Transparenz bei Entschädigungen und Honoraren für Ärzte und Ärztinnen in leitender Funktion

ShortId
18.3107
Id
20183107
Updated
28.07.2023 14:41
Language
de
Title
Transparenz bei Entschädigungen und Honoraren für Ärzte und Ärztinnen in leitender Funktion
AdditionalIndexing
2841;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Überhöhte Ärztelöhne sorgen einmal mehr für Empörung in der Bevölkerung. Sie werfen zudem grundlegende Fragen auf, so nach der Transparenz der Honorarsysteme, nach der Aufsicht wie auch betreffend die Problematik falscher Anreize. Während FMH, GDK und der Expertenbericht die in vielen Spitalarztverträgen verankerten Boni, welche an ökonomische Kriterien wie Mengen- und Umsatzziele gebunden sind, kritisieren und diesbezüglich Handlungsbedarf erkennen, scheinen die Spitäler selber zum Teil keinen Überblick über die Einnahmequellen ihrer Kaderärzte und -ärztinnen zu haben. Damit fehlt den Kantonen die Möglichkeit, ihrer Aufsichtspflicht in diesem Bereich vollumfänglich nachzukommen. Während andere Branchen unter dem Titel der "Gewährleistung einer einwandfreien Geschäftsführung" (Art. 20 KVAG) zur "Offenlegung des Entschädigungssystems und der Entschädigung der leitenden Organe" (Art. 21 KVAG) verpflichtet sind, fehlen entsprechende Bestimmungen für Spitäler und für die ärztliche Tätigkeit. Deshalb schlägt diese Motion vor, in Anlehnung an die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften, eine entsprechende Offenlegungspflicht auch für Spitäler und Institutionen, die zulasten der OKP abrechnen, z. B. in Artikel 39 des KVG einzuführen, dies als Kriterium für die Aufführung auf der Spitalliste. Zukünftig sind in einem Vergütungsbericht das Honorarsystem und die Vergütungen der Leistungserbringenden für ihre Tätigkeiten im stationären wie im ambulanten Bereich, inklusive Leistungen für Zusatzversicherte und Privatpatienten, Sprechstunden- und Expertisentätigkeiten offenzulegen. Denn auch privat- und belegärztliche Tätigkeiten werden zu einem guten Teil über die soziale Krankenversicherung abgerechnet. Darum sind belegärztliche Tätigkeiten sinngemäss ebenfalls zu erfassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, Transparenz über die Entschädigungen im Spitalbereich zu schaffen. Der Expertenbericht zu Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vom 24. August 2017 empfiehlt denn auch den Kantonen, die Aufnahme von Spitälern auf die Spitalliste von der Transparenz über die Entschädigung von internen und externen Fachkräften abhängig zu machen. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2017 zum Postulat Heim 16.4120, "Krankenversicherung. Kostenfaktor Boni?", und in seiner Antwort vom 5. Juni 2014 auf die Interpellation Heim 14.3413, "Leistungsverträge in der Gesundheitsverordnung. Sind Boni für Zuweisungen und Operationen legal und erwünscht?", festgehalten hat, obliegt die Aufsicht über die Spitäler grundsätzlich den Kantonen.</p><p>Die Kantone sind verpflichtet, eine Spitalplanung durchzuführen, sodass eine Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Der Bundesrat erlässt hierzu einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Der Bundesrat prüft, ob die bestehenden Planungskriterien auf Verordnungsstufe dahingehend ergänzt werden können, dass die Kantone bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität die Vergütungstransparenz und die Vermeidung von mengenbezogenen Entschädigungen beachten müssen, oder ob eine Anpassung auf Gesetzesstufe nötig sein wird; dies gestützt auf die Annahme, dass diese Entlöhnungssysteme unzweckmässige und unwirksame Leistungen für die Patientinnen und Patienten und unbegründete Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Kantone fördern.</p><p>Auch im ambulanten Bereich ist Transparenz gefordert. In der dem Parlament am 9. Mai 2018 überwiesenen Botschaft zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes betreffend Zulassung der Leistungserbringung verbindet der Bundesrat die Tätigkeit der Leistungserbringer zulasten der OKP mit Auflagen betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit. Unter die Auflagen fällt auch die Lieferung derjenigen Daten, die benötigt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit zu überwachen. Hierzu gehört auch die Transparenz über die aus der OKP generierte Vergütung.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit Listen- und Vertragsspitäler im stationären und ambulanten Bereich zur Vergütungstransparenz verpflichtet sind.</p>
  • Transparenz bei Entschädigungen und Honoraren für Ärzte und Ärztinnen in leitender Funktion
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Überhöhte Ärztelöhne sorgen einmal mehr für Empörung in der Bevölkerung. Sie werfen zudem grundlegende Fragen auf, so nach der Transparenz der Honorarsysteme, nach der Aufsicht wie auch betreffend die Problematik falscher Anreize. Während FMH, GDK und der Expertenbericht die in vielen Spitalarztverträgen verankerten Boni, welche an ökonomische Kriterien wie Mengen- und Umsatzziele gebunden sind, kritisieren und diesbezüglich Handlungsbedarf erkennen, scheinen die Spitäler selber zum Teil keinen Überblick über die Einnahmequellen ihrer Kaderärzte und -ärztinnen zu haben. Damit fehlt den Kantonen die Möglichkeit, ihrer Aufsichtspflicht in diesem Bereich vollumfänglich nachzukommen. Während andere Branchen unter dem Titel der "Gewährleistung einer einwandfreien Geschäftsführung" (Art. 20 KVAG) zur "Offenlegung des Entschädigungssystems und der Entschädigung der leitenden Organe" (Art. 21 KVAG) verpflichtet sind, fehlen entsprechende Bestimmungen für Spitäler und für die ärztliche Tätigkeit. Deshalb schlägt diese Motion vor, in Anlehnung an die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften, eine entsprechende Offenlegungspflicht auch für Spitäler und Institutionen, die zulasten der OKP abrechnen, z. B. in Artikel 39 des KVG einzuführen, dies als Kriterium für die Aufführung auf der Spitalliste. Zukünftig sind in einem Vergütungsbericht das Honorarsystem und die Vergütungen der Leistungserbringenden für ihre Tätigkeiten im stationären wie im ambulanten Bereich, inklusive Leistungen für Zusatzversicherte und Privatpatienten, Sprechstunden- und Expertisentätigkeiten offenzulegen. Denn auch privat- und belegärztliche Tätigkeiten werden zu einem guten Teil über die soziale Krankenversicherung abgerechnet. Darum sind belegärztliche Tätigkeiten sinngemäss ebenfalls zu erfassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, Transparenz über die Entschädigungen im Spitalbereich zu schaffen. Der Expertenbericht zu Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vom 24. August 2017 empfiehlt denn auch den Kantonen, die Aufnahme von Spitälern auf die Spitalliste von der Transparenz über die Entschädigung von internen und externen Fachkräften abhängig zu machen. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2017 zum Postulat Heim 16.4120, "Krankenversicherung. Kostenfaktor Boni?", und in seiner Antwort vom 5. Juni 2014 auf die Interpellation Heim 14.3413, "Leistungsverträge in der Gesundheitsverordnung. Sind Boni für Zuweisungen und Operationen legal und erwünscht?", festgehalten hat, obliegt die Aufsicht über die Spitäler grundsätzlich den Kantonen.</p><p>Die Kantone sind verpflichtet, eine Spitalplanung durchzuführen, sodass eine Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Der Bundesrat erlässt hierzu einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Der Bundesrat prüft, ob die bestehenden Planungskriterien auf Verordnungsstufe dahingehend ergänzt werden können, dass die Kantone bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität die Vergütungstransparenz und die Vermeidung von mengenbezogenen Entschädigungen beachten müssen, oder ob eine Anpassung auf Gesetzesstufe nötig sein wird; dies gestützt auf die Annahme, dass diese Entlöhnungssysteme unzweckmässige und unwirksame Leistungen für die Patientinnen und Patienten und unbegründete Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Kantone fördern.</p><p>Auch im ambulanten Bereich ist Transparenz gefordert. In der dem Parlament am 9. Mai 2018 überwiesenen Botschaft zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes betreffend Zulassung der Leistungserbringung verbindet der Bundesrat die Tätigkeit der Leistungserbringer zulasten der OKP mit Auflagen betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit. Unter die Auflagen fällt auch die Lieferung derjenigen Daten, die benötigt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit zu überwachen. Hierzu gehört auch die Transparenz über die aus der OKP generierte Vergütung.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit Listen- und Vertragsspitäler im stationären und ambulanten Bereich zur Vergütungstransparenz verpflichtet sind.</p>
    • Transparenz bei Entschädigungen und Honoraren für Ärzte und Ärztinnen in leitender Funktion

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