Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie

ShortId
18.3063
Id
20183063
Updated
28.07.2023 03:51
Language
de
Title
Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie
AdditionalIndexing
66;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat begrüsst Bestrebungen, Lärmemissionen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Aus Sicherheitsgründen gelten heute in der Schweiz wie in der EU für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (unabhängig von der Antriebsart) und deren Lenker erhöhte Anforderungen. Sie betreffen die technischen Anforderungen an das Fahrzeug und die Vorschriften für den Lenker (Führerausweiskategorie, medizinische Anforderungen) und Verwendungsvorschriften (Arbeits- und Ruhezeit, Weiterbildungsvorschriften).</p><p>Gemäss jüngsten Entwicklungen will die EU den Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine abweichende Regelung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb ermöglichen: Die Richtlinie (EU) 2018/645 vom 18. April 2018 sieht nunmehr eine Ergänzung der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG vor, wonach Fahrzeuge zum Gütertransport mit alternativem Antrieb und einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, jedoch weniger als 4,25 Tonnen von Inhabern eines Führerausweises der Kategorie B geführt werden dürfen, sofern die zusätzlich gestattete Masse ausschliesslich dem zusätzlichen Gewicht des alternativen Antriebssystems geschuldet ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen das maximal zulässige Gesamtgewicht für leichte Elektromotorwagen (Lieferwagen) von heute 3,5 Tonnen in der Schweiz angepasst werden könnte, um das Mehrgewicht der Batterie zu kompensieren. Der Bundesrat kann heute noch keine verbindliche Frist für eine allfällige Anpassung nennen, da vertiefte Abklärungen nötig sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Letztes Jahr hat der Bundesrat die Maximalgewichte für Lastwagen und Sattelschlepper mit zwei oder drei Achsen sowie für Busse angepasst, um das Gewicht alternativer Antriebssysteme zu kompensieren. Ist der Bundesrat angesichts dieser Situation bereit, im selben Sinne auch die Gesetzgebung für Elektrofahrzeuge der 3,5-Tonnen-Kategorie anzupassen?</p><p>2. Falls ja: Innert welcher Frist ist eine Anpassung zu erwarten?</p><p>3. Falls nein: Mit welchen Argumenten begründet der Bundesrat diese Politik, in der im Hinblick auf verschiedene Fahrzeugkategorien mit zweierlei Mass gemessen wird?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass eine Anpassung der Regelungen für Elektrofahrzeuge der 3,5-Tonnen-Kategorie es ermöglichen würde, solche Fahrzeuge zu fördern und somit einerseits die Lärmbelästigung zu reduzieren und andererseits zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen?</p>
  • Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat begrüsst Bestrebungen, Lärmemissionen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Aus Sicherheitsgründen gelten heute in der Schweiz wie in der EU für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (unabhängig von der Antriebsart) und deren Lenker erhöhte Anforderungen. Sie betreffen die technischen Anforderungen an das Fahrzeug und die Vorschriften für den Lenker (Führerausweiskategorie, medizinische Anforderungen) und Verwendungsvorschriften (Arbeits- und Ruhezeit, Weiterbildungsvorschriften).</p><p>Gemäss jüngsten Entwicklungen will die EU den Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine abweichende Regelung für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb ermöglichen: Die Richtlinie (EU) 2018/645 vom 18. April 2018 sieht nunmehr eine Ergänzung der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG vor, wonach Fahrzeuge zum Gütertransport mit alternativem Antrieb und einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, jedoch weniger als 4,25 Tonnen von Inhabern eines Führerausweises der Kategorie B geführt werden dürfen, sofern die zusätzlich gestattete Masse ausschliesslich dem zusätzlichen Gewicht des alternativen Antriebssystems geschuldet ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen das maximal zulässige Gesamtgewicht für leichte Elektromotorwagen (Lieferwagen) von heute 3,5 Tonnen in der Schweiz angepasst werden könnte, um das Mehrgewicht der Batterie zu kompensieren. Der Bundesrat kann heute noch keine verbindliche Frist für eine allfällige Anpassung nennen, da vertiefte Abklärungen nötig sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Letztes Jahr hat der Bundesrat die Maximalgewichte für Lastwagen und Sattelschlepper mit zwei oder drei Achsen sowie für Busse angepasst, um das Gewicht alternativer Antriebssysteme zu kompensieren. Ist der Bundesrat angesichts dieser Situation bereit, im selben Sinne auch die Gesetzgebung für Elektrofahrzeuge der 3,5-Tonnen-Kategorie anzupassen?</p><p>2. Falls ja: Innert welcher Frist ist eine Anpassung zu erwarten?</p><p>3. Falls nein: Mit welchen Argumenten begründet der Bundesrat diese Politik, in der im Hinblick auf verschiedene Fahrzeugkategorien mit zweierlei Mass gemessen wird?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass eine Anpassung der Regelungen für Elektrofahrzeuge der 3,5-Tonnen-Kategorie es ermöglichen würde, solche Fahrzeuge zu fördern und somit einerseits die Lärmbelästigung zu reduzieren und andererseits zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen?</p>
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