Die Eidgenössische Finanzkontrolle als politischer Akteur?

ShortId
18.3136
Id
20183136
Updated
28.07.2023 03:40
Language
de
Title
Die Eidgenössische Finanzkontrolle als politischer Akteur?
AdditionalIndexing
04;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Vorab ist festzuhalten, dass Bundesrat und Parlament auf eine fachlich kompetente und politisch unabhängige Finanzkontrolle angewiesen sind. Die EFK hat diese Anforderungen in den letzten Jahren erfüllt.</p><p>1.-4./6</p><p>Der EFK kommt eine für das korrekte staatliche Funktionieren wichtige Rolle zu. Um dieser anspruchsvollen Aufgabe gerecht zu werden, soll die EFK mit strikter Sachlichkeit und Neutralität über der politischen Debatte stehen und nicht an dieser teilnehmen; ein allein der Sache verpflichtetes Vorgehen ist entscheidend. Die EFK soll deshalb auf öffentliche Verlautbarungen verzichten, die den Eindruck der politischen Stellungnahme erwecken könnten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieser Grundsatz in der Vergangenheit nicht immer genügend beachtet wurde, und erwartet, dass die EFK ihre Kommunikation entsprechend anpasst und verantwortungsvoller handhabt. Wird die Arbeit der EFK als in irgendeiner Art und Weise politisch motiviert wahrgenommen, kann sie den in sie gesetzten hohen Anforderungen nicht mehr gerecht werden und schadet letztlich ihrer Reputation.</p><p>5. Im Sinne der Transparenz veröffentlicht die EFK ihr Jahresprogramm, ihren Jahresbericht sowie ihre Prüfberichte. Öffentliche Verlautbarungen, die den Eindruck der politischen Stellungnahme erwecken könnten, gehören nicht zu ihren Aufgaben. Aus obgenannten Gründen sollte davon Abstand genommen werden.</p><p>7. Das Gesetz definiert die EFK als unabhängiges Organ, das als oberste Finanzaufsicht des Bundes die Bundesversammlung und den Bundesrat unterstützt. Um ihre Kontroll- und Prüfungsfunktion ausüben zu können, sind besondere Kompetenzen sowie Unabhängigkeit unerlässlich. Daraus ergibt sich mithin auch eine erhebliche staatspolitische Verantwortung (siehe Antworten 1.-6.). Der Bundesrat erwartet daher von der EFK, dass sie ihre staatspolitisch wichtige Rolle mit der erforderlichen Verantwortung ausübt.</p><p>8. Der Funktionsaufwand der EFK ist innerhalb der letzten fünf Jahre von 21 auf 26 Millionen Franken gestiegen, der Personalbestand hat im gleichen Zeitraum von 85 auf 107 Vollzeitstellen zugenommen (Zahlen gemäss Rechnungen 2013 und 2017).</p><p>9./10. Die Grenze ergibt sich durch die vom Gesetzgeber zugedachte übergeordnete und überparteiliche Stellung. Diese wird beeinträchtigt, wenn der Eindruck entsteht, die EFK gebe politische Stellungnahmen ab. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Kommunikation der EFK in der Vergangenheit nicht immer mit der erforderlichen Sensibilität erfolgt. Er geht davon aus, dass die EFK Massnahmen treffen wird, damit ihre Öffentlichkeitsarbeit in Zukunft den berechtigten Erwartungen an Professionalität, Ausgewogenheit und gebotener Zurückhaltung entspricht.</p><p>11. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Führung den Verbesserungsbedarf hinsichtlich einer sachgerechten und zielführenden Kommunikation erkannt hat, und erwartet, dass sie im Sinne der staatspolitischen Verantwortung die nötigen Korrekturen vornehmen wird. </p><p>12. Im Vordergrund stehen nebst den fachlichen Fähigkeiten moralische Integrität und ein hohes staatspolitisches Verantwortungsbewusstsein sowie ein ausgeprägtes Bewusstsein für kommunikative Belange.</p><p>13. Das Vorgehen der EFK hat bei gewissen Betrieben zu Verunsicherungen geführt. Greift diese Verunsicherung auf Kunden, Geschäftspartner oder Kreditgeber über, können daraus geschäftsschädigende Folgen entstehen. Entsprechend ist ein subtiles Vorgehen angezeigt, welches dem Umstand Rechnung trägt, dass sich diese Betriebe auch in einem freien Markt bewegen und bewähren müssen. Eine genaue Abgrenzung und Aufgabenteilung zwischen den Aufsichtsorganen dieser Betriebe einerseits und dem Prüfungsauftrag der EFK andererseits ist darum geboten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG; SR 614.0) regelt in Artikel 1 Absatz 1 Stellung und Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). Die EFK unterstützt</p><p>a. die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Kompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege und</p><p>b. den Bundesrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung. Die Arbeit der EFK ist eine nach innen gerichtete.</p><p>Es kommt nun immer wieder vor, dass der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle eigene Berichte veröffentlicht und kommentiert. Ich beziehe mich exemplarisch auf die Medienmitteilung vom 23. Februar 2018 mit dem Titel: "Die EFK bezweifelt die Legalität einer Rückstellung von 2 Milliarden Franken". Diese Medienmitteilung führte dazu, dass zum Beispiel die "NZZ" am 28. Februar 2018 ausholte mit einem Artikel mit dem maliziösen Titel "Gesetzesbruch von Ueli Maurer?". Darin wurde das Thema Rückstellungspraxis des Bundesrates in der Finanzierungsrechnung im Zusammenhang mit erwarteten Rückforderungen von Verrechnungssteuern beleuchtet. In diesem Artikel bejaht die EFK einen vom Journalisten vermuteten Gesetzesbruch durch den Bundesrat. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Die EFK nimmt immer wieder zu politischen Fragen öffentlich Stellung und etabliert sich so zunehmend als Akteur mit politischem Einfluss. Wie beurteilt er diese Entwicklung?</p><p>2. Besteht dadurch die Gefahr, dass die EFK ihre übergeordnete Rolle verliert, letztlich auch ihren Ruf als neutrale Instanz aufs Spiel setzt und stattdessen als Partei mit eigener Agenda wahrgenommen werden könnte? </p><p>3. Ergibt sich daraus ein Risiko, dass ein heikles Spannungsverhältnis entsteht zu den eigentlichen, der EFK per Gesetz zugewiesenen Aufgaben?</p><p>4. Wie ist die öffentliche Positionierung in diversen politischen Fragen mit der von ihr erwarteten Unparteilichkeit der EFK zu vereinbaren?</p><p>5. Das FKG hält fest, dass die EFK nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet ist. Hat die EFK einen darüber hinausgehenden Auftrag, zu aktuellen politischen und finanzrelevanten Fragen vor der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen? </p><p>6. Kann sich daraus - ob beabsichtigt oder nicht - eine politische Beeinflussung entwickeln? Ist diese nach Ansicht des Bundesrates so gewollt? Entspricht sie nach seiner Auffassung dem Auftrag des Gesetzgebers? </p><p>7. Wie versteht er die staatspolitische Rolle der EFK?</p><p>8. Wie haben sich das Budget und die Zahl der Angestellten in der EFK in den letzten Jahren entwickelt?</p><p>9. Die Aufgabe der EFK besteht auftragsgemäss in einer Prüfungstätigkeit. Inwieweit sind öffentliche Verlautbarungen und Stellungnahmen Teil dieser Tätigkeit? Gibt es allenfalls Grenzen, die bei öffentlichen Verlautbarungen einer Institution mit einem Prüfungsauftrag zu beachten sind? </p><p>10. Wie beurteilt er die Öffentlichkeitsarbeit der EFK?</p><p>11. Wie beurteilt er die Führungsarbeit in der EFK?</p><p>12. Wie würde er die wichtigsten Anforderungen umschreiben, die an eine kompetente Führungspersönlichkeit der EFK idealerweise zu stellen wären?</p><p>13. Wie beurteilt er die Rolle der EFK bei den bundeseigenen Betrieben mit eigener Rechtspersönlichkeit? Wie beurteilt er das Risiko, dass derartige Kontrollen der Reputation schaden und somit für den Betrieb kreditschädigende Wirkung haben können? Ist es allenfalls angezeigt, die Rolle der EFK in diesem Bereich zu überdenken?</p>
  • Die Eidgenössische Finanzkontrolle als politischer Akteur?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorab ist festzuhalten, dass Bundesrat und Parlament auf eine fachlich kompetente und politisch unabhängige Finanzkontrolle angewiesen sind. Die EFK hat diese Anforderungen in den letzten Jahren erfüllt.</p><p>1.-4./6</p><p>Der EFK kommt eine für das korrekte staatliche Funktionieren wichtige Rolle zu. Um dieser anspruchsvollen Aufgabe gerecht zu werden, soll die EFK mit strikter Sachlichkeit und Neutralität über der politischen Debatte stehen und nicht an dieser teilnehmen; ein allein der Sache verpflichtetes Vorgehen ist entscheidend. Die EFK soll deshalb auf öffentliche Verlautbarungen verzichten, die den Eindruck der politischen Stellungnahme erwecken könnten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieser Grundsatz in der Vergangenheit nicht immer genügend beachtet wurde, und erwartet, dass die EFK ihre Kommunikation entsprechend anpasst und verantwortungsvoller handhabt. Wird die Arbeit der EFK als in irgendeiner Art und Weise politisch motiviert wahrgenommen, kann sie den in sie gesetzten hohen Anforderungen nicht mehr gerecht werden und schadet letztlich ihrer Reputation.</p><p>5. Im Sinne der Transparenz veröffentlicht die EFK ihr Jahresprogramm, ihren Jahresbericht sowie ihre Prüfberichte. Öffentliche Verlautbarungen, die den Eindruck der politischen Stellungnahme erwecken könnten, gehören nicht zu ihren Aufgaben. Aus obgenannten Gründen sollte davon Abstand genommen werden.</p><p>7. Das Gesetz definiert die EFK als unabhängiges Organ, das als oberste Finanzaufsicht des Bundes die Bundesversammlung und den Bundesrat unterstützt. Um ihre Kontroll- und Prüfungsfunktion ausüben zu können, sind besondere Kompetenzen sowie Unabhängigkeit unerlässlich. Daraus ergibt sich mithin auch eine erhebliche staatspolitische Verantwortung (siehe Antworten 1.-6.). Der Bundesrat erwartet daher von der EFK, dass sie ihre staatspolitisch wichtige Rolle mit der erforderlichen Verantwortung ausübt.</p><p>8. Der Funktionsaufwand der EFK ist innerhalb der letzten fünf Jahre von 21 auf 26 Millionen Franken gestiegen, der Personalbestand hat im gleichen Zeitraum von 85 auf 107 Vollzeitstellen zugenommen (Zahlen gemäss Rechnungen 2013 und 2017).</p><p>9./10. Die Grenze ergibt sich durch die vom Gesetzgeber zugedachte übergeordnete und überparteiliche Stellung. Diese wird beeinträchtigt, wenn der Eindruck entsteht, die EFK gebe politische Stellungnahmen ab. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Kommunikation der EFK in der Vergangenheit nicht immer mit der erforderlichen Sensibilität erfolgt. Er geht davon aus, dass die EFK Massnahmen treffen wird, damit ihre Öffentlichkeitsarbeit in Zukunft den berechtigten Erwartungen an Professionalität, Ausgewogenheit und gebotener Zurückhaltung entspricht.</p><p>11. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Führung den Verbesserungsbedarf hinsichtlich einer sachgerechten und zielführenden Kommunikation erkannt hat, und erwartet, dass sie im Sinne der staatspolitischen Verantwortung die nötigen Korrekturen vornehmen wird. </p><p>12. Im Vordergrund stehen nebst den fachlichen Fähigkeiten moralische Integrität und ein hohes staatspolitisches Verantwortungsbewusstsein sowie ein ausgeprägtes Bewusstsein für kommunikative Belange.</p><p>13. Das Vorgehen der EFK hat bei gewissen Betrieben zu Verunsicherungen geführt. Greift diese Verunsicherung auf Kunden, Geschäftspartner oder Kreditgeber über, können daraus geschäftsschädigende Folgen entstehen. Entsprechend ist ein subtiles Vorgehen angezeigt, welches dem Umstand Rechnung trägt, dass sich diese Betriebe auch in einem freien Markt bewegen und bewähren müssen. Eine genaue Abgrenzung und Aufgabenteilung zwischen den Aufsichtsorganen dieser Betriebe einerseits und dem Prüfungsauftrag der EFK andererseits ist darum geboten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG; SR 614.0) regelt in Artikel 1 Absatz 1 Stellung und Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). Die EFK unterstützt</p><p>a. die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Kompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege und</p><p>b. den Bundesrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung. Die Arbeit der EFK ist eine nach innen gerichtete.</p><p>Es kommt nun immer wieder vor, dass der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle eigene Berichte veröffentlicht und kommentiert. Ich beziehe mich exemplarisch auf die Medienmitteilung vom 23. Februar 2018 mit dem Titel: "Die EFK bezweifelt die Legalität einer Rückstellung von 2 Milliarden Franken". Diese Medienmitteilung führte dazu, dass zum Beispiel die "NZZ" am 28. Februar 2018 ausholte mit einem Artikel mit dem maliziösen Titel "Gesetzesbruch von Ueli Maurer?". Darin wurde das Thema Rückstellungspraxis des Bundesrates in der Finanzierungsrechnung im Zusammenhang mit erwarteten Rückforderungen von Verrechnungssteuern beleuchtet. In diesem Artikel bejaht die EFK einen vom Journalisten vermuteten Gesetzesbruch durch den Bundesrat. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Die EFK nimmt immer wieder zu politischen Fragen öffentlich Stellung und etabliert sich so zunehmend als Akteur mit politischem Einfluss. Wie beurteilt er diese Entwicklung?</p><p>2. Besteht dadurch die Gefahr, dass die EFK ihre übergeordnete Rolle verliert, letztlich auch ihren Ruf als neutrale Instanz aufs Spiel setzt und stattdessen als Partei mit eigener Agenda wahrgenommen werden könnte? </p><p>3. Ergibt sich daraus ein Risiko, dass ein heikles Spannungsverhältnis entsteht zu den eigentlichen, der EFK per Gesetz zugewiesenen Aufgaben?</p><p>4. Wie ist die öffentliche Positionierung in diversen politischen Fragen mit der von ihr erwarteten Unparteilichkeit der EFK zu vereinbaren?</p><p>5. Das FKG hält fest, dass die EFK nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet ist. Hat die EFK einen darüber hinausgehenden Auftrag, zu aktuellen politischen und finanzrelevanten Fragen vor der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen? </p><p>6. Kann sich daraus - ob beabsichtigt oder nicht - eine politische Beeinflussung entwickeln? Ist diese nach Ansicht des Bundesrates so gewollt? Entspricht sie nach seiner Auffassung dem Auftrag des Gesetzgebers? </p><p>7. Wie versteht er die staatspolitische Rolle der EFK?</p><p>8. Wie haben sich das Budget und die Zahl der Angestellten in der EFK in den letzten Jahren entwickelt?</p><p>9. Die Aufgabe der EFK besteht auftragsgemäss in einer Prüfungstätigkeit. Inwieweit sind öffentliche Verlautbarungen und Stellungnahmen Teil dieser Tätigkeit? Gibt es allenfalls Grenzen, die bei öffentlichen Verlautbarungen einer Institution mit einem Prüfungsauftrag zu beachten sind? </p><p>10. Wie beurteilt er die Öffentlichkeitsarbeit der EFK?</p><p>11. Wie beurteilt er die Führungsarbeit in der EFK?</p><p>12. Wie würde er die wichtigsten Anforderungen umschreiben, die an eine kompetente Führungspersönlichkeit der EFK idealerweise zu stellen wären?</p><p>13. Wie beurteilt er die Rolle der EFK bei den bundeseigenen Betrieben mit eigener Rechtspersönlichkeit? Wie beurteilt er das Risiko, dass derartige Kontrollen der Reputation schaden und somit für den Betrieb kreditschädigende Wirkung haben können? Ist es allenfalls angezeigt, die Rolle der EFK in diesem Bereich zu überdenken?</p>
    • Die Eidgenössische Finanzkontrolle als politischer Akteur?

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