Transparentes und einheitliches Subventionssystem beim öffentlichen Verkehr als eine Antwort auf das Postauto-Debakel

ShortId
18.3051
Id
20183051
Updated
28.07.2023 03:40
Language
de
Title
Transparentes und einheitliches Subventionssystem beim öffentlichen Verkehr als eine Antwort auf das Postauto-Debakel
AdditionalIndexing
24;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutige Gesetzeslage für Bundesbeiträge an den öffentlichen Verkehr (ÖV) ist kompliziert, intransparent, nicht marktorientiert, dies vor allem im Bereich über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs für Buslinien - ein Grund, warum der Postauto-Skandal möglich wurde. Das heutige System sieht zwar die Möglichkeit vor, Buslinien zu submittieren, als Unikat gehen aber die Beiträge vom Bund direkt an die Busunternehmen, und dies noch verbunden mit der Auflage, keine Gewinne erwirtschaften zu dürfen. Dieses System ist in keiner Weise markttauglich, führt zu Fehlanreizen, und die Buslinien werden dadurch nicht konsequent durch die wirtschaftlich günstigsten Anbieter betrieben. Dies verteuert unweigerlich die Kosten des ÖV für Bund, Kantone und Gemeinden und dadurch schlussendlich für den Konsumenten. Deshalb fordert die Motion im ersten Punkt, dass die Beiträge vom Bund an die Besteller ausgerichtet werden und nicht an die Buslinienbetreiber. Erst mit diesem Systemwechsel kann der Besteller eine Ausschreibung nach marktüblichen Kriterien durchführen. Im zweiten Punkt verlangt die Motion deshalb, dass im Grundsatz nur Beiträge ausgerichtet werden dürfen, wenn ein Vergabeentscheid aufgrund einer ordentlich durchgeführten Submission vorliegt. Ausnahmen sollen hier möglich sein, wenn kein Wettbewerb vorhanden ist. Das heutige Gesetz sieht zwar ebenfalls die Möglichkeit der Submission vor, diese ist aber im Grundsatz nicht zwingend und der Mechanismus ist sehr intransparent. Im dritten Punkt wird deshalb verlangt, dass sich die Ausschreibungskriterien und die Ausschreibungsart nach dem Gesetz des öffentlichen Beschaffungswesens zu richten haben - eigentlich eine Selbstverständlichkeit, es ist nicht einzusehen, warum im heutigen Gesetz über Beiträge an den ÖV eigene Kriterien, Grenzwerte und Verfahrensabläufe definiert sind. Dass das offerierende Busunternehmen eine Konzession vorweisen muss, kann problemlos als Eignungskriterium im Rahmen des Gesetzes für das öffentliche Beschaffungswesen erbracht werden.</p>
  • <p>Die Thematik der Motion ist bereits Gegenstand von laufenden Arbeiten. Die entsprechende Vernehmlassungsvorlage wird in diesem Jahr erarbeitet.</p><p>1. Der regionale Personenverkehr (RPV) auf Strasse und Schiene wird heute von Bund und Kantonen gemeinsam bestellt und finanziert. In Erfüllung der Motion 13.3663 ist der Bund gemeinsam mit den Kantonen daran, eine Reform des RPV vorzubereiten. Dabei wird auch die Fragestellung untersucht, ob eine Bestellung von Busverkehrsleistungen allein durch die Kantone zweckdienlicher sei als das heutige System. In einer Variante würden die Bundesbeiträge für die Busleistungen neu wie vorliegend angeregt an die Kantone ausgerichtet. Demgegenüber hat sich im Rahmen der laufenden Reformarbeiten jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass die Verantwortung für die Bestellung des schienengebundenen Regionalverkehrs nicht allein den Kantonen übertragen werden soll. Die meisten Bahnlinien sind überkantonal, und der Bund ist zudem für die Bahninfrastrukturfinanzierung allein zuständig.</p><p>2./3. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) regelt die Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Demgegenüber werden die Bestimmungen betreffend Bestellung und Ausschreibung von Angeboten im RPV im Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) festgelegt. Gemäss PBG müssen Angebote im RPV auf der Strasse nach den in den Artikeln 32 bis 32l PBG formulierten Voraussetzungen ausgeschrieben werden. Die Verfahrensgrundsätze entsprechen weitgehend den Regeln des BöB, tragen aber auch den besonderen Verhältnissen des öffentlichen Verkehrs wie Einbindung in Tarifprozesse sowie in das Takt- und Knotensystem des öffentlichen Verkehrs Rechnung. Die Federführung liegt dabei bei den Kantonen. Ihnen obliegt die Führung in der Angebotsfestlegung, Bestellung sowie bei der Ausschreibungsplanung (Art. 31c BPG). Im Gegensatz dazu ist die Ausschreibung von Angeboten im RPV auf der Schiene gemäss Artikel 32 Absätze 3 und 4 PBG nur vorgesehen, sofern sich Bund und Kantone gemeinsam auf ein solches Vorgehen geeinigt haben. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer entsprechenden Ausschreibungsplanung, für deren Erstellung gemäss Gesetz die Kantone verantwortlich sind. Anders als beim Ausschreibungsverfahren im Busverkehr existieren hier jedoch keine detaillierten Ausführungsbestimmungen.</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, dass bei der Bestellung und Finanzierung des öffentlichen Regionalverkehrs grösstmögliche Transparenz sichergestellt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Beitragssystem beim öffentlichen Verkehr wie folgt zu ändern:</p><p>1. Die Beiträge müssen an die Besteller ausgerichtet werden.</p><p>2. Beiträge für Buslinien werden grundsätzlich nur ausgerichtet, wenn eine nach Bundesrecht durchgeführte Submission durchgeführt wurde.</p><p>3. Die Submission muss sich im Grundsatz nach dem Gesetz des öffentlichen Beschaffungswesens richten.</p>
  • Transparentes und einheitliches Subventionssystem beim öffentlichen Verkehr als eine Antwort auf das Postauto-Debakel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutige Gesetzeslage für Bundesbeiträge an den öffentlichen Verkehr (ÖV) ist kompliziert, intransparent, nicht marktorientiert, dies vor allem im Bereich über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs für Buslinien - ein Grund, warum der Postauto-Skandal möglich wurde. Das heutige System sieht zwar die Möglichkeit vor, Buslinien zu submittieren, als Unikat gehen aber die Beiträge vom Bund direkt an die Busunternehmen, und dies noch verbunden mit der Auflage, keine Gewinne erwirtschaften zu dürfen. Dieses System ist in keiner Weise markttauglich, führt zu Fehlanreizen, und die Buslinien werden dadurch nicht konsequent durch die wirtschaftlich günstigsten Anbieter betrieben. Dies verteuert unweigerlich die Kosten des ÖV für Bund, Kantone und Gemeinden und dadurch schlussendlich für den Konsumenten. Deshalb fordert die Motion im ersten Punkt, dass die Beiträge vom Bund an die Besteller ausgerichtet werden und nicht an die Buslinienbetreiber. Erst mit diesem Systemwechsel kann der Besteller eine Ausschreibung nach marktüblichen Kriterien durchführen. Im zweiten Punkt verlangt die Motion deshalb, dass im Grundsatz nur Beiträge ausgerichtet werden dürfen, wenn ein Vergabeentscheid aufgrund einer ordentlich durchgeführten Submission vorliegt. Ausnahmen sollen hier möglich sein, wenn kein Wettbewerb vorhanden ist. Das heutige Gesetz sieht zwar ebenfalls die Möglichkeit der Submission vor, diese ist aber im Grundsatz nicht zwingend und der Mechanismus ist sehr intransparent. Im dritten Punkt wird deshalb verlangt, dass sich die Ausschreibungskriterien und die Ausschreibungsart nach dem Gesetz des öffentlichen Beschaffungswesens zu richten haben - eigentlich eine Selbstverständlichkeit, es ist nicht einzusehen, warum im heutigen Gesetz über Beiträge an den ÖV eigene Kriterien, Grenzwerte und Verfahrensabläufe definiert sind. Dass das offerierende Busunternehmen eine Konzession vorweisen muss, kann problemlos als Eignungskriterium im Rahmen des Gesetzes für das öffentliche Beschaffungswesen erbracht werden.</p>
    • <p>Die Thematik der Motion ist bereits Gegenstand von laufenden Arbeiten. Die entsprechende Vernehmlassungsvorlage wird in diesem Jahr erarbeitet.</p><p>1. Der regionale Personenverkehr (RPV) auf Strasse und Schiene wird heute von Bund und Kantonen gemeinsam bestellt und finanziert. In Erfüllung der Motion 13.3663 ist der Bund gemeinsam mit den Kantonen daran, eine Reform des RPV vorzubereiten. Dabei wird auch die Fragestellung untersucht, ob eine Bestellung von Busverkehrsleistungen allein durch die Kantone zweckdienlicher sei als das heutige System. In einer Variante würden die Bundesbeiträge für die Busleistungen neu wie vorliegend angeregt an die Kantone ausgerichtet. Demgegenüber hat sich im Rahmen der laufenden Reformarbeiten jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass die Verantwortung für die Bestellung des schienengebundenen Regionalverkehrs nicht allein den Kantonen übertragen werden soll. Die meisten Bahnlinien sind überkantonal, und der Bund ist zudem für die Bahninfrastrukturfinanzierung allein zuständig.</p><p>2./3. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) regelt die Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Demgegenüber werden die Bestimmungen betreffend Bestellung und Ausschreibung von Angeboten im RPV im Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) festgelegt. Gemäss PBG müssen Angebote im RPV auf der Strasse nach den in den Artikeln 32 bis 32l PBG formulierten Voraussetzungen ausgeschrieben werden. Die Verfahrensgrundsätze entsprechen weitgehend den Regeln des BöB, tragen aber auch den besonderen Verhältnissen des öffentlichen Verkehrs wie Einbindung in Tarifprozesse sowie in das Takt- und Knotensystem des öffentlichen Verkehrs Rechnung. Die Federführung liegt dabei bei den Kantonen. Ihnen obliegt die Führung in der Angebotsfestlegung, Bestellung sowie bei der Ausschreibungsplanung (Art. 31c BPG). Im Gegensatz dazu ist die Ausschreibung von Angeboten im RPV auf der Schiene gemäss Artikel 32 Absätze 3 und 4 PBG nur vorgesehen, sofern sich Bund und Kantone gemeinsam auf ein solches Vorgehen geeinigt haben. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer entsprechenden Ausschreibungsplanung, für deren Erstellung gemäss Gesetz die Kantone verantwortlich sind. Anders als beim Ausschreibungsverfahren im Busverkehr existieren hier jedoch keine detaillierten Ausführungsbestimmungen.</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, dass bei der Bestellung und Finanzierung des öffentlichen Regionalverkehrs grösstmögliche Transparenz sichergestellt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Beitragssystem beim öffentlichen Verkehr wie folgt zu ändern:</p><p>1. Die Beiträge müssen an die Besteller ausgerichtet werden.</p><p>2. Beiträge für Buslinien werden grundsätzlich nur ausgerichtet, wenn eine nach Bundesrecht durchgeführte Submission durchgeführt wurde.</p><p>3. Die Submission muss sich im Grundsatz nach dem Gesetz des öffentlichen Beschaffungswesens richten.</p>
    • Transparentes und einheitliches Subventionssystem beim öffentlichen Verkehr als eine Antwort auf das Postauto-Debakel

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