Finanzielle, regulatorische und politische Auswirkungen des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der EU

ShortId
18.3095
Id
20183095
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Finanzielle, regulatorische und politische Auswirkungen des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der EU
AdditionalIndexing
10;24;2446;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz verfügt seit dem 18. Dezember 2013 über ein Verhandlungsmandat für die institutionellen Fragen. Am 2. März 2018 hat der Bundesrat beschlossen, dieses Mandat punktuell zu präzisieren. Die entsprechenden Verhandlungen mit der EU sind zurzeit im Gang.</p><p>1.-3. In den Verhandlungen zu einem institutionellen Abkommen konnten gewisse Fortschritte erzielt werden, beispielsweise im Bereich der Streitbelegung (Schiedsgerichtsverfahren). Gleichwohl verbleiben andere Fragen offen und bedürfen weiterer Verhandlungen. Das institutionelle Abkommen mit der EU würde die Funktionsweise der Schweizer Institutionen, die direkte Demokratie (insbesondere Initiativ- und Referendumsrecht) und den Föderalismus weiterhin wahren. Die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen für den Abschluss oder die Änderung von internationalen Abkommen würden weiterhin vollumfassend zur Anwendung gelangen.</p><p>Der Bundesrat strebt mit seiner im März 2018 beschlossenen Präzisierung des Verhandlungsmandats eine Lösung für die Streitbeilegung auf Basis einer unabhängigen, schiedsrichterlichen Lösung an. Die Auswirkungen einer Weigerung der Schweiz, ein Abkommen anzupassen, um die Weiterentwicklungen des relevanten EU-Rechts zu integrieren, würden nach dem aktuellen Stand der Verhandlungen vom resultierenden Ungleichgewicht in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure abhängen. Sollte die EU wegen eines solchen Ungleichgewichts Ausgleichsmassnahmen ergreifen, müssten diese verhältnismässig sein. Die Schweiz könnte die Verhältnismässigkeit von einem Schiedsgericht beurteilen lassen. Die Guillotineklausel käme nur zur Anwendung, wenn eine Vertragspartei eines der sieben Abkommen der Bilateralen I kündigen würde. Allerdings weist der Bundesrat darauf hin, dass auch unter geltendem Recht und ohne institutionelles Abkommen eine der beiden Parteien ein Abkommen des Pakets der Bilateralen I kündigen kann, was aufgrund der Guillotineklausel den Wegfall aller bilateralen Abkommen I zur Folge hätte.</p><p>Unter Vorbehalt von Prozesskosten im Rahmen der Streitbeilegung durch das Schiedsgericht dürfte das institutionelle Abkommen gemäss dem momentanen Stand der Verhandlungen keine finanziellen Konsequenzen haben.</p><p>4./8. In Bezug auf die staatlichen Beihilfen hat der Bundesrat im März 2018 die zuständigen Departemente ermächtigt, zusammen mit den Kantonen eine Lösung zu erarbeiten, welche seitens der Schweiz und der EU je unabhängige Überwachungsinstanzen vorsieht (sogenannte Zweipfeilerlösung). Gemäss Präzisierung des Mandats vom März 2018 sollen im institutionellen Abkommen nur Prinzipien festgehalten werden, die in den von den Marktzugangsabkommen zwischen der Schweiz und der EU abgedeckten Bereichen anwendbar wären. Verbindliche materielle Bestimmungen sollen nur in den entsprechenden sektoriellen Abkommen ausgehandelt werden, wenn dies auch im Interesse der Schweiz ist. Diese Frage stellt sich derzeit lediglich in den Verhandlungen über ein Stromabkommen. Die kantonalen Gebäudeversicherungen sind nicht betroffen.</p><p>5. Das Steuersystem der Schweiz ist nicht Teil der Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen mit der EU.</p><p>6. Der Bundesrat hat bereits bei der Verabschiedung seines Verhandlungsmandats im Dezember 2013 beschlossen, dass die Richtlinie der EU über die Unionsbürgerschaft nicht übernommen werden soll. Er hat diese rote Linie im März 2018 bestätigt.</p><p>7. Die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist im Personenfreizügigkeitsabkommen vorgesehen. Der Bundesrat hat im März 2018 jedoch sein Verhandlungsmandat für die institutionellen Fragen diesbezüglich präzisiert. Er hat beschlossen, gewisse Bereiche der sozialen Sicherheit von einer dynamischen Übernahme der Weiterentwicklungen des EU-Rechts und der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH auszunehmen; dies mit der Absicht sicherzustellen, dass die Schweiz nicht zum Ausbau bestehender Sozialleistungen in diesen Bereichen verpflichtet würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verschiedene Äusserungen des Bundesrates lassen darauf schliessen, dass die Verhandlungen zum institutionellen Rahmenabkommen mit der EU kurz vor dem Abschluss stehen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass er die Rechte des Volkes an Brüssel verkaufen will?</p><p>2. Was sind die konkreten finanziellen, regulatorischen und politischen Auswirkungen des institutionellen Rahmenabkommens auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden?</p><p>3. Was sind die konkreten Folgen, sollte sich das Parlament oder das Stimmvolk weigern, gewisse EU-Regelungen zu übernehmen? Im Faktenblatt des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) steht, dass eine Ausgleichsmassnahme bis zur Suspendierung des entsprechenden Abkommens reichen kann. Würde das heissen, dass in einem solchen Fall infolge der Guillotineklausel automatisch alle sieben Verträge aus dem Bilaterale-I-Paket suspendiert würden?</p><p>4. Die EU verbietet, von gewissen Ausnahmen abgesehen, staatliche Beihilfen. Falls sich die Schweiz den Beihilferegeln der EU unterwerfen müsste, welche konkreten Auswirkungen hätte das in der Schweiz?</p><p>Welche konkreten staatlichen Beihilfen der Kantone und Gemeinden wären betroffen?</p><p>5. Hat das institutionelle Rahmenabkommen Auswirkungen auf das föderale Steuersystem der Schweiz? Ist z. B. damit zu rechnen, dass die Schweiz das Maximalsatzsystem bei der Mehrwertsteuer an das Minimalsatzsystem der EU anpassen muss? Wird es zu einer weiteren Steuerharmonisierung kommen?</p><p>Wenn ja, in welchen Bereichen?</p><p>6. Geht mit dem institutionellen Rahmenabkommen die Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie oder von Teilen davon einher?</p><p>7. Welche Auswirkungen hat das institutionelle Rahmenabkommen im Sozialversicherungsbereich? Sind Mehrkosten im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu erwarten, etwa weil Leistungen aus der ALV an Grenzgänger über einen längeren Zeitraum als bisher ausgerichtet werden müssten? Welche Änderungen sind bei den EL, der IV, der AHV, der Sozialhilfe usw. zu erwarten?</p><p>8. In vielen Kantonen wird die Versicherung der Gebäude von kantonalen Monopolanstalten durchgeführt.</p><p>Diese Monopolstellung wird als bewährt und im öffentlichen Interesse betrachtet. Müssten mit dem Rahmenabkommen diese Monopolanstalten abgeschafft werden? Was würde das in Bezug auf die Kosten bedeuten?</p>
  • Finanzielle, regulatorische und politische Auswirkungen des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz verfügt seit dem 18. Dezember 2013 über ein Verhandlungsmandat für die institutionellen Fragen. Am 2. März 2018 hat der Bundesrat beschlossen, dieses Mandat punktuell zu präzisieren. Die entsprechenden Verhandlungen mit der EU sind zurzeit im Gang.</p><p>1.-3. In den Verhandlungen zu einem institutionellen Abkommen konnten gewisse Fortschritte erzielt werden, beispielsweise im Bereich der Streitbelegung (Schiedsgerichtsverfahren). Gleichwohl verbleiben andere Fragen offen und bedürfen weiterer Verhandlungen. Das institutionelle Abkommen mit der EU würde die Funktionsweise der Schweizer Institutionen, die direkte Demokratie (insbesondere Initiativ- und Referendumsrecht) und den Föderalismus weiterhin wahren. Die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen für den Abschluss oder die Änderung von internationalen Abkommen würden weiterhin vollumfassend zur Anwendung gelangen.</p><p>Der Bundesrat strebt mit seiner im März 2018 beschlossenen Präzisierung des Verhandlungsmandats eine Lösung für die Streitbeilegung auf Basis einer unabhängigen, schiedsrichterlichen Lösung an. Die Auswirkungen einer Weigerung der Schweiz, ein Abkommen anzupassen, um die Weiterentwicklungen des relevanten EU-Rechts zu integrieren, würden nach dem aktuellen Stand der Verhandlungen vom resultierenden Ungleichgewicht in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure abhängen. Sollte die EU wegen eines solchen Ungleichgewichts Ausgleichsmassnahmen ergreifen, müssten diese verhältnismässig sein. Die Schweiz könnte die Verhältnismässigkeit von einem Schiedsgericht beurteilen lassen. Die Guillotineklausel käme nur zur Anwendung, wenn eine Vertragspartei eines der sieben Abkommen der Bilateralen I kündigen würde. Allerdings weist der Bundesrat darauf hin, dass auch unter geltendem Recht und ohne institutionelles Abkommen eine der beiden Parteien ein Abkommen des Pakets der Bilateralen I kündigen kann, was aufgrund der Guillotineklausel den Wegfall aller bilateralen Abkommen I zur Folge hätte.</p><p>Unter Vorbehalt von Prozesskosten im Rahmen der Streitbeilegung durch das Schiedsgericht dürfte das institutionelle Abkommen gemäss dem momentanen Stand der Verhandlungen keine finanziellen Konsequenzen haben.</p><p>4./8. In Bezug auf die staatlichen Beihilfen hat der Bundesrat im März 2018 die zuständigen Departemente ermächtigt, zusammen mit den Kantonen eine Lösung zu erarbeiten, welche seitens der Schweiz und der EU je unabhängige Überwachungsinstanzen vorsieht (sogenannte Zweipfeilerlösung). Gemäss Präzisierung des Mandats vom März 2018 sollen im institutionellen Abkommen nur Prinzipien festgehalten werden, die in den von den Marktzugangsabkommen zwischen der Schweiz und der EU abgedeckten Bereichen anwendbar wären. Verbindliche materielle Bestimmungen sollen nur in den entsprechenden sektoriellen Abkommen ausgehandelt werden, wenn dies auch im Interesse der Schweiz ist. Diese Frage stellt sich derzeit lediglich in den Verhandlungen über ein Stromabkommen. Die kantonalen Gebäudeversicherungen sind nicht betroffen.</p><p>5. Das Steuersystem der Schweiz ist nicht Teil der Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen mit der EU.</p><p>6. Der Bundesrat hat bereits bei der Verabschiedung seines Verhandlungsmandats im Dezember 2013 beschlossen, dass die Richtlinie der EU über die Unionsbürgerschaft nicht übernommen werden soll. Er hat diese rote Linie im März 2018 bestätigt.</p><p>7. Die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist im Personenfreizügigkeitsabkommen vorgesehen. Der Bundesrat hat im März 2018 jedoch sein Verhandlungsmandat für die institutionellen Fragen diesbezüglich präzisiert. Er hat beschlossen, gewisse Bereiche der sozialen Sicherheit von einer dynamischen Übernahme der Weiterentwicklungen des EU-Rechts und der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH auszunehmen; dies mit der Absicht sicherzustellen, dass die Schweiz nicht zum Ausbau bestehender Sozialleistungen in diesen Bereichen verpflichtet würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verschiedene Äusserungen des Bundesrates lassen darauf schliessen, dass die Verhandlungen zum institutionellen Rahmenabkommen mit der EU kurz vor dem Abschluss stehen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass er die Rechte des Volkes an Brüssel verkaufen will?</p><p>2. Was sind die konkreten finanziellen, regulatorischen und politischen Auswirkungen des institutionellen Rahmenabkommens auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden?</p><p>3. Was sind die konkreten Folgen, sollte sich das Parlament oder das Stimmvolk weigern, gewisse EU-Regelungen zu übernehmen? Im Faktenblatt des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) steht, dass eine Ausgleichsmassnahme bis zur Suspendierung des entsprechenden Abkommens reichen kann. Würde das heissen, dass in einem solchen Fall infolge der Guillotineklausel automatisch alle sieben Verträge aus dem Bilaterale-I-Paket suspendiert würden?</p><p>4. Die EU verbietet, von gewissen Ausnahmen abgesehen, staatliche Beihilfen. Falls sich die Schweiz den Beihilferegeln der EU unterwerfen müsste, welche konkreten Auswirkungen hätte das in der Schweiz?</p><p>Welche konkreten staatlichen Beihilfen der Kantone und Gemeinden wären betroffen?</p><p>5. Hat das institutionelle Rahmenabkommen Auswirkungen auf das föderale Steuersystem der Schweiz? Ist z. B. damit zu rechnen, dass die Schweiz das Maximalsatzsystem bei der Mehrwertsteuer an das Minimalsatzsystem der EU anpassen muss? Wird es zu einer weiteren Steuerharmonisierung kommen?</p><p>Wenn ja, in welchen Bereichen?</p><p>6. Geht mit dem institutionellen Rahmenabkommen die Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie oder von Teilen davon einher?</p><p>7. Welche Auswirkungen hat das institutionelle Rahmenabkommen im Sozialversicherungsbereich? Sind Mehrkosten im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu erwarten, etwa weil Leistungen aus der ALV an Grenzgänger über einen längeren Zeitraum als bisher ausgerichtet werden müssten? Welche Änderungen sind bei den EL, der IV, der AHV, der Sozialhilfe usw. zu erwarten?</p><p>8. In vielen Kantonen wird die Versicherung der Gebäude von kantonalen Monopolanstalten durchgeführt.</p><p>Diese Monopolstellung wird als bewährt und im öffentlichen Interesse betrachtet. Müssten mit dem Rahmenabkommen diese Monopolanstalten abgeschafft werden? Was würde das in Bezug auf die Kosten bedeuten?</p>
    • Finanzielle, regulatorische und politische Auswirkungen des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und der EU

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