungen bei begründetem Verdacht auf unrechtmässige Leistungserwirkung oder bei Meldepflichtverletzung vorsorglich einzustellen. Ausserdem soll die Frist für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen verlängert werden, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass diese Frist aufgrund der oftmals notwendigen weitgehenden Abklärungen zu kurz ist. Die neuen Regelungen werden auch auf die EL anwendbar sein.</p><p>Darüber hinaus sind in der Schweiz seit dem 1. Januar 2017 die Rechtsgrundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) in Kraft. In einem ersten Schritt setzt die Schweiz den AIA ab 2017/18 mit 38 Partnerstaaten um. Im Dezember 2017 hat das Parlament entschieden, den AIA auf 41 zusätzliche Partnerstaaten auszudehnen. Mit dem AIA erhalten die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden Informationen von ausländischen Finanzinstituten über Finanzkonten. Verheimlichte Finanzkonten im Ausland können damit aufgedeckt werden. Dies führt bereits heute dazu, dass Personen, die in der Schweiz der Steuerpflicht unterstellt sind, vermehrt von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen. Im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten darf die kantonale Steuerverwaltung die korrigierten Berechnungsgrundlagen an andere Amtsstellen weiterleiten, solange sie die Informationen selbst (d. h. Kontonummer, Kontosaldo, Erträge auf dem Konto usw.) nicht weitergibt.</p><p>Mit diesen Massnahmen stehen den EL-Durchführungsstellen ausreichende Datengrundlagen zur korrekten Leistungsbemessung zur Verfügung. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die in der vorliegenden Motion geforderten Massnahmen keinen Mehrwert bringen würden, sondern die Durchführungsstellen lediglich mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand belasten würden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen und bei Bedarf die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit der Missbrauch im Bereich der Ergänzungsleistungen künftig systematischer angegangen werden kann. Es sollen insbesondere die notwendigen Massnahmen ausgearbeitet resp. verstärkt werden, um bei Ergänzungsleistungsbezügern und -bezügerinnen zu überprüfen, ob diese nichtdeklarierte Vermögen im Ausland (insbesondere Immobilien) besitzen. Unter Einbezug der kantonalen Durchführungsstellen sind dabei Mindeststandards zu definieren. Künftig sollen sie auch jährlich einen Bericht über die Resultate publizieren, so wie dies mittlerweile seit Jahren auch die Invalidenversicherungsstellen machen.</p><p></p><p>Eine Minderheit (Gysi, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • Systematischere Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Ergänzungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die systematische Missbrauchsbekämpfung (insbesondere bei nicht deklariertem Vermögensbesitz im Ausland) bei den Ergänzungsleistungen (EL) muss verstärkt werden. Es ist hinreichend bekannt, dass es unter den EL-Bezügerinnen und -Bezügern nicht nur Einzelfälle gibt, die über nichtdeklarierte Vermögen im Ausland (bspw. Immobilien) verfügen. Die heutigen Massnahmen der EL-Stellen genügen offensichtlich noch nicht, um solche Missbrauchsfälle aufzudecken und zu bekämpfen. Die Ausgangslage ist vergleichbar mit derjenigen der Invalidenversicherung (IV) vor einigen Jahren. Auch dort gab es zwar durchaus Bemühungen der IV-Stellen zur Bekämpfung des Missbrauchs. Erst als jedoch mit einem national einheitlichen Konzept systematischer der Kampf aufgenommen wurde, konnten die einzelnen Durchführungsstellen echte Erfolge erzielen. Die jährliche Berichterstattung führte ganz offensichtlich auch zu einer nicht zu unterschätzenden präventiven Wirkung. Die Situation der EL ist diesbezüglich vergleichbar mit derjenigen der IV vor mehreren Jahren. Die diesbezügliche Entwicklung der IV ist ermutigend, wonach auch der Bereich der EL mit einer entsprechenden Konzeption entlastet werden und vor allem auch an Reputation zulegen kann. Denn gerade im Zeitpunkt, wo den ehrlichen Bezügern bspw. mit dem Verbot des Kapitalbezugs einschneidende Massnahmen drohen, muss alles unternommen werden, um das Vertrauen in das System zu stärken. Angesichts der zunehmend schwierigen finanziellen Situation der EL ist das System für die Zukunft zwingend so auszurichten, dass nur jene Personen Anspruch auf EL haben, die wirklich darauf angewiesen sind. Wer bspw. über nicht deklarierten Immobilienbesitz im Ausland verfügt, gehört definitiv nicht dazu. Das Anliegen der Motion steht damit im Interesse der sozial Schwächsten unserer Gesellschaft.</p>
    • <p>Die Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Sozialversicherungen hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Auch die EL-Durchführungsstellen sind auf dieses Thema sensibilisiert und führen die für die Leistungsbemessung notwendigen Abklärungen sorgfältig und gewissenhaft durch. Insbesondere können die antragstellenden Personen angehalten werden, bei der EL-Anmeldung ihre Steuererklärung und -veranlagung offenzulegen. Bei Verdachtsmomenten haben die EL-Stellen im Rahmen der Verwaltungshilfe jederzeit die Möglichkeit, direkten Zugang zu den Steuerdaten einer Person zu erhalten. Ausserdem sind die EL-Stellen von Gesetzes wegen verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger periodisch, mindestens jedoch alle vier Jahre zu überprüfen. Mit dieser Überprüfung können Veränderungen, welche durch die EL-beziehenden Personen nicht gemeldet wurden, aufgedeckt werden.</p><p>Auch im Verhältnis zum Ausland und insbesondere zu den Mitgliedstaaten der EU bestehen Möglichkeiten, um Auskünfte über ausländische Einkommen und Vermögenswerte einzuholen. So können die EL-Stellen im Rahmen von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen (Koordinierung der Sozialversicherungssysteme; SR 0.142.112.681) jederzeit Informationen über ausländische Renten aus dem EU-Raum anfordern. Voraussichtlich ab 2019 werden Rentenzusprachen aus einem EU-Mitgliedstaat sogar automatisch gemeldet. Zudem ist eine zentrale Erfassung dieser Daten bei der Zentralen Ausgleichsstelle geplant.</p><p>Als weitere Massnahme hat der Bundesrat am 2. März 2018 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ans Parlament überwiesen (BBl 2018 1607). Mit dieser Revision soll unter anderem die Möglichkeit der Durchführungsstellen verankert werden, Leistungen bei begründetem Verdacht auf unrechtmässige Leistungserwirkung oder bei Meldepflichtverletzung vorsorglich einzustellen. Ausserdem soll die Frist für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen verlängert werden, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass diese Frist aufgrund der oftmals notwendigen weitgehenden Abklärungen zu kurz ist. Die neuen Regelungen werden auch auf die EL anwendbar sein.</p><p>Darüber hinaus sind in der Schweiz seit dem 1. Januar 2017 die Rechtsgrundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) in Kraft. In einem ersten Schritt setzt die Schweiz den AIA ab 2017/18 mit 38 Partnerstaaten um. Im Dezember 2017 hat das Parlament entschieden, den AIA auf 41 zusätzliche Partnerstaaten auszudehnen. Mit dem AIA erhalten die für die Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen kantonalen Behörden Informationen von ausländischen Finanzinstituten über Finanzkonten. Verheimlichte Finanzkonten im Ausland können damit aufgedeckt werden. Dies führt bereits heute dazu, dass Personen, die in der Schweiz der Steuerpflicht unterstellt sind, vermehrt von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen. Im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten darf die kantonale Steuerverwaltung die korrigierten Berechnungsgrundlagen an andere Amtsstellen weiterleiten, solange sie die Informationen selbst (d. h. Kontonummer, Kontosaldo, Erträge auf dem Konto usw.) nicht weitergibt.</p><p>Mit diesen Massnahmen stehen den EL-Durchführungsstellen ausreichende Datengrundlagen zur korrekten Leistungsbemessung zur Verfügung. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die in der vorliegenden Motion geforderten Massnahmen keinen Mehrwert bringen würden, sondern die Durchführungsstellen lediglich mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand belasten würden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen und bei Bedarf die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit der Missbrauch im Bereich der Ergänzungsleistungen künftig systematischer angegangen werden kann. Es sollen insbesondere die notwendigen Massnahmen ausgearbeitet resp. verstärkt werden, um bei Ergänzungsleistungsbezügern und -bezügerinnen zu überprüfen, ob diese nichtdeklarierte Vermögen im Ausland (insbesondere Immobilien) besitzen. Unter Einbezug der kantonalen Durchführungsstellen sind dabei Mindeststandards zu definieren. Künftig sollen sie auch jährlich einen Bericht über die Resultate publizieren, so wie dies mittlerweile seit Jahren auch die Invalidenversicherungsstellen machen.</p><p></p><p>Eine Minderheit (Gysi, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • Systematischere Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Ergänzungsleistungen

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