Chronische Krankheiten. Begünstigungen für Betroffene, die die verschriebene Behandlung einhalten

ShortId
18.3077
Id
20183077
Updated
28.07.2023 03:45
Language
de
Title
Chronische Krankheiten. Begünstigungen für Betroffene, die die verschriebene Behandlung einhalten
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut einer Studie von Santésuisse halten 40 Prozent der Chronischkranken die Behandlung, die ihnen verschrieben wurde, nicht ein. Selbstverständlich ist dieses Verhalten nicht unbedenklich für die Gesundheit der Betroffenen und verursacht jährlich zusätzliche Kosten von schätzungsweise 4 Milliarden Franken zulasten des Gesundheitswesens. Die technischen Mittel, um die Einhaltung einer Behandlung zu beaufsichtigen, gibt es bereits: Erinnerungs-SMS, Verpackungen, die bei Öffnung ein Signal abgeben usw. Nicht weniger als 30 Prozent der Chronischkranken nennen Vergessen als Hauptursache, weshalb sie ihre Behandlung nicht ordnungsgemäss einhalten.</p><p>Des Weiteren besteht für die 2,2 Millionen Chronischkranken ein starker Anreiz, angesichts der Kosten ihrer Behandlung geringe Franchisen zu wählen.</p><p>Chronische Krankheiten unter bestimmten Bedingungen von der Kostenbeteiligung auszuschliessen hat demnach zwei positive Effekte: Zum einen können mit einer besseren Einhaltung der verschriebenen Behandlung von chronischen Krankheiten wesentliche Einsparungen realisiert werden, zum andern werden Chronischkranke nicht länger diskriminiert und haben ihrerseits einen finanziellen Vorteil bei der Wahl einer höheren Franchise. Diese Franchise gilt dann für alle medizinischen Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der chronischen Krankheit stehen. Eine Änderung des derzeit gültigen Prämien- und Franchise-Systems wäre nicht nötig.</p>
  • <p>Die Franchise als Element der Kostenbeteiligung appelliert an die Eigenverantwortung der Versicherten, indem sie ihnen die Kosten ins Bewusstsein ruft, um sie zu veranlassen, in vernünftigem Masse Leistungen in Anspruch zu nehmen. So trägt sie dazu bei, die Zahl medizinischer Konsultationen wegen Bagatellfällen im Rahmen zu halten. Zudem stellt sie die Finanzierung der Krankenversicherung teilweise auf das Kausalitätsprinzip ab: Versicherte, die Kosten verursachen, müssen einen Teil davon selbst tragen. Da die Gleichbehandlung zu gewährleisten ist (Art. 5 Bst. f des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG; SR 832.12), müssen grundsätzlich alle Versicherten eine Kostenbeteiligung leisten.</p><p>Bis zum 28. Februar 2014 waren versicherte Frauen nur bei besonderen Mutterschaftsleistungen von der Kostenbeteiligung befreit. Es ist jedoch manchmal sehr schwierig, diese Leistungen von anderen Behandlungen abzugrenzen. Die Gerichte betrachteten Komplikationen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft als Krankheit, an deren Kosten die Versicherte sich beteiligen muss. Die Befreiung von der Kostenbeteiligung an erbrachten Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft (Art. 64 Abs. 7 Bst. b des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10), die das Parlament aufgrund der parlamentarischen Initiative Maury Pasquier 11.494, "Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung", verabschiedet hat, soll umfangreichen Rechtsstreitigkeiten ein Ende setzen und langwierige Gerichtsverfahren verhindern.</p><p>Nach dem geltenden Recht hat der Bundesrat bereits die Möglichkeit, für Dauerbehandlungen sowie für die Behandlung schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 64 Abs. 6 Bst. b KVG). Er verzichtete jedoch namentlich aufgrund zahlreicher Umsetzungsprobleme darauf. Unter anderem fehlt eine gesetzliche Definition von Dauerbehandlungen und schweren Krankheiten. Diese Schwierigkeit besteht auch bei den chronischen Krankheiten. Wie oft muss eine Erkrankung wiederholt auftreten, bis sie als chronisch gilt? Diese Frage müsste der behandelnde Arzt der versicherten Person und bei Uneinigkeit mit dem Versicherer dessen Vertrauensarzt beantworten. Die Gefahr eines Rechtsstreits wäre daher sehr gross. Der Vorschlag des Motionärs würde ausserdem darauf hinauslaufen, dass ein Grossteil der Versicherten, die Gesundheitsleistungen beanspruchen, von der Franchise befreit wird. Im Übrigen würden die in der Motion angesprochenen Mittel zur Erbringung des Nachweises, dass eine versicherte Person die ihr verschriebene Behandlung genau einhält, einen bedeutenden administrativen Aufwand für die Versicherer darstellen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Definition einer chronischen Erkrankung und der damit verbundenen Umsetzungsprobleme nicht sinnvoll ist, eine Ausnahme von der Kostenbeteiligungspflicht bei chronischen Krankheiten einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, eine Änderung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszuarbeiten, die die Kostenbeteiligung bei der Behandlung von chronischen Krankheiten aufhebt, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Betroffenen die ihnen verschriebene Behandlung einhalten. Das Franchise-System soll bestehen bleiben für Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der chronischen Krankheit stehen. Ein ähnliches Modell existiert bereits: Für Leistungen während Schwangerschaft, Niederkunft und Mutterschaft werden Franchise und Selbstbehalt nicht erhoben.</p><p>Der Nachweis kann namentlich über medizinische Gutachten oder technische Mittel erbracht werden.</p>
  • Chronische Krankheiten. Begünstigungen für Betroffene, die die verschriebene Behandlung einhalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut einer Studie von Santésuisse halten 40 Prozent der Chronischkranken die Behandlung, die ihnen verschrieben wurde, nicht ein. Selbstverständlich ist dieses Verhalten nicht unbedenklich für die Gesundheit der Betroffenen und verursacht jährlich zusätzliche Kosten von schätzungsweise 4 Milliarden Franken zulasten des Gesundheitswesens. Die technischen Mittel, um die Einhaltung einer Behandlung zu beaufsichtigen, gibt es bereits: Erinnerungs-SMS, Verpackungen, die bei Öffnung ein Signal abgeben usw. Nicht weniger als 30 Prozent der Chronischkranken nennen Vergessen als Hauptursache, weshalb sie ihre Behandlung nicht ordnungsgemäss einhalten.</p><p>Des Weiteren besteht für die 2,2 Millionen Chronischkranken ein starker Anreiz, angesichts der Kosten ihrer Behandlung geringe Franchisen zu wählen.</p><p>Chronische Krankheiten unter bestimmten Bedingungen von der Kostenbeteiligung auszuschliessen hat demnach zwei positive Effekte: Zum einen können mit einer besseren Einhaltung der verschriebenen Behandlung von chronischen Krankheiten wesentliche Einsparungen realisiert werden, zum andern werden Chronischkranke nicht länger diskriminiert und haben ihrerseits einen finanziellen Vorteil bei der Wahl einer höheren Franchise. Diese Franchise gilt dann für alle medizinischen Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der chronischen Krankheit stehen. Eine Änderung des derzeit gültigen Prämien- und Franchise-Systems wäre nicht nötig.</p>
    • <p>Die Franchise als Element der Kostenbeteiligung appelliert an die Eigenverantwortung der Versicherten, indem sie ihnen die Kosten ins Bewusstsein ruft, um sie zu veranlassen, in vernünftigem Masse Leistungen in Anspruch zu nehmen. So trägt sie dazu bei, die Zahl medizinischer Konsultationen wegen Bagatellfällen im Rahmen zu halten. Zudem stellt sie die Finanzierung der Krankenversicherung teilweise auf das Kausalitätsprinzip ab: Versicherte, die Kosten verursachen, müssen einen Teil davon selbst tragen. Da die Gleichbehandlung zu gewährleisten ist (Art. 5 Bst. f des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG; SR 832.12), müssen grundsätzlich alle Versicherten eine Kostenbeteiligung leisten.</p><p>Bis zum 28. Februar 2014 waren versicherte Frauen nur bei besonderen Mutterschaftsleistungen von der Kostenbeteiligung befreit. Es ist jedoch manchmal sehr schwierig, diese Leistungen von anderen Behandlungen abzugrenzen. Die Gerichte betrachteten Komplikationen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft als Krankheit, an deren Kosten die Versicherte sich beteiligen muss. Die Befreiung von der Kostenbeteiligung an erbrachten Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft (Art. 64 Abs. 7 Bst. b des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10), die das Parlament aufgrund der parlamentarischen Initiative Maury Pasquier 11.494, "Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung", verabschiedet hat, soll umfangreichen Rechtsstreitigkeiten ein Ende setzen und langwierige Gerichtsverfahren verhindern.</p><p>Nach dem geltenden Recht hat der Bundesrat bereits die Möglichkeit, für Dauerbehandlungen sowie für die Behandlung schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 64 Abs. 6 Bst. b KVG). Er verzichtete jedoch namentlich aufgrund zahlreicher Umsetzungsprobleme darauf. Unter anderem fehlt eine gesetzliche Definition von Dauerbehandlungen und schweren Krankheiten. Diese Schwierigkeit besteht auch bei den chronischen Krankheiten. Wie oft muss eine Erkrankung wiederholt auftreten, bis sie als chronisch gilt? Diese Frage müsste der behandelnde Arzt der versicherten Person und bei Uneinigkeit mit dem Versicherer dessen Vertrauensarzt beantworten. Die Gefahr eines Rechtsstreits wäre daher sehr gross. Der Vorschlag des Motionärs würde ausserdem darauf hinauslaufen, dass ein Grossteil der Versicherten, die Gesundheitsleistungen beanspruchen, von der Franchise befreit wird. Im Übrigen würden die in der Motion angesprochenen Mittel zur Erbringung des Nachweises, dass eine versicherte Person die ihr verschriebene Behandlung genau einhält, einen bedeutenden administrativen Aufwand für die Versicherer darstellen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Definition einer chronischen Erkrankung und der damit verbundenen Umsetzungsprobleme nicht sinnvoll ist, eine Ausnahme von der Kostenbeteiligungspflicht bei chronischen Krankheiten einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, eine Änderung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszuarbeiten, die die Kostenbeteiligung bei der Behandlung von chronischen Krankheiten aufhebt, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Betroffenen die ihnen verschriebene Behandlung einhalten. Das Franchise-System soll bestehen bleiben für Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der chronischen Krankheit stehen. Ein ähnliches Modell existiert bereits: Für Leistungen während Schwangerschaft, Niederkunft und Mutterschaft werden Franchise und Selbstbehalt nicht erhoben.</p><p>Der Nachweis kann namentlich über medizinische Gutachten oder technische Mittel erbracht werden.</p>
    • Chronische Krankheiten. Begünstigungen für Betroffene, die die verschriebene Behandlung einhalten

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