Unregelmässigkeiten bei Leistungsverrechnungen bei der Postauto Schweiz AG

ShortId
18.3032
Id
20183032
Updated
28.07.2023 03:53
Language
de
Title
Unregelmässigkeiten bei Leistungsverrechnungen bei der Postauto Schweiz AG
AdditionalIndexing
34;24;48;12;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Aufgrund der laufenden Verfahren verzichtet der Bundesrat auf eine namentliche Nennung von einzelnen Personen. Die entsprechenden Angaben sind in den Handelsregisterauszügen bzw. im Geschäftsbericht der Schweizerischen Post AG und im Leistungsbericht der Postauto Schweiz AG ersichtlich.</p><p>2. Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gelten für alle Transportunternehmen, die im subventionierten regionalen Personenverkehr (RPV) tätig sind: Für die korrekte Erstellung von Bilanz, Erfolgsrechnung und Kostenrechnung mit den effektiven Kosten und Erlösen pro Linie und damit des Spartenergebnisses RPV sind die Organe der einzelnen Unternehmen verantwortlich. Die Unternehmen können eine interne Revision einsetzen, welche die Organe in ihren Kontroll-, Steuerungs- und Lenkungsfunktionen unterstützt. Die externe Revisionsstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen. Sie muss bei ihren Prüfungshandlungen die Gesetze und geltenden Prüfungsstandards einhalten. Das BAV führt eine Rechnungsgenehmigung durch. Es kontrolliert dabei risikoorientiert und mittels Stichproben die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften, beispielsweise, ob die verschiedenen Geschäftssparten sauber abgegrenzt oder Abschreibungen korrekt erfolgt sind. Bei der Rechnungsgenehmigung des BAV handelt es sich um eine subventionsrechtliche Prüfung, die gemäss Artikel 37 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in Ergänzung zu derjenigen der Revisionsstelle der Transportunternehmen erfolgt. Zusätzlich können die Revision des BAV, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) und kantonale Finanzkontrollen risiko- und stichprobenorientiert vertiefte subventionsrechtliche Prüfungen bei den Transportunternehmen durchführen.</p><p>3. Das BAV hat bei den jährlichen Rechnungsgenehmigungen verschiedene Feststellungen gemacht. Insbesondere wurde die Verrechnung zu hoher kalkulatorischer Zinsen beanstandet. In der Folge zeigte sich die Postauto Schweiz AG 2009 bereit, die Verrechnung von insgesamt 13,7 Millionen Franken anzupassen. Weiter erwirkte das BAV im Rahmen einer Revision, dass die Verrechnung sogenannter Management Fees angepasst wurde. Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist der Befund aus der subventionsrechtlichen Prüfung im Geschäftsbericht von der Postauto Schweiz AG zu publizieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Nichtgenehmigung der Rechnung 2016 von der Postauto Schweiz AG wurde nicht adäquat publiziert.</p><p>4. Bund und Post sind sich einig, dass die Struktur der Subholding unter Führung der Postauto AG überprüft werden muss, um ein transparentes System zu schaffen, mit welchem sichergestellt werden kann, dass die subventionsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können.</p><p>5. Die Expertengruppe, welche das Fundament für die OBI-Vorlage gelegt hat, hat in ihrem Schlussbericht festgestellt, dass die verschiedenen Sektoren wie Post, Telekommunikation, Elektrizität, Gas, Luftfahrt und Eisenbahn Unterschiede aufweisen und deshalb unterschiedliche Regulatoren benötigen. Die Bahn hat sowohl bei der Infrastruktur als auch beim bestellten Verkehr einen hohen Anteil an staatlicher Finanzierung. Die Expertengruppe empfahl daher, dass das BAV weiterhin für die Überwachung der zweckgemässen Verwendung der Mittel in der Infrastruktur und im regionalen Personenverkehr zuständig sein soll. Die Aufgabe der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (künftig: Railcom) liegt in der Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zur subventionierten Infrastruktur. Im Rahmen der Vorlage OBI sind hier erweiterte Kompetenzen vorgesehen. Im regionalen Personenverkehr hat diese Behörde keine Kompetenzen.</p><p>6. Die EFK nimmt zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes wie folgt Stellung:</p><p>Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen sind nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des Finanzkontrollgesetzes (SR 614.0) der Finanzaufsicht durch die EFK unterstellt. Die Summe der Abgeltungen und Finanzhilfen beläuft sich jährlich auf 40 Milliarden Franken.</p><p>Für die Auswahl der zu überprüfenden Subventionen wurden bei der Risikoanalyse zu den an die Postauto AG ausbezahlten Subventionen folgende Faktoren berücksichtigt:</p><p>- Die Beiträge sind relativ hoch: Sie betragen rund 200 Millionen Franken pro Jahr, das sind etwa 5 Promille der jährlich ausbezahlten Bundessubventionen. Die restlichen Subventionen an die Postauto AG werden von den Kantonen geleistet.</p><p>- Die Postkommission (Postcom), die die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots in der Grundversorgung überwacht, hat keine Anomalien gemeldet.</p><p>- Die Post ist ein Unternehmen des Bundes.</p><p>- Das Amt, das die Subventionen ausbezahlt (BAV), arbeitet korrekt. Das bestätigen andere, durch die EFK beim BAV durchgeführte Prüfungen.</p><p>- Das BAV verfügt über ein Finanzinspektorat. Es prüft einerseits, wie das BAV seine Aufgaben erfüllt, und andererseits, wie die subventionierten Unternehmen arbeiten.</p><p>- Es bestanden keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Verwaltungsführung.</p><p>Die EFK hat die an die Postauto Schweiz AG ausbezahlten Subventionen auf der Grundlage dieser Faktoren bisher nie geprüft und die Prüfung anderer Subventionen in den Vordergrund gestellt.</p><p>7. Aufgrund der gegenwärtigen Kenntnisse im Fall der Post kann sich der Bundesrat noch kein Bild darüber machen, ob die geltende Regelung im Verwaltungsstrafrecht änderungsbedürftig ist.</p><p>8. Die Auswirkungen auf die geplante Revision des Bestellverfahrens werden im gemeinsamen Projekt von Bund und Kantonen zur Reform des regionalen Personenverkehrs zu analysieren sein. Im Speziellen ist zu prüfen, ob bei einer gemeinsamen Bestellung durch Bund und Kantone die Verantwortlichkeiten genügend klar geregelt und die Anreize richtig gesetzt sind. Daneben muss geklärt werden, wie die Organe der Transportunternehmen noch besser in die Verantwortung genommen werden können, um die gesetzlichen Vorschriften im Bestellverfahren des Regionalverkehrs vollständig einzuhalten. Insgesamt haben die Kontrollmechanismen im Fall Postauto funktioniert: Die rechtswidrigen Umbuchungen von Gewinnen wurden vom BAV entdeckt. Die Postauto AG wird die zu viel bezogenen Subventionen vollumfänglich an die Besteller zurückzahlen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat im Rahmen einer Revision zu den Leistungsverrechnungen bei der Postauto Schweiz AG Hinweise auf eine nichtgesetzeskonforme Buchungspraxis mit zu viel bezogenen Beträgen in der Höhe von 78,3 Millionen Franken identifiziert. Diese umfasst einen Zeitraum von 2007 bis 2015.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wer stand im fraglichen Zeitraum (2007-2015) strategisch und operativ bei der Post und bei der Postauto AG in der Verantwortung?</p><p>2. Wo lagen im fraglichen Zeitraum (2007-2015) bei der Postauto AG die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der operativen Unternehmensleitung, des Verwaltungsrates, der internen Revisionsstelle, der externen privaten Revisionsstellen und der Aufsichtsbehörden?</p><p>3. Trifft es zu, dass das BAV im fraglichen Zeitraum in den Rechnungen der Postauto AG Unregelmässigkeiten festgestellt und mehrfach gerügt hat? Hat die Postauto AG in den Folgejahren die entsprechenden Korrekturen vorgenommen?</p><p>4. Ist die neue Struktur der Postauto AG (ab 2016) dazu geeignet, die festgestellten Missstände zu beheben, und schafft sie die nötige Transparenz? Sind Änderungen nötig? </p><p>5. Ein Teil der Aufsicht soll gemäss OBI (Organisation der Bahninfrastruktur) künftig von der Railcom wahrgenommen werden. Führt diese neue Aufgabenteilung zwischen BAV und Railcom dazu, derartige Unregelmässigkeiten zu vermeiden?</p><p>6. Der Finanzkontrolle kommt bei der Überwachung der Rechtmässigkeit von ausgerichteten Beiträgen eine besondere Rolle zu. Wie hat die Finanzkontrolle im Falle Postauto AG diese Aufgabe gemäss Finanzhaushaltgesetz wahrgenommen?</p><p>7. Ist die heutige Regelung im Verwaltungsstrafrecht heute noch richtig, oder ist sie änderungsbedürftig?</p><p>8. Welche Erkenntnisse zieht der Bundesrat daraus im Hinblick auf die Revision des Bestellverfahrens?</p>
  • Unregelmässigkeiten bei Leistungsverrechnungen bei der Postauto Schweiz AG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Aufgrund der laufenden Verfahren verzichtet der Bundesrat auf eine namentliche Nennung von einzelnen Personen. Die entsprechenden Angaben sind in den Handelsregisterauszügen bzw. im Geschäftsbericht der Schweizerischen Post AG und im Leistungsbericht der Postauto Schweiz AG ersichtlich.</p><p>2. Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gelten für alle Transportunternehmen, die im subventionierten regionalen Personenverkehr (RPV) tätig sind: Für die korrekte Erstellung von Bilanz, Erfolgsrechnung und Kostenrechnung mit den effektiven Kosten und Erlösen pro Linie und damit des Spartenergebnisses RPV sind die Organe der einzelnen Unternehmen verantwortlich. Die Unternehmen können eine interne Revision einsetzen, welche die Organe in ihren Kontroll-, Steuerungs- und Lenkungsfunktionen unterstützt. Die externe Revisionsstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen. Sie muss bei ihren Prüfungshandlungen die Gesetze und geltenden Prüfungsstandards einhalten. Das BAV führt eine Rechnungsgenehmigung durch. Es kontrolliert dabei risikoorientiert und mittels Stichproben die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften, beispielsweise, ob die verschiedenen Geschäftssparten sauber abgegrenzt oder Abschreibungen korrekt erfolgt sind. Bei der Rechnungsgenehmigung des BAV handelt es sich um eine subventionsrechtliche Prüfung, die gemäss Artikel 37 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in Ergänzung zu derjenigen der Revisionsstelle der Transportunternehmen erfolgt. Zusätzlich können die Revision des BAV, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) und kantonale Finanzkontrollen risiko- und stichprobenorientiert vertiefte subventionsrechtliche Prüfungen bei den Transportunternehmen durchführen.</p><p>3. Das BAV hat bei den jährlichen Rechnungsgenehmigungen verschiedene Feststellungen gemacht. Insbesondere wurde die Verrechnung zu hoher kalkulatorischer Zinsen beanstandet. In der Folge zeigte sich die Postauto Schweiz AG 2009 bereit, die Verrechnung von insgesamt 13,7 Millionen Franken anzupassen. Weiter erwirkte das BAV im Rahmen einer Revision, dass die Verrechnung sogenannter Management Fees angepasst wurde. Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist der Befund aus der subventionsrechtlichen Prüfung im Geschäftsbericht von der Postauto Schweiz AG zu publizieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Nichtgenehmigung der Rechnung 2016 von der Postauto Schweiz AG wurde nicht adäquat publiziert.</p><p>4. Bund und Post sind sich einig, dass die Struktur der Subholding unter Führung der Postauto AG überprüft werden muss, um ein transparentes System zu schaffen, mit welchem sichergestellt werden kann, dass die subventionsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können.</p><p>5. Die Expertengruppe, welche das Fundament für die OBI-Vorlage gelegt hat, hat in ihrem Schlussbericht festgestellt, dass die verschiedenen Sektoren wie Post, Telekommunikation, Elektrizität, Gas, Luftfahrt und Eisenbahn Unterschiede aufweisen und deshalb unterschiedliche Regulatoren benötigen. Die Bahn hat sowohl bei der Infrastruktur als auch beim bestellten Verkehr einen hohen Anteil an staatlicher Finanzierung. Die Expertengruppe empfahl daher, dass das BAV weiterhin für die Überwachung der zweckgemässen Verwendung der Mittel in der Infrastruktur und im regionalen Personenverkehr zuständig sein soll. Die Aufgabe der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (künftig: Railcom) liegt in der Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zur subventionierten Infrastruktur. Im Rahmen der Vorlage OBI sind hier erweiterte Kompetenzen vorgesehen. Im regionalen Personenverkehr hat diese Behörde keine Kompetenzen.</p><p>6. Die EFK nimmt zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes wie folgt Stellung:</p><p>Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen sind nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des Finanzkontrollgesetzes (SR 614.0) der Finanzaufsicht durch die EFK unterstellt. Die Summe der Abgeltungen und Finanzhilfen beläuft sich jährlich auf 40 Milliarden Franken.</p><p>Für die Auswahl der zu überprüfenden Subventionen wurden bei der Risikoanalyse zu den an die Postauto AG ausbezahlten Subventionen folgende Faktoren berücksichtigt:</p><p>- Die Beiträge sind relativ hoch: Sie betragen rund 200 Millionen Franken pro Jahr, das sind etwa 5 Promille der jährlich ausbezahlten Bundessubventionen. Die restlichen Subventionen an die Postauto AG werden von den Kantonen geleistet.</p><p>- Die Postkommission (Postcom), die die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots in der Grundversorgung überwacht, hat keine Anomalien gemeldet.</p><p>- Die Post ist ein Unternehmen des Bundes.</p><p>- Das Amt, das die Subventionen ausbezahlt (BAV), arbeitet korrekt. Das bestätigen andere, durch die EFK beim BAV durchgeführte Prüfungen.</p><p>- Das BAV verfügt über ein Finanzinspektorat. Es prüft einerseits, wie das BAV seine Aufgaben erfüllt, und andererseits, wie die subventionierten Unternehmen arbeiten.</p><p>- Es bestanden keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Verwaltungsführung.</p><p>Die EFK hat die an die Postauto Schweiz AG ausbezahlten Subventionen auf der Grundlage dieser Faktoren bisher nie geprüft und die Prüfung anderer Subventionen in den Vordergrund gestellt.</p><p>7. Aufgrund der gegenwärtigen Kenntnisse im Fall der Post kann sich der Bundesrat noch kein Bild darüber machen, ob die geltende Regelung im Verwaltungsstrafrecht änderungsbedürftig ist.</p><p>8. Die Auswirkungen auf die geplante Revision des Bestellverfahrens werden im gemeinsamen Projekt von Bund und Kantonen zur Reform des regionalen Personenverkehrs zu analysieren sein. Im Speziellen ist zu prüfen, ob bei einer gemeinsamen Bestellung durch Bund und Kantone die Verantwortlichkeiten genügend klar geregelt und die Anreize richtig gesetzt sind. Daneben muss geklärt werden, wie die Organe der Transportunternehmen noch besser in die Verantwortung genommen werden können, um die gesetzlichen Vorschriften im Bestellverfahren des Regionalverkehrs vollständig einzuhalten. Insgesamt haben die Kontrollmechanismen im Fall Postauto funktioniert: Die rechtswidrigen Umbuchungen von Gewinnen wurden vom BAV entdeckt. Die Postauto AG wird die zu viel bezogenen Subventionen vollumfänglich an die Besteller zurückzahlen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat im Rahmen einer Revision zu den Leistungsverrechnungen bei der Postauto Schweiz AG Hinweise auf eine nichtgesetzeskonforme Buchungspraxis mit zu viel bezogenen Beträgen in der Höhe von 78,3 Millionen Franken identifiziert. Diese umfasst einen Zeitraum von 2007 bis 2015.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wer stand im fraglichen Zeitraum (2007-2015) strategisch und operativ bei der Post und bei der Postauto AG in der Verantwortung?</p><p>2. Wo lagen im fraglichen Zeitraum (2007-2015) bei der Postauto AG die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der operativen Unternehmensleitung, des Verwaltungsrates, der internen Revisionsstelle, der externen privaten Revisionsstellen und der Aufsichtsbehörden?</p><p>3. Trifft es zu, dass das BAV im fraglichen Zeitraum in den Rechnungen der Postauto AG Unregelmässigkeiten festgestellt und mehrfach gerügt hat? Hat die Postauto AG in den Folgejahren die entsprechenden Korrekturen vorgenommen?</p><p>4. Ist die neue Struktur der Postauto AG (ab 2016) dazu geeignet, die festgestellten Missstände zu beheben, und schafft sie die nötige Transparenz? Sind Änderungen nötig? </p><p>5. Ein Teil der Aufsicht soll gemäss OBI (Organisation der Bahninfrastruktur) künftig von der Railcom wahrgenommen werden. Führt diese neue Aufgabenteilung zwischen BAV und Railcom dazu, derartige Unregelmässigkeiten zu vermeiden?</p><p>6. Der Finanzkontrolle kommt bei der Überwachung der Rechtmässigkeit von ausgerichteten Beiträgen eine besondere Rolle zu. Wie hat die Finanzkontrolle im Falle Postauto AG diese Aufgabe gemäss Finanzhaushaltgesetz wahrgenommen?</p><p>7. Ist die heutige Regelung im Verwaltungsstrafrecht heute noch richtig, oder ist sie änderungsbedürftig?</p><p>8. Welche Erkenntnisse zieht der Bundesrat daraus im Hinblick auf die Revision des Bestellverfahrens?</p>
    • Unregelmässigkeiten bei Leistungsverrechnungen bei der Postauto Schweiz AG

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