Erwerbsausfallentschädigung. Leistungen zwischen Zivildienst und Militärdienst differenzieren

ShortId
18.3313
Id
20183313
Updated
28.07.2023 03:41
Language
de
Title
Erwerbsausfallentschädigung. Leistungen zwischen Zivildienst und Militärdienst differenzieren
AdditionalIndexing
09;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vorliegende Motion soll als Variante der Motion 17.4279 mit dem Titel "Stärken wir die Attraktivität der Armee und des Zivilschutzes durch die Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigung" verstanden werden.</p><p>Der Zivildienst setzt sich zulasten des Militärdienstes immer mehr durch. Dies geschieht ganz im Widerspruch zum Sinn der Bundesverfassung. Es wird immer deutlicher, dass der Militärdienst weniger attraktiv ist als der Zivildienst. Das VBS, namentlich die Armeeführung, hat verschiedene Massnahmen erwogen, um dem entgegenzuwirken. Mit dieser Motion wird der Bundesrat aufgefordert, eine zusätzliche gewichtige Massnahme zu treffen, nämlich die Leistungen der Erwerbsausfallentschädigung je nach geleistetem Dienst zu differenzieren.</p><p>Zur Erinnerung: Diese Entschädigung wird, genau wie die AHV, durch eine obligatorische Abgabe finanziert, die auf allen Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz erhoben wird. Die Abgabe wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer getragen und muss nach Vollendung des 17. Altersjahrs, unabhängig von Geschlecht, Nationalität und Militärdienstpflicht, ausgerichtet werden. Alle Personen, ob berufstätig oder nicht, die Militärdienst, Zivildienst oder Schutzdienst leisten, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.</p><p>Es ist wichtig, die besondere Anerkennung der Schweizer Bevölkerung für die Militär- und Schutzdienstleistenden gegenüber jener für die Zivildienstleistenden hervorzuheben. Dies könnte erreicht werden, indem beispielsweise ab 2020 die Leistungen der Erwerbsausfallentschädigung für Personen, die statt eines Militär- oder Schutzdienstes einen Zivildienst leisten, deutlich reduziert würden.</p><p>Diese Massnahme wäre eine besondere und wichtige Anerkennung militärdienstleistender Personen, die im Allgemeinen härteren Bedingungen ausgesetzt sind als Zivildienstleistende (Dienst weit entfernt von zu Hause, vorgegebene Daten und Art des Dienstes usw.).</p><p>Um auf ein bereits vom Bundesrat vorgebrachtes Argument zurückzukommen: In meinen Augen stellt es keine Ungleichbehandlung dar, die Erwerbsausfallentschädigung zu differenzieren. Schliesslich sind die Unterschiede der Dienste unbestreitbar: Beschwerlichkeit, Disziplin und Risiko im Fall ernsthafter Krisen.</p>
  • <p>Unabhängig von der Art der Dienstleistung erhalten erwerbstätige Dienstleistende von der Erwerbsersatzordnung eine Grundentschädigung von 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei ein Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag festgesetzt ist. Damit wird der dienstleistenden Person ein angemessener Lohnersatz garantiert. Richtet der Arbeitgeber während der Dienstleistung weiterhin Lohn aus, wird die Entschädigung im Umfang der Lohnzahlungen an ihn ausgerichtet, um Überentschädigungen zu vermeiden.</p><p>Die Anwendung unterschiedlicher Ersatzquoten bei der Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung von Militär- und Schutzdienstleistenden gegenüber den Zivildienstleistenden ist nicht gerechtfertigt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Golay 17.4279). Der finanzielle Ausgleich des Erwerbsausfalls hat ausschliesslich das Ziel, den Schaden abzudecken, welcher durch die Verhinderung an einer Arbeitsleistung entsteht. Auch das Arbeitsvertragsrecht sieht bei der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers keine unterschiedliche Behandlung je nach Art der Verhinderung an der Arbeitsleistung vor (Art. 324b OR, SR 220).</p><p>Falls eine unterschiedliche Behandlung in Form einer Erhöhung der EO-Entschädigung für Militär- und Schutzdienstleistende vorgenommen würde (wie in der Motion Golay 17.4279 vorgeschlagen) oder, wie in der vorliegenden Motion beantragt, über eine Senkung der Entschädigungsansätze für Zivildienstleistende, würde dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten führen. Eine Senkung der Entschädigung bei Zivildienstleistenden würde auch die Arbeitgeber benachteiligen, welche Lohnfortzahlungen leisten müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, um die Erwerbsausfallentschädigung von Zivildienstleistenden zu reduzieren. Damit sollen die vergleichsweise schwierigeren Aufgaben von Militär- und Schutzdienstleistenden anerkannt werden.</p>
  • Erwerbsausfallentschädigung. Leistungen zwischen Zivildienst und Militärdienst differenzieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vorliegende Motion soll als Variante der Motion 17.4279 mit dem Titel "Stärken wir die Attraktivität der Armee und des Zivilschutzes durch die Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigung" verstanden werden.</p><p>Der Zivildienst setzt sich zulasten des Militärdienstes immer mehr durch. Dies geschieht ganz im Widerspruch zum Sinn der Bundesverfassung. Es wird immer deutlicher, dass der Militärdienst weniger attraktiv ist als der Zivildienst. Das VBS, namentlich die Armeeführung, hat verschiedene Massnahmen erwogen, um dem entgegenzuwirken. Mit dieser Motion wird der Bundesrat aufgefordert, eine zusätzliche gewichtige Massnahme zu treffen, nämlich die Leistungen der Erwerbsausfallentschädigung je nach geleistetem Dienst zu differenzieren.</p><p>Zur Erinnerung: Diese Entschädigung wird, genau wie die AHV, durch eine obligatorische Abgabe finanziert, die auf allen Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz erhoben wird. Die Abgabe wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer getragen und muss nach Vollendung des 17. Altersjahrs, unabhängig von Geschlecht, Nationalität und Militärdienstpflicht, ausgerichtet werden. Alle Personen, ob berufstätig oder nicht, die Militärdienst, Zivildienst oder Schutzdienst leisten, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.</p><p>Es ist wichtig, die besondere Anerkennung der Schweizer Bevölkerung für die Militär- und Schutzdienstleistenden gegenüber jener für die Zivildienstleistenden hervorzuheben. Dies könnte erreicht werden, indem beispielsweise ab 2020 die Leistungen der Erwerbsausfallentschädigung für Personen, die statt eines Militär- oder Schutzdienstes einen Zivildienst leisten, deutlich reduziert würden.</p><p>Diese Massnahme wäre eine besondere und wichtige Anerkennung militärdienstleistender Personen, die im Allgemeinen härteren Bedingungen ausgesetzt sind als Zivildienstleistende (Dienst weit entfernt von zu Hause, vorgegebene Daten und Art des Dienstes usw.).</p><p>Um auf ein bereits vom Bundesrat vorgebrachtes Argument zurückzukommen: In meinen Augen stellt es keine Ungleichbehandlung dar, die Erwerbsausfallentschädigung zu differenzieren. Schliesslich sind die Unterschiede der Dienste unbestreitbar: Beschwerlichkeit, Disziplin und Risiko im Fall ernsthafter Krisen.</p>
    • <p>Unabhängig von der Art der Dienstleistung erhalten erwerbstätige Dienstleistende von der Erwerbsersatzordnung eine Grundentschädigung von 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei ein Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag festgesetzt ist. Damit wird der dienstleistenden Person ein angemessener Lohnersatz garantiert. Richtet der Arbeitgeber während der Dienstleistung weiterhin Lohn aus, wird die Entschädigung im Umfang der Lohnzahlungen an ihn ausgerichtet, um Überentschädigungen zu vermeiden.</p><p>Die Anwendung unterschiedlicher Ersatzquoten bei der Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung von Militär- und Schutzdienstleistenden gegenüber den Zivildienstleistenden ist nicht gerechtfertigt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Golay 17.4279). Der finanzielle Ausgleich des Erwerbsausfalls hat ausschliesslich das Ziel, den Schaden abzudecken, welcher durch die Verhinderung an einer Arbeitsleistung entsteht. Auch das Arbeitsvertragsrecht sieht bei der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers keine unterschiedliche Behandlung je nach Art der Verhinderung an der Arbeitsleistung vor (Art. 324b OR, SR 220).</p><p>Falls eine unterschiedliche Behandlung in Form einer Erhöhung der EO-Entschädigung für Militär- und Schutzdienstleistende vorgenommen würde (wie in der Motion Golay 17.4279 vorgeschlagen) oder, wie in der vorliegenden Motion beantragt, über eine Senkung der Entschädigungsansätze für Zivildienstleistende, würde dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten führen. Eine Senkung der Entschädigung bei Zivildienstleistenden würde auch die Arbeitgeber benachteiligen, welche Lohnfortzahlungen leisten müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, um die Erwerbsausfallentschädigung von Zivildienstleistenden zu reduzieren. Damit sollen die vergleichsweise schwierigeren Aufgaben von Militär- und Schutzdienstleistenden anerkannt werden.</p>
    • Erwerbsausfallentschädigung. Leistungen zwischen Zivildienst und Militärdienst differenzieren

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