Verbreiterung der demokratischen Basis von Waffenexporten

ShortId
18.3394
Id
20183394
Updated
28.07.2023 14:39
Language
de
Title
Verbreiterung der demokratischen Basis von Waffenexporten
AdditionalIndexing
09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die wesentlichen Fragen rund um Kriegsmaterialexporte sind heute in der Verordnung des Bundesrates geregelt. Hinzu kommt die Tatsache, dass bei solchen Rüstungsgeschäften der Bundesrat nur dann befinden muss, wenn sich Seco und EDA nicht einig werden. Ist Letzteres der Fall, kommen die Exportgesuche nicht in den Bundesrat und unterliegen faktisch einem reinen Verwaltungsentscheid.</p><p>Angesichts der politischen Brisanz dieser Thematik muss festgestellt werden, dass die demokratische Legitimation solcher Entscheide schlichtweg inexistent ist. Ein Ausweg aus dieser unbefriedigenden Situation ist eine Verlagerung der entsprechenden Verordnungstexte in das Kriegsmaterialgesetz. Dies ermöglicht über die künftige Weiterentwicklung des Inhalts eine breite parlamentarische Debatte. Ebenso wird über die Referendumsfähigkeit des Gesetzes die Möglichkeit geschaffen, zu spezifischen Fragen auch den Souverän zu befragen. </p><p>Gerade in derart brisanten Fragestellungen ist es ratsam, die demokratische Legitimation zu erhöhen und damit die angewandte Praxis breiter abzustützen.</p>
  • <p>Vorbemerkung</p><p>Die vom Bundesrat am 15. Juni 2018 im Grundsatz beschlossene Anpassung der Kriegsmaterialverordnung wird kontrovers diskutiert. Der Bundesrat hält die Anpassung insbesondere aus sicherheitspolitischen Überlegungen nach wie vor für richtig und notwendig. Mit der Einreichung der vorliegenden Motion der BDP-Fraktion 18.3394 wird jedoch die grundsätzliche Frage der Zuständigkeit für die Anpassung der Regeln für Kriegsmaterialexporte gestellt; dies, nachdem das Parlament anlässlich der Beratung der Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 für eine Totalrevision des Kriegsmaterialgesetzes diese Zuständigkeit explizit dem Bundesrat übertrug. Gibt das Parlament der vorliegenden Motion 18.3394 Folge, würde eine Anpassung der bestehenden Regelung neu in der Zuständigkeit des Parlamentes liegen. Aus institutionellem Respekt ist der Bundesrat daher bereit, den Entscheid des Parlamentes zur vorliegenden Motion 18.3394 abzuwarten, bevor er über die Anpassung der Kriegsmaterialverordnung befindet.</p><p>1. Überführung der Bewilligungskriterien in das Kriegsmaterialgesetz</p><p>Der Gesetzgeber legte in Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) fest, dass der Transfer von Kriegsmaterial bewilligt wird, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Damit sind die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Kriegsmaterialexporten, anders als dies von der Motionärin dargestellt wird, auf Gesetzesstufe geregelt. Dem Bundesrat bleibt es überlassen, auf Verordnungsstufe den Vollzug zu regeln. Schliesslich stellt das durch den Gesetzgeber im KMG verankerte Bewilligungsverfahren sicher, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung von Ausfuhrgesuchen die Einhaltung des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen und der aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz garantiert ist. Diese Lösung hat sich bewährt.</p><p>Der im Rahmen verschiedener Gelegenheiten stattfindende Austausch zwischen Parlament und Bundesrat erlaubt eine regelmässige Prüfung der Vollzugskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) auf ihre Eignung zur Erfüllung der Artikel 1 und 22 KMG und - im Bedarfsfall - eine zeitnahe Anpassung. Die Bewilligungsvoraussetzungen in Artikel 22 KMG setzen dem Bundesrat dabei durch den Gesetzgeber legitimierte Schranken, die er jederzeit zwingend einhalten muss. Auf Empfehlung der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) hat der Bundesrat 2008 eine Präzisierung der Bewilligungskriterien in Artikel 5 KMV vorgenommen. Ebenfalls auf Initiative des Parlamentes wurde 2014 gestützt auf die Motion 13.3662 eine weitere Anpassung dieser Bewilligungskriterien vorgenommen. Auch der Grundsatzentscheid des Bundesrates vom 15. Juni 2018 geht auf eine Initiative der eidgenössischen Räte, namentlich der SiK-S, zurück. Sie hat aber darauf verzichtet, aktiv zu sein, da die zu prüfenden Verordnungsanpassungen in der Kompetenz des Bundesrates liegen.</p><p>Die in den Medien geäusserten Befürchtungen, Schweizer Kriegsmaterial würde in Zukunft in Bürgerkriegen eingesetzt werden, sind unzutreffend. Einerseits wurde Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV, der die Bewilligungserteilung verbietet, wenn das Bestimmungsland in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, erst mit Verordnungsrevision im Jahre 2008 eingeführt. Bereits unter den früher erlassenen Bewilligungskriterien in Artikel 5 Absatz 1 KMV wurden aber vor dem Hintergrund der Bewilligungsvoraussetzungen in Artikel 22 KMG mit Blick auf die Situation im Inneren des Bestimmungslandes keine Ausfuhrgesuche bewilligt, wenn davon auszugehen war, dass Schweizer Kriegsmaterial in einem Konflikt eingesetzt werden könnte. Andererseits hat der Bundesrat im Rahmen seines Grundsatzentscheides festgehalten, dass entsprechende Ausfuhrgesuche nur ausnahmsweise bewilligt werden können, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass das beantragte Kriegsmaterial im Konflikt eingesetzt wird. Es geht folglich um eine geringfügige, einzelfallbezogene Anpassung im Vollzug.</p><p>Der Bundesrat informiert zudem die GPK jährlich im Detail über seine Ausfuhrpraxis. Damit erhält das Parlament regelmässig die Möglichkeit, auf deren Ausgestaltung Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die im Gesetz festgelegten Schranken (Art. 22 KMG) ist die demokratische Legitimation gewährleistet.</p><p>2. Rolle des Bundesrates im Bewilligungsverfahren</p><p>Was das Bewilligungsverfahren für Kriegsmaterialtransfers angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat nicht nur über Geschäfte zu befinden hat, wenn sich Seco und EDA nicht einig werden. Artikel 29 KMG verlangt, dass der Bundesrat über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet. In der Kompetenz der Verwaltung verbleiben damit Geschäfte, denen diese Bedeutung nicht zukommt. Angesichts der grossen Zahl der Gesuche (2500 pro Jahr) hat sich dieses Verfahren als praktikabel erwiesen.</p><p>3. Angleichung der Verweigerungskriterien im Güterkontrollgesetz</p><p>Beim Güterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202) handelt es sich um ein Ermächtigungsgesetz zur Umsetzung internationaler Vorgaben.</p><p>Im Gegensatz zu Kriegsmaterial sind die vom GKG erfassten Güter keine Waffen, Waffensysteme oder militärische Sprengmittel. Vielmehr handelt es sich grundsätzlich um zivile Güter wie Werkzeugmaschinen, die unter Umständen auch zur Herstellung militärischer Güter verwendet werden können und deswegen kontrolliert werden. Hinzu kommen besondere militärische Güter wie Schutzwesten, Helme und Simulatoren. Das von diesen Gütern ausgehende Risiko ist nicht vergleichbar mit Kriegsmaterial. Eine Angleichung der Verweigerungskriterien für Exporte an diejenigen der Kriegsmaterialgesetzgebung ist bereits aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen. Sie hätte darüber hinaus auch grosse Auswirkungen auf die Schweizer Exportindustrie. Die Schweiz gehört weltweit zu den grössten Exporteuren von Gütern, die für zivile und militärische Zwecke verwendbar sind. Dazu gehören unter anderem gewisse Chemikalien, Computer, elektronische und optische Erzeugnisse, Elektrogeräte und Maschinen. Beim Güterexport muss bei gewissen Zolltarifkapiteln entweder eine Exportbewilligung eingeholt oder in der Zollanmeldung der Hinweis "bewilligungsfrei" aufgeführt werden. Dies betraf in den letzten Jahren wertmässig konstant über 70 Prozent des Gesamtexportvolumens.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, die Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte aus der Kriegsmaterialverordnung (KMV) zu streichen und in das Kriegsmaterialgesetz (KMG) aufzunehmen. Ebenso sind die Ausschlusskriterien des Güterkontrollgesetzes (GKG) sinngemäss denjenigen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) anzugleichen.</p>
  • Verbreiterung der demokratischen Basis von Waffenexporten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die wesentlichen Fragen rund um Kriegsmaterialexporte sind heute in der Verordnung des Bundesrates geregelt. Hinzu kommt die Tatsache, dass bei solchen Rüstungsgeschäften der Bundesrat nur dann befinden muss, wenn sich Seco und EDA nicht einig werden. Ist Letzteres der Fall, kommen die Exportgesuche nicht in den Bundesrat und unterliegen faktisch einem reinen Verwaltungsentscheid.</p><p>Angesichts der politischen Brisanz dieser Thematik muss festgestellt werden, dass die demokratische Legitimation solcher Entscheide schlichtweg inexistent ist. Ein Ausweg aus dieser unbefriedigenden Situation ist eine Verlagerung der entsprechenden Verordnungstexte in das Kriegsmaterialgesetz. Dies ermöglicht über die künftige Weiterentwicklung des Inhalts eine breite parlamentarische Debatte. Ebenso wird über die Referendumsfähigkeit des Gesetzes die Möglichkeit geschaffen, zu spezifischen Fragen auch den Souverän zu befragen. </p><p>Gerade in derart brisanten Fragestellungen ist es ratsam, die demokratische Legitimation zu erhöhen und damit die angewandte Praxis breiter abzustützen.</p>
    • <p>Vorbemerkung</p><p>Die vom Bundesrat am 15. Juni 2018 im Grundsatz beschlossene Anpassung der Kriegsmaterialverordnung wird kontrovers diskutiert. Der Bundesrat hält die Anpassung insbesondere aus sicherheitspolitischen Überlegungen nach wie vor für richtig und notwendig. Mit der Einreichung der vorliegenden Motion der BDP-Fraktion 18.3394 wird jedoch die grundsätzliche Frage der Zuständigkeit für die Anpassung der Regeln für Kriegsmaterialexporte gestellt; dies, nachdem das Parlament anlässlich der Beratung der Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 für eine Totalrevision des Kriegsmaterialgesetzes diese Zuständigkeit explizit dem Bundesrat übertrug. Gibt das Parlament der vorliegenden Motion 18.3394 Folge, würde eine Anpassung der bestehenden Regelung neu in der Zuständigkeit des Parlamentes liegen. Aus institutionellem Respekt ist der Bundesrat daher bereit, den Entscheid des Parlamentes zur vorliegenden Motion 18.3394 abzuwarten, bevor er über die Anpassung der Kriegsmaterialverordnung befindet.</p><p>1. Überführung der Bewilligungskriterien in das Kriegsmaterialgesetz</p><p>Der Gesetzgeber legte in Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) fest, dass der Transfer von Kriegsmaterial bewilligt wird, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Damit sind die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Kriegsmaterialexporten, anders als dies von der Motionärin dargestellt wird, auf Gesetzesstufe geregelt. Dem Bundesrat bleibt es überlassen, auf Verordnungsstufe den Vollzug zu regeln. Schliesslich stellt das durch den Gesetzgeber im KMG verankerte Bewilligungsverfahren sicher, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung von Ausfuhrgesuchen die Einhaltung des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen und der aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz garantiert ist. Diese Lösung hat sich bewährt.</p><p>Der im Rahmen verschiedener Gelegenheiten stattfindende Austausch zwischen Parlament und Bundesrat erlaubt eine regelmässige Prüfung der Vollzugskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) auf ihre Eignung zur Erfüllung der Artikel 1 und 22 KMG und - im Bedarfsfall - eine zeitnahe Anpassung. Die Bewilligungsvoraussetzungen in Artikel 22 KMG setzen dem Bundesrat dabei durch den Gesetzgeber legitimierte Schranken, die er jederzeit zwingend einhalten muss. Auf Empfehlung der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) hat der Bundesrat 2008 eine Präzisierung der Bewilligungskriterien in Artikel 5 KMV vorgenommen. Ebenfalls auf Initiative des Parlamentes wurde 2014 gestützt auf die Motion 13.3662 eine weitere Anpassung dieser Bewilligungskriterien vorgenommen. Auch der Grundsatzentscheid des Bundesrates vom 15. Juni 2018 geht auf eine Initiative der eidgenössischen Räte, namentlich der SiK-S, zurück. Sie hat aber darauf verzichtet, aktiv zu sein, da die zu prüfenden Verordnungsanpassungen in der Kompetenz des Bundesrates liegen.</p><p>Die in den Medien geäusserten Befürchtungen, Schweizer Kriegsmaterial würde in Zukunft in Bürgerkriegen eingesetzt werden, sind unzutreffend. Einerseits wurde Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV, der die Bewilligungserteilung verbietet, wenn das Bestimmungsland in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, erst mit Verordnungsrevision im Jahre 2008 eingeführt. Bereits unter den früher erlassenen Bewilligungskriterien in Artikel 5 Absatz 1 KMV wurden aber vor dem Hintergrund der Bewilligungsvoraussetzungen in Artikel 22 KMG mit Blick auf die Situation im Inneren des Bestimmungslandes keine Ausfuhrgesuche bewilligt, wenn davon auszugehen war, dass Schweizer Kriegsmaterial in einem Konflikt eingesetzt werden könnte. Andererseits hat der Bundesrat im Rahmen seines Grundsatzentscheides festgehalten, dass entsprechende Ausfuhrgesuche nur ausnahmsweise bewilligt werden können, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass das beantragte Kriegsmaterial im Konflikt eingesetzt wird. Es geht folglich um eine geringfügige, einzelfallbezogene Anpassung im Vollzug.</p><p>Der Bundesrat informiert zudem die GPK jährlich im Detail über seine Ausfuhrpraxis. Damit erhält das Parlament regelmässig die Möglichkeit, auf deren Ausgestaltung Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die im Gesetz festgelegten Schranken (Art. 22 KMG) ist die demokratische Legitimation gewährleistet.</p><p>2. Rolle des Bundesrates im Bewilligungsverfahren</p><p>Was das Bewilligungsverfahren für Kriegsmaterialtransfers angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat nicht nur über Geschäfte zu befinden hat, wenn sich Seco und EDA nicht einig werden. Artikel 29 KMG verlangt, dass der Bundesrat über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet. In der Kompetenz der Verwaltung verbleiben damit Geschäfte, denen diese Bedeutung nicht zukommt. Angesichts der grossen Zahl der Gesuche (2500 pro Jahr) hat sich dieses Verfahren als praktikabel erwiesen.</p><p>3. Angleichung der Verweigerungskriterien im Güterkontrollgesetz</p><p>Beim Güterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202) handelt es sich um ein Ermächtigungsgesetz zur Umsetzung internationaler Vorgaben.</p><p>Im Gegensatz zu Kriegsmaterial sind die vom GKG erfassten Güter keine Waffen, Waffensysteme oder militärische Sprengmittel. Vielmehr handelt es sich grundsätzlich um zivile Güter wie Werkzeugmaschinen, die unter Umständen auch zur Herstellung militärischer Güter verwendet werden können und deswegen kontrolliert werden. Hinzu kommen besondere militärische Güter wie Schutzwesten, Helme und Simulatoren. Das von diesen Gütern ausgehende Risiko ist nicht vergleichbar mit Kriegsmaterial. Eine Angleichung der Verweigerungskriterien für Exporte an diejenigen der Kriegsmaterialgesetzgebung ist bereits aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen. Sie hätte darüber hinaus auch grosse Auswirkungen auf die Schweizer Exportindustrie. Die Schweiz gehört weltweit zu den grössten Exporteuren von Gütern, die für zivile und militärische Zwecke verwendbar sind. Dazu gehören unter anderem gewisse Chemikalien, Computer, elektronische und optische Erzeugnisse, Elektrogeräte und Maschinen. Beim Güterexport muss bei gewissen Zolltarifkapiteln entweder eine Exportbewilligung eingeholt oder in der Zollanmeldung der Hinweis "bewilligungsfrei" aufgeführt werden. Dies betraf in den letzten Jahren wertmässig konstant über 70 Prozent des Gesamtexportvolumens.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, die Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte aus der Kriegsmaterialverordnung (KMV) zu streichen und in das Kriegsmaterialgesetz (KMG) aufzunehmen. Ebenso sind die Ausschlusskriterien des Güterkontrollgesetzes (GKG) sinngemäss denjenigen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) anzugleichen.</p>
    • Verbreiterung der demokratischen Basis von Waffenexporten

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