Wiederherstellung von Kohärenz in der repressiven Drogenpolitik

ShortId
18.3341
Id
20183341
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Wiederherstellung von Kohärenz in der repressiven Drogenpolitik
AdditionalIndexing
2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das 4. Kapitel des BetmG wurde mehrfach geändert. Dadurch wurde die Politik zur Repression von cannabisartigen Substanzen absurd. Hier eine Bestandesaufnahme: </p><p>1. Das Rauchen einer CBD-Zigarette (CBD bedeutet Cannabidiol und ist ein Cannabis-Molekül) bedeutet keinen Verstoss gegen das Gesetz.</p><p>2. Das Rauchen eines Joints wird mit Ordnungsbusse bestraft (Art. 28b Abs. 1 BetmG).</p><p>3. Wer 20 Joints (rund 10 Gramm Cannabis) auf sich trägt, verstösst nicht gegen das Gesetz (Art. 19b BetmG).</p><p>4. Wer 20 Joints auf sich trägt und angibt, regelmässig Cannabis zu rauchen, ist nach Artikel 19a BetmG straffällig.</p><p>5. Wer im Aschenbecher seines Autos einen nichtangezündeten Joint hat, ist nicht straffällig.</p><p>6. Wer im Aschenbecher seines Autos beim Grenzübertritt einen nichtangezündeten Joint hat, verstösst gegen Artikel 19a BetmG, weil es sich um eine Einfuhr nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b handelt.</p><p>7. Wer einen teilweise gerauchten Joint hat, wird mit Ordnungsbusse bestraft.</p><p>Diese chaotische Rechtslage macht die Arbeit für Polizei und Strafverfolgungsbehörden ausserordentlich kompliziert. Zudem ist das, was das Gesetz den Einwohnerinnen und Einwohnern unseres Landes, insbesondere den jungen, vermittelt, sehr nebulös, um nicht zu sagen unverständlich.</p><p>Darum ist es angezeigt, dem Gesetz wieder etwas mehr Konturen zu verleihen und der Scheinheiligkeit, die darin besteht, den Cannabiskonsum unter Strafe zu stellen (Art. 19a), nicht aber dessen Vorbereitung (Art. 19b), ein Ende zu setzen.</p>
  • <p>Mit Artikel 19b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum straffrei bleiben, solange es sich um geringfügige Mengen handelt. Diese Bestimmung ist im Grundsatz bereits seit 1975 in Kraft. Per 1. Oktober 2013 neu in Kraft getreten ist lediglich deren Absatz 2, welcher die geringfügige Menge für Cannabis auf 10 Gramm festlegt und damit den Vollzugsbehörden diesbezüglich keinen Ermessensspielraum mehr einräumt.</p><p>Mit Artikel 19b soll vermieden werden, dass Drogenkonsumierende sich bereits wegen Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum strafbar machen und damit kriminalisiert werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Strafprozesse gegen Betäubungsmittelkonsumierende häufig wenig effektiv und für deren Betreuung und Resozialisierung gar hinderlich sein können.</p><p>Straflos sind jedoch nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Zur Abklärung des Vorliegens einer strafbaren Handlung kann im Verdachtsfall ein Strafverfahren eingeleitet werden. Im Gegensatz dazu ist jeder illegale Konsum auch geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln gemäss Artikel 19a BetmG stets strafbar.</p><p>Entgegen der Darstellung des Motionärs beurteilt der Bundesrat die rechtliche Ausgangslage deshalb als klar. So befassen sich denn auch nur wenige publizierte Entscheide mit Artikel 19b BetmG. Ein neuer Entscheid des Bundesgerichtes (6B 1273/2016) trägt weiter zur Harmonisierung der Praxis der kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei. Aus Sicht des Bundesrates besteht daher keine Veranlassung, eine Änderung von Artikel 19b BetmG zu erwägen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) so zu ändern, dass die Vorbereitung des Konsums von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis gleich strafbar ist wie der Konsum selber.</p>
  • Wiederherstellung von Kohärenz in der repressiven Drogenpolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das 4. Kapitel des BetmG wurde mehrfach geändert. Dadurch wurde die Politik zur Repression von cannabisartigen Substanzen absurd. Hier eine Bestandesaufnahme: </p><p>1. Das Rauchen einer CBD-Zigarette (CBD bedeutet Cannabidiol und ist ein Cannabis-Molekül) bedeutet keinen Verstoss gegen das Gesetz.</p><p>2. Das Rauchen eines Joints wird mit Ordnungsbusse bestraft (Art. 28b Abs. 1 BetmG).</p><p>3. Wer 20 Joints (rund 10 Gramm Cannabis) auf sich trägt, verstösst nicht gegen das Gesetz (Art. 19b BetmG).</p><p>4. Wer 20 Joints auf sich trägt und angibt, regelmässig Cannabis zu rauchen, ist nach Artikel 19a BetmG straffällig.</p><p>5. Wer im Aschenbecher seines Autos einen nichtangezündeten Joint hat, ist nicht straffällig.</p><p>6. Wer im Aschenbecher seines Autos beim Grenzübertritt einen nichtangezündeten Joint hat, verstösst gegen Artikel 19a BetmG, weil es sich um eine Einfuhr nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b handelt.</p><p>7. Wer einen teilweise gerauchten Joint hat, wird mit Ordnungsbusse bestraft.</p><p>Diese chaotische Rechtslage macht die Arbeit für Polizei und Strafverfolgungsbehörden ausserordentlich kompliziert. Zudem ist das, was das Gesetz den Einwohnerinnen und Einwohnern unseres Landes, insbesondere den jungen, vermittelt, sehr nebulös, um nicht zu sagen unverständlich.</p><p>Darum ist es angezeigt, dem Gesetz wieder etwas mehr Konturen zu verleihen und der Scheinheiligkeit, die darin besteht, den Cannabiskonsum unter Strafe zu stellen (Art. 19a), nicht aber dessen Vorbereitung (Art. 19b), ein Ende zu setzen.</p>
    • <p>Mit Artikel 19b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum straffrei bleiben, solange es sich um geringfügige Mengen handelt. Diese Bestimmung ist im Grundsatz bereits seit 1975 in Kraft. Per 1. Oktober 2013 neu in Kraft getreten ist lediglich deren Absatz 2, welcher die geringfügige Menge für Cannabis auf 10 Gramm festlegt und damit den Vollzugsbehörden diesbezüglich keinen Ermessensspielraum mehr einräumt.</p><p>Mit Artikel 19b soll vermieden werden, dass Drogenkonsumierende sich bereits wegen Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum strafbar machen und damit kriminalisiert werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Strafprozesse gegen Betäubungsmittelkonsumierende häufig wenig effektiv und für deren Betreuung und Resozialisierung gar hinderlich sein können.</p><p>Straflos sind jedoch nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Zur Abklärung des Vorliegens einer strafbaren Handlung kann im Verdachtsfall ein Strafverfahren eingeleitet werden. Im Gegensatz dazu ist jeder illegale Konsum auch geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln gemäss Artikel 19a BetmG stets strafbar.</p><p>Entgegen der Darstellung des Motionärs beurteilt der Bundesrat die rechtliche Ausgangslage deshalb als klar. So befassen sich denn auch nur wenige publizierte Entscheide mit Artikel 19b BetmG. Ein neuer Entscheid des Bundesgerichtes (6B 1273/2016) trägt weiter zur Harmonisierung der Praxis der kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei. Aus Sicht des Bundesrates besteht daher keine Veranlassung, eine Änderung von Artikel 19b BetmG zu erwägen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) so zu ändern, dass die Vorbereitung des Konsums von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis gleich strafbar ist wie der Konsum selber.</p>
    • Wiederherstellung von Kohärenz in der repressiven Drogenpolitik

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