Preistransparenz für medizinische Leistungen ausserhalb des KVG

ShortId
18.3117
Id
20183117
Updated
28.07.2023 03:48
Language
de
Title
Preistransparenz für medizinische Leistungen ausserhalb des KVG
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit einer Krankenzusatzversicherung nach VVG lassen sich Behandlungskosten, die nicht durch die Grundversicherung nach KVG gedeckt sind, versichern. Patientinnen und Patienten ohne Zusatzversicherung steht es offen, entsprechende Zusatzleistungen direkt zu begleichen (sogenannte Selbstzahler).</p><p>Mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung (KVG) im Jahr 2012 wurde in der Grundversicherung von einem Kostendeckungssystem auf ein Leistungsfinanzierungssystem gewechselt. In der Grundversicherung wurde damit Transparenz bezüglich der erbrachten Leistung und deren Preis geschaffen. Eine entsprechende Transparenz erscheint deshalb auch im Bereich der nichtgrundversicherten Leistungen unabdingbar.</p><p>Mittlerweile zeigt sich allerdings, dass Spitäler und Ärzte kaum bereit sind, ihre zusätzlich erbrachten Leistungen und deren Preise für jedermann transparent zu bezeichnen. Für den selbstzahlenden Patienten wie auch für einen allfälligen Krankenversicherer stellt sich damit unweigerlich die Frage, für welche zusätzlichen Leistungen welche Preise berechnet werden und ob die Leistung nicht womöglich bereits durch die Grundversicherung gedeckt ist.</p><p>Der Sachverhalt ist auch aus Wettbewerbssicht relevant, denn ein Preis- und Leistungswettbewerb setzt entsprechende Informationen voraus. Die Thematik hat in letzter Zeit zudem an Brisanz gewonnen, nachdem in entsprechenden Studien aufgezeigt wurde, dass jeder vierte Chef- oder Belegarzt ein Einkommen von 1,5 bis 2,5 Millionen Franken erzielt.</p>
  • <p>1. Die Finma hat im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Privatversicherer in der Tat Hinweise, dass aufgrund vieler Vertragszustände mit Leistungserbringern, insbesondere mit Spitälern und Belegärzten, zum heutigen Zeitpunkt häufig keine genügende Transparenz über die Zusatzleistungen und deren Tarifierung besteht.</p><p>2. Eine genaue Bezeichnung der Zusatzleistungen durch den Leistungserbringer ist sicher sinnvoll. In der Krankenzusatzversicherung erwartet die Finma von den Versicherern, dass sie nur Abrechnungen für echte Mehrleistungen der Krankenzusatzversicherung ausserhalb der obligatorischen Grundversicherung akzeptieren. Die Versicherer müssen zudem sicherstellen, dass die Mehrleistung in einem angemessenen Verhältnis zu den verrechneten Kosten steht. Beide Erwartungen ergeben sich aus den Anforderungen an die ordentliche Geschäftsführung. Hierzu ist eine klare Abgrenzung in der Abrechnung zwischen Leistungen nach KVG und nach VVG erforderlich. Das Thema wurde auf Bundesebene aufgenommen. Ein erster Austausch mit allen betroffenen Akteuren hat bereits stattgefunden und wird im Rahmen der Umsetzung des Expertenberichtes vom 24. August 2017 zu Kostendämpfungsmassnahmen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) intensiviert.</p><p>3. In der Praxis bemüht sich die Finma, die notwendige Transparenz im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Versicherung zu erreichen und weiter zu verbessern. Sie kann nach heutigem Recht allerdings nur einseitig bei den Krankenversicherern ansetzen. Effizienter wären entsprechende Vorgaben, die auf den Leistungserbringer zielen. Diese würden dann auch gegenüber dem selbstzahlenden Patienten Transparenz schaffen. Hier sind aus Sicht des Bundesrates neben den zuständigen Bundesbehörden auch die kantonalen Aufsichtsbehörden gefordert.</p><p>4. Die sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützende Preisbekanntgabeverordnung (PBV) wäre wohl nicht der richtige Ort zur Schaffung von Preistransparenz, weil im Bereich des Gesundheitswesens auch bei den von Spitälern und Ärzten ausserhalb der Grundversicherung erbrachten Dienstleistungen nur beschränkt von einem Wettbewerb im Sinne des UWG gesprochen werden kann.</p><p>Vor allem aber wäre in der Praxis eine Preisbekanntgabe gemäss PBV mittels Preisanschlägen, Preislisten, Katalogen schon vom Vollzug her nicht effizient. Eine vollständige Liste mit ausserhalb des KVG erbrachten Dienstleistungen von Spitälern und Ärzten hätte einen erheblichen Umfang und müsste zudem in einer für die versicherten Personen verständlichen Sprache ausgestaltet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, sich zur Schaffung einer Transparenzvorschrift für stationär erbrachte medizinische Leistungen und deren Preise ausserhalb der Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) zu äussern.</p><p>Zu diesem Sachverhalt wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Ansicht, dass Spitäler und Ärzte über Art und Preis von nichtgrundversicherten Leistungen genügend transparent informieren?</p><p>2. Anerkennt er, dass die Vermeidung einer doppelten Bezahlung von Leistungen über die Grundversicherung nach KVG und die Zusatzversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (respektive durch den selbstzahlenden Patienten) die genaue Bezeichnung der zusätzlichen Leistung durch das erbringende Spital oder den erbringenden Arzt erfordert?</p><p>3. Welche Instrumente sind dazu geeignet, die Erbringer von medizinischen Leistungen zu entsprechender Transparenz zu verpflichten, ohne negativ in diesen grundsätzlich wettbewerblich organisierten Bereich einzugreifen?</p><p>4. Kann er sich die Unterstellung von Spitälern und Ärzten unter die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vorstellen?</p>
  • Preistransparenz für medizinische Leistungen ausserhalb des KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit einer Krankenzusatzversicherung nach VVG lassen sich Behandlungskosten, die nicht durch die Grundversicherung nach KVG gedeckt sind, versichern. Patientinnen und Patienten ohne Zusatzversicherung steht es offen, entsprechende Zusatzleistungen direkt zu begleichen (sogenannte Selbstzahler).</p><p>Mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung (KVG) im Jahr 2012 wurde in der Grundversicherung von einem Kostendeckungssystem auf ein Leistungsfinanzierungssystem gewechselt. In der Grundversicherung wurde damit Transparenz bezüglich der erbrachten Leistung und deren Preis geschaffen. Eine entsprechende Transparenz erscheint deshalb auch im Bereich der nichtgrundversicherten Leistungen unabdingbar.</p><p>Mittlerweile zeigt sich allerdings, dass Spitäler und Ärzte kaum bereit sind, ihre zusätzlich erbrachten Leistungen und deren Preise für jedermann transparent zu bezeichnen. Für den selbstzahlenden Patienten wie auch für einen allfälligen Krankenversicherer stellt sich damit unweigerlich die Frage, für welche zusätzlichen Leistungen welche Preise berechnet werden und ob die Leistung nicht womöglich bereits durch die Grundversicherung gedeckt ist.</p><p>Der Sachverhalt ist auch aus Wettbewerbssicht relevant, denn ein Preis- und Leistungswettbewerb setzt entsprechende Informationen voraus. Die Thematik hat in letzter Zeit zudem an Brisanz gewonnen, nachdem in entsprechenden Studien aufgezeigt wurde, dass jeder vierte Chef- oder Belegarzt ein Einkommen von 1,5 bis 2,5 Millionen Franken erzielt.</p>
    • <p>1. Die Finma hat im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Privatversicherer in der Tat Hinweise, dass aufgrund vieler Vertragszustände mit Leistungserbringern, insbesondere mit Spitälern und Belegärzten, zum heutigen Zeitpunkt häufig keine genügende Transparenz über die Zusatzleistungen und deren Tarifierung besteht.</p><p>2. Eine genaue Bezeichnung der Zusatzleistungen durch den Leistungserbringer ist sicher sinnvoll. In der Krankenzusatzversicherung erwartet die Finma von den Versicherern, dass sie nur Abrechnungen für echte Mehrleistungen der Krankenzusatzversicherung ausserhalb der obligatorischen Grundversicherung akzeptieren. Die Versicherer müssen zudem sicherstellen, dass die Mehrleistung in einem angemessenen Verhältnis zu den verrechneten Kosten steht. Beide Erwartungen ergeben sich aus den Anforderungen an die ordentliche Geschäftsführung. Hierzu ist eine klare Abgrenzung in der Abrechnung zwischen Leistungen nach KVG und nach VVG erforderlich. Das Thema wurde auf Bundesebene aufgenommen. Ein erster Austausch mit allen betroffenen Akteuren hat bereits stattgefunden und wird im Rahmen der Umsetzung des Expertenberichtes vom 24. August 2017 zu Kostendämpfungsmassnahmen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) intensiviert.</p><p>3. In der Praxis bemüht sich die Finma, die notwendige Transparenz im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Versicherung zu erreichen und weiter zu verbessern. Sie kann nach heutigem Recht allerdings nur einseitig bei den Krankenversicherern ansetzen. Effizienter wären entsprechende Vorgaben, die auf den Leistungserbringer zielen. Diese würden dann auch gegenüber dem selbstzahlenden Patienten Transparenz schaffen. Hier sind aus Sicht des Bundesrates neben den zuständigen Bundesbehörden auch die kantonalen Aufsichtsbehörden gefordert.</p><p>4. Die sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützende Preisbekanntgabeverordnung (PBV) wäre wohl nicht der richtige Ort zur Schaffung von Preistransparenz, weil im Bereich des Gesundheitswesens auch bei den von Spitälern und Ärzten ausserhalb der Grundversicherung erbrachten Dienstleistungen nur beschränkt von einem Wettbewerb im Sinne des UWG gesprochen werden kann.</p><p>Vor allem aber wäre in der Praxis eine Preisbekanntgabe gemäss PBV mittels Preisanschlägen, Preislisten, Katalogen schon vom Vollzug her nicht effizient. Eine vollständige Liste mit ausserhalb des KVG erbrachten Dienstleistungen von Spitälern und Ärzten hätte einen erheblichen Umfang und müsste zudem in einer für die versicherten Personen verständlichen Sprache ausgestaltet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, sich zur Schaffung einer Transparenzvorschrift für stationär erbrachte medizinische Leistungen und deren Preise ausserhalb der Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) zu äussern.</p><p>Zu diesem Sachverhalt wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Ansicht, dass Spitäler und Ärzte über Art und Preis von nichtgrundversicherten Leistungen genügend transparent informieren?</p><p>2. Anerkennt er, dass die Vermeidung einer doppelten Bezahlung von Leistungen über die Grundversicherung nach KVG und die Zusatzversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (respektive durch den selbstzahlenden Patienten) die genaue Bezeichnung der zusätzlichen Leistung durch das erbringende Spital oder den erbringenden Arzt erfordert?</p><p>3. Welche Instrumente sind dazu geeignet, die Erbringer von medizinischen Leistungen zu entsprechender Transparenz zu verpflichten, ohne negativ in diesen grundsätzlich wettbewerblich organisierten Bereich einzugreifen?</p><p>4. Kann er sich die Unterstellung von Spitälern und Ärzten unter die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vorstellen?</p>
    • Preistransparenz für medizinische Leistungen ausserhalb des KVG

Back to List