Neudefinition des abgeltungsberechtigten Personenverkehrs

ShortId
18.3043
Id
20183043
Updated
28.07.2023 03:43
Language
de
Title
Neudefinition des abgeltungsberechtigten Personenverkehrs
AdditionalIndexing
24;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (Art. 28ff. PBG), der Verordnung über die Personenbeförderung (Art. 5 VPB), der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (Art. 6ff. ARPV) und der Praxis des Bundesamtes für Verkehr wird der öffentliche Regionalverkehr vom Bund und von den Kantonen nur abgegolten, wenn:</p><p>- eine Erschliessungsfunktion vorliegt,</p><p>- kein Nachtverkehr stattfindet (nur von 6 bis 23 Uhr),</p><p>- kein reiner Ortsverkehr vorliegt,</p><p>- eine minimale Wirtschaftlichkeit zugrunde liegt,</p><p>- der Verkehr ganzjährig erbracht wird.</p><p>Diese Umschreibung führt jedoch in zwei Bereichen zu Grenzfällen, die den heutigen Mobilitätsbedürfnissen nicht gerecht werden:</p><p>1. Nachtzeit: Es besteht ein grosses Bedürfnis, den öffentlichen Verkehr (vorab am Wochenende) auch in der Nacht benützen zu können. Deshalb gibt es in den meisten Agglomerationen ein spezielles, gut nachgefragtes ÖV-Nachtangebot. Indirekte Folge der unterschiedlichen Regelung der Abgeltungsberechtigung ist, dass je nach Region Zuschläge bezahlt werden müssen. Diese wenig überblickbare Situation ist einerseits für viele Kundinnen und Kunden verwirrlich, zudem lässt sich diese unterschiedliche finanzielle Behandlung der Freizeitbedürfnisse kaum mehr inhaltlich rechtfertigen.</p><p>2. Freizeitverkehr: Von den ÖV-Benutzenden werden Angebote von Bussen, Seilbahnen auf Alpen, Ausflugsziele usw., die ins ÖV-System eingebunden sind, sehr geschätzt. Zudem sind diese für den Tourismus in eher strukturschwachen Regionen von grosser Bedeutung. Diese Angebote werden aber von der öffentlichen Hand nicht abgegolten, da keine Erschliessungsfunktion gemäss obenbeschriebener Definition vorliegt. Folge davon ist, dass oft kein entsprechendes ÖV-Angebot existiert oder dieses allein von den Kantonen abgegolten werden muss. Dies führt zu mehr motorisiertem Individualverkehr. </p><p>Die Gewohnheiten im Verkehrsverhalten haben sich geändert. Aus diesem Grund soll das Grundangebot an die heutigen Bedürfnisse angepasst werden und auch den Freizeitverkehr, insbesondere nachts und im Berggebiet, mehr als bisher abdecken.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Definition des abgeltungsberechtigten Verkehrs geändert werden muss, um die aktuellen Mobilitätsbedürfnisse besser abzudecken und seitens Bund auch Angebote, namentlich im Freizeitverkehr, mitfinanzieren zu können, die heute nur durch die Kantone oder Dritte mitfinanziert werden können.</p>
  • Neudefinition des abgeltungsberechtigten Personenverkehrs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (Art. 28ff. PBG), der Verordnung über die Personenbeförderung (Art. 5 VPB), der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (Art. 6ff. ARPV) und der Praxis des Bundesamtes für Verkehr wird der öffentliche Regionalverkehr vom Bund und von den Kantonen nur abgegolten, wenn:</p><p>- eine Erschliessungsfunktion vorliegt,</p><p>- kein Nachtverkehr stattfindet (nur von 6 bis 23 Uhr),</p><p>- kein reiner Ortsverkehr vorliegt,</p><p>- eine minimale Wirtschaftlichkeit zugrunde liegt,</p><p>- der Verkehr ganzjährig erbracht wird.</p><p>Diese Umschreibung führt jedoch in zwei Bereichen zu Grenzfällen, die den heutigen Mobilitätsbedürfnissen nicht gerecht werden:</p><p>1. Nachtzeit: Es besteht ein grosses Bedürfnis, den öffentlichen Verkehr (vorab am Wochenende) auch in der Nacht benützen zu können. Deshalb gibt es in den meisten Agglomerationen ein spezielles, gut nachgefragtes ÖV-Nachtangebot. Indirekte Folge der unterschiedlichen Regelung der Abgeltungsberechtigung ist, dass je nach Region Zuschläge bezahlt werden müssen. Diese wenig überblickbare Situation ist einerseits für viele Kundinnen und Kunden verwirrlich, zudem lässt sich diese unterschiedliche finanzielle Behandlung der Freizeitbedürfnisse kaum mehr inhaltlich rechtfertigen.</p><p>2. Freizeitverkehr: Von den ÖV-Benutzenden werden Angebote von Bussen, Seilbahnen auf Alpen, Ausflugsziele usw., die ins ÖV-System eingebunden sind, sehr geschätzt. Zudem sind diese für den Tourismus in eher strukturschwachen Regionen von grosser Bedeutung. Diese Angebote werden aber von der öffentlichen Hand nicht abgegolten, da keine Erschliessungsfunktion gemäss obenbeschriebener Definition vorliegt. Folge davon ist, dass oft kein entsprechendes ÖV-Angebot existiert oder dieses allein von den Kantonen abgegolten werden muss. Dies führt zu mehr motorisiertem Individualverkehr. </p><p>Die Gewohnheiten im Verkehrsverhalten haben sich geändert. Aus diesem Grund soll das Grundangebot an die heutigen Bedürfnisse angepasst werden und auch den Freizeitverkehr, insbesondere nachts und im Berggebiet, mehr als bisher abdecken.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Definition des abgeltungsberechtigten Verkehrs geändert werden muss, um die aktuellen Mobilitätsbedürfnisse besser abzudecken und seitens Bund auch Angebote, namentlich im Freizeitverkehr, mitfinanzieren zu können, die heute nur durch die Kantone oder Dritte mitfinanziert werden können.</p>
    • Neudefinition des abgeltungsberechtigten Personenverkehrs

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