Gewährleistung der Netzneutralität

ShortId
18.3349
Id
20183349
Updated
28.07.2023 03:52
Language
de
Title
Gewährleistung der Netzneutralität
AdditionalIndexing
34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dieser Vorstoss wurde im Rahmen der Jugendsession 2017 erarbeitet und an dieser mit 143 gegen 5 Stimmen angenommen, mit folgender Begründung: "Wir von der Gruppe Netzneutralität wollen eine gesetzliche Grundlage, um einen offenen und freien Zugang zum Internet zu gewährleisten. Die fehlenden gesetzlichen Grundlagen für die Netzneutralität sehen wir als problematisch an und fordern deswegen die oben genannten Punkte. Der Artikel 12a, welcher im Fernmeldegesetz ergänzt werden soll, ist unserer Ansicht nach nicht weitreichend genug und kann keine Sicherstellung der Netzneutralität gewährleisten.</p><p>Um die Einhaltung der Netzneutralität zu gewährleisten, muss diese in periodischen Abständen durch das Bakom überprüft werden.</p><p>Erlaubte Ausnahmen der Regulierung:</p><p>- Beim Verkehrsmanagement ist eine Priorisierung nach Datentyp zulässig, jedoch nicht eine Diskriminierung einzelner Dienste und Anwendungen.</p><p>- Zero-Rating (Datenvolumen für spezifische Dienste über ein Netzwerk kostenfrei anzubieten) ist zulässig, jedoch müssen alle Dienste proportional zur Datennutzung gleiche Konditionen erhalten. Somit wird die Chancengleichheit sichergestellt und der Innovationsgeist gefördert.</p><p>Beim Peering (Zusammenschluss von Netzwerken zum Datenaustausch) tragen alle Parteien ihre eigenen Kosten. Internetanbieter halten ihr Netz für Inhaltsanbieter kostenfrei offen (offenes Peering).</p><p>Somit werden Rahmenbedingungen geschaffen, um den Missbrauch von Monopolstellungen zu vermeiden."</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die Frage der Netzneutralität im Rahmen seiner am 6. September 2017 verabschiedeten Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes aufgenommen (BBl 2017 6559). Er hat sich dabei als Handhabe gegen mögliches diskriminierendes Verhalten für die Einführung von Informationspflichten zugunsten der Kundinnen und Kunden von Fernmeldedienstanbieterinnen ausgesprochen und eine entsprechende Bestimmung (Art. 12a, Transparenz- und Informationspflichten) in seinem Revisionsentwurf vorgesehen. Demnach sollen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten öffentlich darüber informieren müssen, falls sie Informationen bei der Übertragung auf ihren Netzen technisch oder wirtschaftlich unterschiedlich behandeln.</p><p>Der Bundesrat erachtet diese vorgeschlagene Regelung zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten als sinnvoll, weil durch die Informationspflicht sichergestellt wird, dass die Kundschaft ihre Wahlmöglichkeiten bezüglich der Ausgestaltung der Fernmeldedienste wirksam wahrnehmen kann und der Wettbewerb dadurch gestärkt wird. Eine darüber hinausgehende Regelung, die eine bestimmte Ausprägung von Netzneutralität verbindlich vorsähe, lehnt er indessen ab.</p><p>Es ist nun an den eidgenössischen Räten, die Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes zu behandeln und im Rahmen der Beratungen zu Artikel 12a E-FMG entsprechende Beschlüsse zu fassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die das Blockieren, Verlangsamen, Bevorzugen oder Verändern von Diensten (z. B. Internettelefonie, Internet-TV), die über den Internetzugang angeboten werden, grundsätzlich verbietet.</p><p>Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese technisch begründet sind und zu keiner Marktverzerrung führen.</p><p>Die Fernmeldeanbieter müssen die Ausnahmen mittels Umsetzungskonzept beantragen und bewilligen lassen.</p>
  • Gewährleistung der Netzneutralität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dieser Vorstoss wurde im Rahmen der Jugendsession 2017 erarbeitet und an dieser mit 143 gegen 5 Stimmen angenommen, mit folgender Begründung: "Wir von der Gruppe Netzneutralität wollen eine gesetzliche Grundlage, um einen offenen und freien Zugang zum Internet zu gewährleisten. Die fehlenden gesetzlichen Grundlagen für die Netzneutralität sehen wir als problematisch an und fordern deswegen die oben genannten Punkte. Der Artikel 12a, welcher im Fernmeldegesetz ergänzt werden soll, ist unserer Ansicht nach nicht weitreichend genug und kann keine Sicherstellung der Netzneutralität gewährleisten.</p><p>Um die Einhaltung der Netzneutralität zu gewährleisten, muss diese in periodischen Abständen durch das Bakom überprüft werden.</p><p>Erlaubte Ausnahmen der Regulierung:</p><p>- Beim Verkehrsmanagement ist eine Priorisierung nach Datentyp zulässig, jedoch nicht eine Diskriminierung einzelner Dienste und Anwendungen.</p><p>- Zero-Rating (Datenvolumen für spezifische Dienste über ein Netzwerk kostenfrei anzubieten) ist zulässig, jedoch müssen alle Dienste proportional zur Datennutzung gleiche Konditionen erhalten. Somit wird die Chancengleichheit sichergestellt und der Innovationsgeist gefördert.</p><p>Beim Peering (Zusammenschluss von Netzwerken zum Datenaustausch) tragen alle Parteien ihre eigenen Kosten. Internetanbieter halten ihr Netz für Inhaltsanbieter kostenfrei offen (offenes Peering).</p><p>Somit werden Rahmenbedingungen geschaffen, um den Missbrauch von Monopolstellungen zu vermeiden."</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die Frage der Netzneutralität im Rahmen seiner am 6. September 2017 verabschiedeten Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes aufgenommen (BBl 2017 6559). Er hat sich dabei als Handhabe gegen mögliches diskriminierendes Verhalten für die Einführung von Informationspflichten zugunsten der Kundinnen und Kunden von Fernmeldedienstanbieterinnen ausgesprochen und eine entsprechende Bestimmung (Art. 12a, Transparenz- und Informationspflichten) in seinem Revisionsentwurf vorgesehen. Demnach sollen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten öffentlich darüber informieren müssen, falls sie Informationen bei der Übertragung auf ihren Netzen technisch oder wirtschaftlich unterschiedlich behandeln.</p><p>Der Bundesrat erachtet diese vorgeschlagene Regelung zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten als sinnvoll, weil durch die Informationspflicht sichergestellt wird, dass die Kundschaft ihre Wahlmöglichkeiten bezüglich der Ausgestaltung der Fernmeldedienste wirksam wahrnehmen kann und der Wettbewerb dadurch gestärkt wird. Eine darüber hinausgehende Regelung, die eine bestimmte Ausprägung von Netzneutralität verbindlich vorsähe, lehnt er indessen ab.</p><p>Es ist nun an den eidgenössischen Räten, die Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes zu behandeln und im Rahmen der Beratungen zu Artikel 12a E-FMG entsprechende Beschlüsse zu fassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die das Blockieren, Verlangsamen, Bevorzugen oder Verändern von Diensten (z. B. Internettelefonie, Internet-TV), die über den Internetzugang angeboten werden, grundsätzlich verbietet.</p><p>Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese technisch begründet sind und zu keiner Marktverzerrung führen.</p><p>Die Fernmeldeanbieter müssen die Ausnahmen mittels Umsetzungskonzept beantragen und bewilligen lassen.</p>
    • Gewährleistung der Netzneutralität

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