Ist die Verteilung des Gewinns der Schweizerischen Nationalbank verfassungskonform?

ShortId
18.3339
Id
20183339
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Ist die Verteilung des Gewinns der Schweizerischen Nationalbank verfassungskonform?
AdditionalIndexing
24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut einer Medienmitteilung der SNB vom 9. Januar 2018 rechnet die SNB für das Geschäftsjahr 2017 mit einem Gewinn von 54 Milliarden.</p><p>Nach Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung geht der Reingewinn der SNB zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone. Nach Artikel 31 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes (NBG) wird vom Bilanzgewinn eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals ausgerichtet. Der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Das Gesetz legt zudem fest, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die SNB für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone vereinbaren müssen mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen. Und schliesslich legt die Gewinnausschüttungsvereinbarung zwischen EFD und SNB vom 9. November 2016 für den Zeitraum von 2016 bis 2020 eine Maximalausschüttung von 2 Milliarden fest (Ziff. 3 und 7).</p><p>Im Klartext bedeutet dies, dass die Kantone von den 54 Milliarden Gewinn nur gerade 1,33 Milliarden Franken erhalten, ein Betrag also, der deutlich unter dem liegt, was Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung vorsieht.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet die Verteilung des SNB-Gewinns als verfassungskonform. Gemäss Verfassung (Art. 99 Abs. 3) muss die SNB aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven bilden. Dies geschieht über die Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven. Die Rückstellungen für Währungsreserven haben eine allgemeine Reservefunktion und dienen damit als Eigenkapital. Sie wirken als Puffer gegen alle Arten von Verlustrisiken der Nationalbank. Die Höhe der Zuweisung an die Rückstellungen wird aufgrund der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft und der in der Bilanz der SNB enthaltenen Marktrisiken festgelegt. So wurden vom Ergebnis von 54 Milliarden für das Geschäftsjahr 2017 5 Milliarden den Rückstellungen für Währungsreserven zugewiesen. Der ausschüttbare Jahresgewinn betrug damit 49 Milliarden. Er ist allerdings nicht mit der jährlichen Ausschüttung an Bund und Kantone gleichzusetzen, weil die Ausschüttung über mehrere Jahre verstetigt erfolgt.</p><p>Das Nationalbankgesetz (Art. 31 Abs. 2 NBG) sieht vor, dass der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone fällt und diese Ausschüttungen an Bund und Kantone mittelfristig verstetigt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die SNB vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone (Art. 31 Abs. 2 NBG). Zur Verstetigung wird in der Vereinbarung eine Glättung der Ausschüttung über mehrere Jahre festgelegt und in der Bilanz der Nationalbank eine Ausschüttungsreserve geführt. Die Ausschüttungsreserve dient dabei als wichtiger Puffer, weil die Ergebnisse der SNB sowohl im Negativen als auch im Positiven stark schwanken können, wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat. Gemäss der Gewinnausschüttungsvereinbarung zwischen dem EFD und der SNB vom 9. November 2016 für die Geschäftsjahre 2016-2020 schüttet die SNB dem Bund (ein Drittel) und den Kantonen (zwei Drittel) 1 Milliarde Franken pro Jahr aus, wenn die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung nicht negativ wird. Die Ausschüttung kann bis 2 Milliarden betragen, wenn die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung 20 Milliarden überschreitet. Der nichtausgeschüttete Jahresgewinn alimentiert die Ausschüttungsreserve.</p><p>Bund und Kantone haben nach dem Geschäftsjahr 2016 1,7 Milliarden erhalten (davon 1,15 Milliarden die Kantone) und werden nach dem Geschäftsjahr 2017 2 Milliarden erhalten (davon 1,33 Milliarden die Kantone). Der Saldo der Ausschüttungsreserve wird damit über 67 Milliarden betragen. Sofern diese ausgewiesenen Gewinne in den nächsten Jahren - zumindest teilweise - bestehen bleiben und nicht vollständig von künftigen Verlusten kompensiert werden, werden sie nach denselben Modalitäten ausgeschüttet, ganz im Einklang mit der Verfassung und dem NBG. Die Ausschüttungsreserve würde in diesem Fall ihrer Rolle als Puffer gerecht, indem sie über die Zeit hinweg verstetigte Ausschüttungen an Bund und Kantone ermöglicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist nach Auffassung des Bundesrates die Verteilung des Gewinns der Schweizerischen Nationalbank (SNB), wie sie diese vorsieht, verfassungskonform?</p>
  • Ist die Verteilung des Gewinns der Schweizerischen Nationalbank verfassungskonform?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut einer Medienmitteilung der SNB vom 9. Januar 2018 rechnet die SNB für das Geschäftsjahr 2017 mit einem Gewinn von 54 Milliarden.</p><p>Nach Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung geht der Reingewinn der SNB zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone. Nach Artikel 31 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes (NBG) wird vom Bilanzgewinn eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals ausgerichtet. Der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Das Gesetz legt zudem fest, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die SNB für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone vereinbaren müssen mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen. Und schliesslich legt die Gewinnausschüttungsvereinbarung zwischen EFD und SNB vom 9. November 2016 für den Zeitraum von 2016 bis 2020 eine Maximalausschüttung von 2 Milliarden fest (Ziff. 3 und 7).</p><p>Im Klartext bedeutet dies, dass die Kantone von den 54 Milliarden Gewinn nur gerade 1,33 Milliarden Franken erhalten, ein Betrag also, der deutlich unter dem liegt, was Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung vorsieht.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet die Verteilung des SNB-Gewinns als verfassungskonform. Gemäss Verfassung (Art. 99 Abs. 3) muss die SNB aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven bilden. Dies geschieht über die Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven. Die Rückstellungen für Währungsreserven haben eine allgemeine Reservefunktion und dienen damit als Eigenkapital. Sie wirken als Puffer gegen alle Arten von Verlustrisiken der Nationalbank. Die Höhe der Zuweisung an die Rückstellungen wird aufgrund der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft und der in der Bilanz der SNB enthaltenen Marktrisiken festgelegt. So wurden vom Ergebnis von 54 Milliarden für das Geschäftsjahr 2017 5 Milliarden den Rückstellungen für Währungsreserven zugewiesen. Der ausschüttbare Jahresgewinn betrug damit 49 Milliarden. Er ist allerdings nicht mit der jährlichen Ausschüttung an Bund und Kantone gleichzusetzen, weil die Ausschüttung über mehrere Jahre verstetigt erfolgt.</p><p>Das Nationalbankgesetz (Art. 31 Abs. 2 NBG) sieht vor, dass der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone fällt und diese Ausschüttungen an Bund und Kantone mittelfristig verstetigt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die SNB vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone (Art. 31 Abs. 2 NBG). Zur Verstetigung wird in der Vereinbarung eine Glättung der Ausschüttung über mehrere Jahre festgelegt und in der Bilanz der Nationalbank eine Ausschüttungsreserve geführt. Die Ausschüttungsreserve dient dabei als wichtiger Puffer, weil die Ergebnisse der SNB sowohl im Negativen als auch im Positiven stark schwanken können, wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat. Gemäss der Gewinnausschüttungsvereinbarung zwischen dem EFD und der SNB vom 9. November 2016 für die Geschäftsjahre 2016-2020 schüttet die SNB dem Bund (ein Drittel) und den Kantonen (zwei Drittel) 1 Milliarde Franken pro Jahr aus, wenn die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung nicht negativ wird. Die Ausschüttung kann bis 2 Milliarden betragen, wenn die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung 20 Milliarden überschreitet. Der nichtausgeschüttete Jahresgewinn alimentiert die Ausschüttungsreserve.</p><p>Bund und Kantone haben nach dem Geschäftsjahr 2016 1,7 Milliarden erhalten (davon 1,15 Milliarden die Kantone) und werden nach dem Geschäftsjahr 2017 2 Milliarden erhalten (davon 1,33 Milliarden die Kantone). Der Saldo der Ausschüttungsreserve wird damit über 67 Milliarden betragen. Sofern diese ausgewiesenen Gewinne in den nächsten Jahren - zumindest teilweise - bestehen bleiben und nicht vollständig von künftigen Verlusten kompensiert werden, werden sie nach denselben Modalitäten ausgeschüttet, ganz im Einklang mit der Verfassung und dem NBG. Die Ausschüttungsreserve würde in diesem Fall ihrer Rolle als Puffer gerecht, indem sie über die Zeit hinweg verstetigte Ausschüttungen an Bund und Kantone ermöglicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist nach Auffassung des Bundesrates die Verteilung des Gewinns der Schweizerischen Nationalbank (SNB), wie sie diese vorsieht, verfassungskonform?</p>
    • Ist die Verteilung des Gewinns der Schweizerischen Nationalbank verfassungskonform?

Back to List