Postauto Schweiz AG und Schweizerische Post AG. Governance, Führung und Aufsicht

ShortId
18.3343
Id
20183343
Updated
28.07.2023 03:52
Language
de
Title
Postauto Schweiz AG und Schweizerische Post AG. Governance, Führung und Aufsicht
AdditionalIndexing
34;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Post hat gemäss Postgesetz zwei Grundversorgungsaufträge: die Grundversorgung mit Postdiensten und die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dieser beiden Grundversorgungsaufträge wird bei den Postdiensten von der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) und bei den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs vom Bundesamt für Kommunikation (Bakom) überwacht. Die Anforderungen an die Grundversorgung im Bereich des öffentlichen Verkehrs sind im Personenbeförderungsgesetz festgelegt. Hier untersteht die Post der Aufsicht des Bundesamtes für Verkehr (BAV).</p><p>2. Die Post ist in verschiedenen Märkten tätig. Die drei Geschäftsfelder des Postkonzerns umfassen:</p><p>- Kommunikation und Logistik mit den Segmenten Postmail, Postlogistics, Swisspostsolutions und Postnetz (Konzerngesellschaft Post CH AG),</p><p>- Finanzdienstleistungen mit dem Segment Postfinance (Postfinance AG) und</p><p>- Personenverkehr mit dem Segment Postauto (Postauto AG).</p><p>Innerhalb der Post werden Grundversorgungsleistungen von den Segmenten Postnetz, Postmail, Postlogistics, Postauto und Postfinance erbracht. Die Verrechnung von Leistungen zwischen den Bereichen erfolgt mittels Transferpreisen.</p><p>Die Post kann ihr Rechnungswesen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst gestalten (Art. 52 VPG). Nach Artikel 57 VPG prüft die unabhängige Revisionsgesellschaft (KPMG AG) jährlich zuhanden der Postcom die Berechnung der Nettokosten der Grundversorgung und die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich, die Einhaltung der Vorgaben zum Rechnungswesen, die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse und den jährlichen Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots.</p><p>3. Gemäss den strategischen Zielen für die Post 2017-2020 wird unter anderem erwartet, dass die Post den Unternehmenswert sichert oder steigert sowie in allen Geschäftsfeldern eine branchenübliche Rendite erzielt. Für den Bundesrat ist klar, dass in gewissen Segmenten und Sparten dieser Geschäftsfelder aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder Rahmenbedingungen keine positiven Renditen erwirtschaftet werden können. Dies gilt namentlich im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr. Wie die allgemeinen strategischen Zielvorgaben des Bundesrates von der Post im Einzelnen auf die verschiedenen Segmente und Sparten heruntergebrochen werden, liegt in der Verantwortung der zuständigen Organe der Post und ist Gegenstand der laufenden Abklärungen im Zusammenhang mit den Unregelmässigkeiten bei der Postauto Schweiz AG.</p><p>4./5. Wie erwähnt, ist die Post in verschiedenen Märkten bzw. Geschäftsfeldern tätig, in denen unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen gelten. Daraus ergibt sich, dass keine integrale, durch eine einzelne Behörde wahrgenommene Aufsicht über die Post besteht und dass die Post unterschiedlichen Aufsichtsbehörden mit entsprechendem Fachwissen unterstellt ist. So liegt die Aufsicht über die postalische Grundversorgung bei der Postcom, für die Aufsicht über die Grundversorgung im Zahlungsverkehr ist das Bakom zuständig, für den abgeltungsberechtigten öffentlichen Verkehr das BAV, für Postfinance die Finma sowie die SNB, und zur Festlegung der Preise kann sich zudem der Preisüberwacher einbringen. Die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Aufsichtsstellen sind dabei gesetzlich geregelt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich diese aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich bewährt haben und aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen und Anforderungen der Märkte, in denen die Post tätig ist, auch nicht vereinfachen oder vereinheitlichen bzw. in einer einzigen Aufsichtsbehörde zusammenfassen lassen.</p><p>Für den Bundesrat lassen sich mit der Einsetzung einer verwaltungsexternen Regulations- bzw. Aufsichtsbehörde denn auch keine Effizienzgewinne oder eine Erhöhung der Effektivität erkennen.</p><p>6. Der Bundesrat hat in Beantwortung des Vorstosses 16.3545 festgehalten, dass er die heutige Praxis, wonach die rechtlichen und institutionellen Grundlagen der Grundversorgung spezifisch auf jeden Sektor zugeschnitten sind und fallweise je nach Bedarf angepasst werden, als sachgerecht und zielführend erachtet. Die bestehenden Grundlagen seien für die Gewährleistung flächendeckender, sicherer, leistungsfähiger und qualitativ hochstehender Dienstleistungen der Grundversorgung ausreichend. An dieser Haltung des Bundesrates hat sich seither nichts geändert.</p><p>7. Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Soweit das Postorganisationsgesetz (POG; SR 783.1) nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR; SR 220). Damit kommen auch die Haftungsbestimmungen des Aktienrechts zur Anwendung. Gemäss Artikel 754 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.</p><p>8. Gemäss Corporate-Governance-Praxis des Bundes steuert der Bundesrat die bundesnahen Unternehmen mit der Vorgabe von strategischen Zielen. Dabei legt er jeweils für vier Jahre fest, welche Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will. Er verpflichtet sich damit zu längerfristigen, konsistenten Zielen. Die konzernweite Umsetzung und Erreichung der strategischen Ziele liegt hingegen in der Verantwortung des Verwaltungsrates.</p><p>Der Generalversammlung als oberstes Organ der Aktiengesellschaft steht die unübertragbare Befugnis zu, die Konzernrechnung zu genehmigen. Die Aktionärsrechte gegenüber der Post werden vom Bundesrat als Alleinaktionärin der Post wahrgenommen. Bei der Genehmigung der Rechnung stützt sich der Bundesrat auf das Testat der externen Revisionsstelle ab. Diese gibt jeweils in ihrem Bericht an die Generalversammlung auch die Empfehlung ab, die Konzernrechnung zu genehmigen, respektive würde bei entsprechenden Prüfungsergebnissen eine Rückweisung empfehlen. Vor diesem Hintergrund übernimmt der Aktionär mit der Rechnungsgenehmigung keine Verantwortung.</p><p>9. Allfällige Lohnanreize der Kadermitarbeitenden der Post sind ebenfalls Gegenstand der laufenden Abklärungen.</p><p>10. Der Bundesrat als Alleinaktionär der Post wählt den Verwaltungsrat und die externe Revisionsstelle. Wie im Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2006 vorgesehen und im Prüfbericht der GPK von 2012 bestätigt, achtet der Bundesrat darauf, dass der Verwaltungsrat ausgelagerter Einheiten über das nötige fachliche und betriebliche Wissen verfügt und dass die Interessen des Bundes angemessen vertreten sind. Vor diesem Hintergrund wurde für jedes bundesnahe Unternehmen ein auf das Unternehmen abgestimmtes Anforderungsprofil definiert. Hinzu kommt im Fall der Post eine angemessene Vertretung des Personals (Art. 8 Abs. 3 POG; gemäss Statuten 2 Sitze). Die Wahlen der Verwaltungsräte und des Präsidiums erfolgen gemäss den Kriterien der Anforderungsprofile.</p><p>Betreffend externe Revisionsstelle kann erwähnt werden, dass die Post im Jahr 2016 im Rahmen einer WTO-Ausschreibung KPMG AG, welche bereits seit 1998 Revisionsstelle der Post ist, wiederum mit dem Mandat beauftragt hat.</p><p>Die Wahl der Mitglieder der Konzernleitung erfolgt durch den Verwaltungsrat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Postauto Schweiz AG hat im abgeltungsberechtigten Busverkehr Gewinne erzielt und diese 2007 bis 2015 in andere Geschäftsfelder umgebucht. Wie bekanntwurde, führte das zu ungerechtfertigten Subventionszahlungen. Auch nach den Antworten des Bundesrates in der dringlichen Debatte vom 14. März 2018 stellen sich rechtliche und unternehmenspolitische Fragen zum konkreten Fall wie auch zur Politik der Post generell. </p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Grundversorgung der Post in allen Bereichen und Unternehmungen gesetzeskonform erbracht und verrechnet wird?</p><p>2. Welche Unternehmensteile des Postkonzerns erbringen Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, und wie werden diese Leistungen verbucht, verrechnet und konsolidiert?</p><p>3. Welche Gewinn- bzw. Rentabilitätsvorgaben bestehen in den einzelnen Sektoren bzw. Unternehmen der Post und insbesondere bei den Postautos und beim Poststellennetz?</p><p>4. Welchen Handlungsbedarf sieht er bei der Aufsicht, einschliesslich der internen und externen Revisionsstellen und der Finanzkontrolle, und zwar bei der Postauto AG wie auch bei der Schweizerischen Post AG? Wie sichert er die integrale Aufsicht über den gesamten Postkonzern und wie in den Unternehmensteilen, die Leistungen der Grundversorgung erbringen? Sieht er Handlungsbedarf bei der Oberaufsicht?</p><p>5. Wie beurteilt er die Einsetzung einer verwaltungsexternen Regulations- bzw. Aufsichtsbehörde für die Post, einzelne Teile der Post und/oder andere Service public-Unternehmen in Bezug auf Effizienz und Effektivität? </p><p>6. Erachtet er nicht auch einheitliche Regeln für den gesamten Service-public als angezeigt (s. 16.3545)?</p><p>7. Wer haftet im Postkonzern nach welchen Regeln für den Fall eines nichtgesetzeskonformen Verhaltens?</p><p>8. Welche Verantwortung trägt die Eignerin unter anderem mit der Rechnungsabnahme und der Festlegung der strategischen Ziele?</p><p>9. Bestehen in Bereichen der Grundversorgung im Entlöhnungssystem der Post bei Kadermitarbeitenden Lohnanreize für "schnelle" Gewinnerzielung?</p><p>10. Nach welchen Kriterien und durch wen wählt er die Personen für die Organe aus? Gibt es vorgängig eine Governance-Prüfung, einschliesslich Abklärung der bisherigen Tätigkeit? </p>
  • Postauto Schweiz AG und Schweizerische Post AG. Governance, Führung und Aufsicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Post hat gemäss Postgesetz zwei Grundversorgungsaufträge: die Grundversorgung mit Postdiensten und die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dieser beiden Grundversorgungsaufträge wird bei den Postdiensten von der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) und bei den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs vom Bundesamt für Kommunikation (Bakom) überwacht. Die Anforderungen an die Grundversorgung im Bereich des öffentlichen Verkehrs sind im Personenbeförderungsgesetz festgelegt. Hier untersteht die Post der Aufsicht des Bundesamtes für Verkehr (BAV).</p><p>2. Die Post ist in verschiedenen Märkten tätig. Die drei Geschäftsfelder des Postkonzerns umfassen:</p><p>- Kommunikation und Logistik mit den Segmenten Postmail, Postlogistics, Swisspostsolutions und Postnetz (Konzerngesellschaft Post CH AG),</p><p>- Finanzdienstleistungen mit dem Segment Postfinance (Postfinance AG) und</p><p>- Personenverkehr mit dem Segment Postauto (Postauto AG).</p><p>Innerhalb der Post werden Grundversorgungsleistungen von den Segmenten Postnetz, Postmail, Postlogistics, Postauto und Postfinance erbracht. Die Verrechnung von Leistungen zwischen den Bereichen erfolgt mittels Transferpreisen.</p><p>Die Post kann ihr Rechnungswesen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst gestalten (Art. 52 VPG). Nach Artikel 57 VPG prüft die unabhängige Revisionsgesellschaft (KPMG AG) jährlich zuhanden der Postcom die Berechnung der Nettokosten der Grundversorgung und die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich, die Einhaltung der Vorgaben zum Rechnungswesen, die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse und den jährlichen Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots.</p><p>3. Gemäss den strategischen Zielen für die Post 2017-2020 wird unter anderem erwartet, dass die Post den Unternehmenswert sichert oder steigert sowie in allen Geschäftsfeldern eine branchenübliche Rendite erzielt. Für den Bundesrat ist klar, dass in gewissen Segmenten und Sparten dieser Geschäftsfelder aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder Rahmenbedingungen keine positiven Renditen erwirtschaftet werden können. Dies gilt namentlich im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr. Wie die allgemeinen strategischen Zielvorgaben des Bundesrates von der Post im Einzelnen auf die verschiedenen Segmente und Sparten heruntergebrochen werden, liegt in der Verantwortung der zuständigen Organe der Post und ist Gegenstand der laufenden Abklärungen im Zusammenhang mit den Unregelmässigkeiten bei der Postauto Schweiz AG.</p><p>4./5. Wie erwähnt, ist die Post in verschiedenen Märkten bzw. Geschäftsfeldern tätig, in denen unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen gelten. Daraus ergibt sich, dass keine integrale, durch eine einzelne Behörde wahrgenommene Aufsicht über die Post besteht und dass die Post unterschiedlichen Aufsichtsbehörden mit entsprechendem Fachwissen unterstellt ist. So liegt die Aufsicht über die postalische Grundversorgung bei der Postcom, für die Aufsicht über die Grundversorgung im Zahlungsverkehr ist das Bakom zuständig, für den abgeltungsberechtigten öffentlichen Verkehr das BAV, für Postfinance die Finma sowie die SNB, und zur Festlegung der Preise kann sich zudem der Preisüberwacher einbringen. Die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Aufsichtsstellen sind dabei gesetzlich geregelt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich diese aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich bewährt haben und aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen und Anforderungen der Märkte, in denen die Post tätig ist, auch nicht vereinfachen oder vereinheitlichen bzw. in einer einzigen Aufsichtsbehörde zusammenfassen lassen.</p><p>Für den Bundesrat lassen sich mit der Einsetzung einer verwaltungsexternen Regulations- bzw. Aufsichtsbehörde denn auch keine Effizienzgewinne oder eine Erhöhung der Effektivität erkennen.</p><p>6. Der Bundesrat hat in Beantwortung des Vorstosses 16.3545 festgehalten, dass er die heutige Praxis, wonach die rechtlichen und institutionellen Grundlagen der Grundversorgung spezifisch auf jeden Sektor zugeschnitten sind und fallweise je nach Bedarf angepasst werden, als sachgerecht und zielführend erachtet. Die bestehenden Grundlagen seien für die Gewährleistung flächendeckender, sicherer, leistungsfähiger und qualitativ hochstehender Dienstleistungen der Grundversorgung ausreichend. An dieser Haltung des Bundesrates hat sich seither nichts geändert.</p><p>7. Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Soweit das Postorganisationsgesetz (POG; SR 783.1) nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR; SR 220). Damit kommen auch die Haftungsbestimmungen des Aktienrechts zur Anwendung. Gemäss Artikel 754 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.</p><p>8. Gemäss Corporate-Governance-Praxis des Bundes steuert der Bundesrat die bundesnahen Unternehmen mit der Vorgabe von strategischen Zielen. Dabei legt er jeweils für vier Jahre fest, welche Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will. Er verpflichtet sich damit zu längerfristigen, konsistenten Zielen. Die konzernweite Umsetzung und Erreichung der strategischen Ziele liegt hingegen in der Verantwortung des Verwaltungsrates.</p><p>Der Generalversammlung als oberstes Organ der Aktiengesellschaft steht die unübertragbare Befugnis zu, die Konzernrechnung zu genehmigen. Die Aktionärsrechte gegenüber der Post werden vom Bundesrat als Alleinaktionärin der Post wahrgenommen. Bei der Genehmigung der Rechnung stützt sich der Bundesrat auf das Testat der externen Revisionsstelle ab. Diese gibt jeweils in ihrem Bericht an die Generalversammlung auch die Empfehlung ab, die Konzernrechnung zu genehmigen, respektive würde bei entsprechenden Prüfungsergebnissen eine Rückweisung empfehlen. Vor diesem Hintergrund übernimmt der Aktionär mit der Rechnungsgenehmigung keine Verantwortung.</p><p>9. Allfällige Lohnanreize der Kadermitarbeitenden der Post sind ebenfalls Gegenstand der laufenden Abklärungen.</p><p>10. Der Bundesrat als Alleinaktionär der Post wählt den Verwaltungsrat und die externe Revisionsstelle. Wie im Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2006 vorgesehen und im Prüfbericht der GPK von 2012 bestätigt, achtet der Bundesrat darauf, dass der Verwaltungsrat ausgelagerter Einheiten über das nötige fachliche und betriebliche Wissen verfügt und dass die Interessen des Bundes angemessen vertreten sind. Vor diesem Hintergrund wurde für jedes bundesnahe Unternehmen ein auf das Unternehmen abgestimmtes Anforderungsprofil definiert. Hinzu kommt im Fall der Post eine angemessene Vertretung des Personals (Art. 8 Abs. 3 POG; gemäss Statuten 2 Sitze). Die Wahlen der Verwaltungsräte und des Präsidiums erfolgen gemäss den Kriterien der Anforderungsprofile.</p><p>Betreffend externe Revisionsstelle kann erwähnt werden, dass die Post im Jahr 2016 im Rahmen einer WTO-Ausschreibung KPMG AG, welche bereits seit 1998 Revisionsstelle der Post ist, wiederum mit dem Mandat beauftragt hat.</p><p>Die Wahl der Mitglieder der Konzernleitung erfolgt durch den Verwaltungsrat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Postauto Schweiz AG hat im abgeltungsberechtigten Busverkehr Gewinne erzielt und diese 2007 bis 2015 in andere Geschäftsfelder umgebucht. Wie bekanntwurde, führte das zu ungerechtfertigten Subventionszahlungen. Auch nach den Antworten des Bundesrates in der dringlichen Debatte vom 14. März 2018 stellen sich rechtliche und unternehmenspolitische Fragen zum konkreten Fall wie auch zur Politik der Post generell. </p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Grundversorgung der Post in allen Bereichen und Unternehmungen gesetzeskonform erbracht und verrechnet wird?</p><p>2. Welche Unternehmensteile des Postkonzerns erbringen Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, und wie werden diese Leistungen verbucht, verrechnet und konsolidiert?</p><p>3. Welche Gewinn- bzw. Rentabilitätsvorgaben bestehen in den einzelnen Sektoren bzw. Unternehmen der Post und insbesondere bei den Postautos und beim Poststellennetz?</p><p>4. Welchen Handlungsbedarf sieht er bei der Aufsicht, einschliesslich der internen und externen Revisionsstellen und der Finanzkontrolle, und zwar bei der Postauto AG wie auch bei der Schweizerischen Post AG? Wie sichert er die integrale Aufsicht über den gesamten Postkonzern und wie in den Unternehmensteilen, die Leistungen der Grundversorgung erbringen? Sieht er Handlungsbedarf bei der Oberaufsicht?</p><p>5. Wie beurteilt er die Einsetzung einer verwaltungsexternen Regulations- bzw. Aufsichtsbehörde für die Post, einzelne Teile der Post und/oder andere Service public-Unternehmen in Bezug auf Effizienz und Effektivität? </p><p>6. Erachtet er nicht auch einheitliche Regeln für den gesamten Service-public als angezeigt (s. 16.3545)?</p><p>7. Wer haftet im Postkonzern nach welchen Regeln für den Fall eines nichtgesetzeskonformen Verhaltens?</p><p>8. Welche Verantwortung trägt die Eignerin unter anderem mit der Rechnungsabnahme und der Festlegung der strategischen Ziele?</p><p>9. Bestehen in Bereichen der Grundversorgung im Entlöhnungssystem der Post bei Kadermitarbeitenden Lohnanreize für "schnelle" Gewinnerzielung?</p><p>10. Nach welchen Kriterien und durch wen wählt er die Personen für die Organe aus? Gibt es vorgängig eine Governance-Prüfung, einschliesslich Abklärung der bisherigen Tätigkeit? </p>
    • Postauto Schweiz AG und Schweizerische Post AG. Governance, Führung und Aufsicht

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