Schülertransporte. Die Sicherheit der Kinder geht vor

ShortId
18.3377
Id
20183377
Updated
28.07.2023 03:43
Language
de
Title
Schülertransporte. Die Sicherheit der Kinder geht vor
AdditionalIndexing
48;32;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf die Frage von Jacques-André Maire 18.5011 bestätigte der Bundesrat, dass für Fahrzeuge mit zugelassenen Sitz- und Stehplätzen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes im Linienverkehr eingesetzt werden, die Gurtentragpflicht nicht gilt.</p><p>Doch konzessionierte Unternehmen werden von den Gemeinwesen oft mit Schülertransporten beauftragt. Dies führt dazu, dass für viele Kinder auf diesen Transporten ungenügende Sicherheitsbedingungen herrschen. Hinzu kommt, dass im Wettbewerb um Schülertransporte für die konzessionierten Unternehmen nicht die gleichen Regeln gelten wie für private Unternehmen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, diese Ungleichbehandlung zu korrigieren und diese Sicherheitslücke zu beseitigen. Die Motion liesse sich durch eine Anpassung von Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe e der Verkehrsregelnverordnung (VRV) umsetzen: Schülertransporte sollen nicht mehr unter diese Ausnahme fallen.</p>
  • <p>Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen grundsätzlich Sicherheitsgurten tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind (Art. 3a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Von dieser Gurtentragpflicht sind unter anderem Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen ausgenommen (Art. 3a Abs. 2 Bst. e VRV).</p><p>Für Busse, die für Fahrten ausserhalb des Linienverkehrs eingesetzt werden, gelten die Ausnahmen nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe e VRV folglich nicht. Damit ist sichergestellt, dass private Schulbusse wie auch solche von konzessionierten Betrieben den gleichen Regeln unterliegen. Eine Änderung der VRV ist deshalb nicht notwendig.</p><p>Schulkinder fahren jedoch auch in Bussen, die im Linienverkehr verkehren. Hier sollen die Ausnahmen von der Gurtentragpflicht weiterhin gelten. Es ist in der Praxis des Linienbetriebes nicht umsetzbar, dass die Fahrerin oder der Fahrer des Busses insbesondere bei Kindern unter zwölf Jahren für die korrekte Sicherung sorgen kann (unverhältnismässiger Aufwand bezüglich Kontrolle und Ausrüstung der Busse).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltende Regelung dahingehend anzupassen, dass für alle Transportunternehmen - ob konzessioniert oder nicht - die Pflicht zum Tragen der Sicherheitsgurten gilt, sobald sie einen Schülertransportdienst anbieten.</p>
  • Schülertransporte. Die Sicherheit der Kinder geht vor
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf die Frage von Jacques-André Maire 18.5011 bestätigte der Bundesrat, dass für Fahrzeuge mit zugelassenen Sitz- und Stehplätzen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes im Linienverkehr eingesetzt werden, die Gurtentragpflicht nicht gilt.</p><p>Doch konzessionierte Unternehmen werden von den Gemeinwesen oft mit Schülertransporten beauftragt. Dies führt dazu, dass für viele Kinder auf diesen Transporten ungenügende Sicherheitsbedingungen herrschen. Hinzu kommt, dass im Wettbewerb um Schülertransporte für die konzessionierten Unternehmen nicht die gleichen Regeln gelten wie für private Unternehmen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, diese Ungleichbehandlung zu korrigieren und diese Sicherheitslücke zu beseitigen. Die Motion liesse sich durch eine Anpassung von Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe e der Verkehrsregelnverordnung (VRV) umsetzen: Schülertransporte sollen nicht mehr unter diese Ausnahme fallen.</p>
    • <p>Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen grundsätzlich Sicherheitsgurten tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind (Art. 3a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Von dieser Gurtentragpflicht sind unter anderem Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen ausgenommen (Art. 3a Abs. 2 Bst. e VRV).</p><p>Für Busse, die für Fahrten ausserhalb des Linienverkehrs eingesetzt werden, gelten die Ausnahmen nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe e VRV folglich nicht. Damit ist sichergestellt, dass private Schulbusse wie auch solche von konzessionierten Betrieben den gleichen Regeln unterliegen. Eine Änderung der VRV ist deshalb nicht notwendig.</p><p>Schulkinder fahren jedoch auch in Bussen, die im Linienverkehr verkehren. Hier sollen die Ausnahmen von der Gurtentragpflicht weiterhin gelten. Es ist in der Praxis des Linienbetriebes nicht umsetzbar, dass die Fahrerin oder der Fahrer des Busses insbesondere bei Kindern unter zwölf Jahren für die korrekte Sicherung sorgen kann (unverhältnismässiger Aufwand bezüglich Kontrolle und Ausrüstung der Busse).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltende Regelung dahingehend anzupassen, dass für alle Transportunternehmen - ob konzessioniert oder nicht - die Pflicht zum Tragen der Sicherheitsgurten gilt, sobald sie einen Schülertransportdienst anbieten.</p>
    • Schülertransporte. Die Sicherheit der Kinder geht vor

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