International konkurrenzfähige kollektive Kapitalanlagen ermöglichen. KAG im Interesse der Schweizer Anleger anpassen

ShortId
18.3505
Id
20183505
Updated
11.06.2024 12:34
Language
de
Title
International konkurrenzfähige kollektive Kapitalanlagen ermöglichen. KAG im Interesse der Schweizer Anleger anpassen
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Schweizer Finanzplatz hat nach wie vor eine führende Rolle. Als Fondsdomizil hat es die Schweiz jedoch schwer. Ein Grund sind die eingeschränkten Vertriebsmöglichkeiten in die EU, namentlich für Privatkunden, denen auch in der Schweiz vorwiegend ausländische Fonds (Luxemburg und Irland) angeboten werden. Zudem sind Schweizer Fonds selbst für qualifizierte Anleger in der Schweiz (insbesondere Pensionskassen, Versicherungen) kaum konkurrenzfähig. Gerade im Bereich der alternativen Anlagen und innovativen Fondsprodukte sorgen der hohe Zeit- und Kostenaufwand zur Erlangung der Produktgenehmigung meist dafür, dass selbst Schweizer Kunden ausländische kollektive Kapitalanlagen vorziehen. Das ist nicht im Interesse des Schweizer Finanzplatzes und seiner qualifizierten Anleger.</p><p>Zunehmend erwächst der Schweiz Konkurrenz aus dem Ausland, weil dort innovative neue Modelle gehandelt werden. Namentlich der luxemburgische RAIF wird auch von institutionellen Anlegern aus der Schweiz verwendet. Die Schweiz muss rasch ein vergleichbares Modell einführen.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb die Vorkehrungen zur Schaffung genehmigungsfreier kollektiver Kapitalanlagen nach KAG treffen, welche ohne Finma-Genehmigung viel schneller und kostengünstiger aufgesetzt werden können. Das Produkt, welches ausschliesslich qualifizierten Anlegern nach dem KAG offenstehen soll, garantiert dabei die gewohnte Qualität und Sicherheit. Dies wird durch die sogenannte indirekte Aufsicht sichergestellt: Beim Asset Manager gesellschaftsrechtlich organisierter Fonds (KmGK und Sicav) bzw. bei der Fondsleitung vertraglicher Fonds muss es sich immer um ein Finma-überwachtes Institut handeln. Diese Aufsicht trägt dem Kundenschutzbedürfnis qualifizierter Anleger hinreichend Rechnung.</p><p>Der Bundesrat stellt ferner durch die erforderlichen weiteren Anpassungen im KAG sicher, dass solche nichtgenehmigungspflichtigen Schweizer Fonds im Ergebnis materiell nicht strengeren Regeln unterstehen als genehmigte Fonds und diesen steuerlich gleichgestellt sind.</p>
  • <p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) steht bereits seit einiger Zeit mit der Branchenorganisation Swiss Funds and Asset Management Association (SFAMA) in Kontakt betreffend die Einführung eines nichtgenehmigungspflichtigen Fonds, der sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richtet. Die Einführung eines solchen Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) erfordert eine Anpassung des Kollektivanlagengesetzes (KAG). Der Bundesrat erachtet den Vorschlag aufgrund der erfolgten Abklärungen des EFD mit der Branche und der Finma als sinnvoll. Die Einführung eines L-QIF würde die Innovationsfähigkeit und Attraktivität des Schweizer Fondsplatzes stärken und zur Steigerung der Wertschöpfung des Vermögensverwaltungsstandorts Schweiz beitragen. Infolgedessen hat der Bundesrat am 5. September 2018 das EFD beauftragt, bis Mitte 2019 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage für eine Anpassung des KAG vorzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Änderungen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) zu unterbreiten, welche es ermöglichen, bei Schweizer kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger wahlweise auf die zusätzliche Produktgenehmigung (Art. 15 KAG sowie Art. 13 KAG bei gesellschaftsrechtlich organisierten Fonds) zu verzichten. Fondsleitung bzw. der Fondsverwalter unterstehen der Aufsicht der Finma. Die Einholung der Produktgenehmigung bleibt grundsätzlich und zu einem späteren Zeitpunkt möglich.</p>
  • International konkurrenzfähige kollektive Kapitalanlagen ermöglichen. KAG im Interesse der Schweizer Anleger anpassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schweizer Finanzplatz hat nach wie vor eine führende Rolle. Als Fondsdomizil hat es die Schweiz jedoch schwer. Ein Grund sind die eingeschränkten Vertriebsmöglichkeiten in die EU, namentlich für Privatkunden, denen auch in der Schweiz vorwiegend ausländische Fonds (Luxemburg und Irland) angeboten werden. Zudem sind Schweizer Fonds selbst für qualifizierte Anleger in der Schweiz (insbesondere Pensionskassen, Versicherungen) kaum konkurrenzfähig. Gerade im Bereich der alternativen Anlagen und innovativen Fondsprodukte sorgen der hohe Zeit- und Kostenaufwand zur Erlangung der Produktgenehmigung meist dafür, dass selbst Schweizer Kunden ausländische kollektive Kapitalanlagen vorziehen. Das ist nicht im Interesse des Schweizer Finanzplatzes und seiner qualifizierten Anleger.</p><p>Zunehmend erwächst der Schweiz Konkurrenz aus dem Ausland, weil dort innovative neue Modelle gehandelt werden. Namentlich der luxemburgische RAIF wird auch von institutionellen Anlegern aus der Schweiz verwendet. Die Schweiz muss rasch ein vergleichbares Modell einführen.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb die Vorkehrungen zur Schaffung genehmigungsfreier kollektiver Kapitalanlagen nach KAG treffen, welche ohne Finma-Genehmigung viel schneller und kostengünstiger aufgesetzt werden können. Das Produkt, welches ausschliesslich qualifizierten Anlegern nach dem KAG offenstehen soll, garantiert dabei die gewohnte Qualität und Sicherheit. Dies wird durch die sogenannte indirekte Aufsicht sichergestellt: Beim Asset Manager gesellschaftsrechtlich organisierter Fonds (KmGK und Sicav) bzw. bei der Fondsleitung vertraglicher Fonds muss es sich immer um ein Finma-überwachtes Institut handeln. Diese Aufsicht trägt dem Kundenschutzbedürfnis qualifizierter Anleger hinreichend Rechnung.</p><p>Der Bundesrat stellt ferner durch die erforderlichen weiteren Anpassungen im KAG sicher, dass solche nichtgenehmigungspflichtigen Schweizer Fonds im Ergebnis materiell nicht strengeren Regeln unterstehen als genehmigte Fonds und diesen steuerlich gleichgestellt sind.</p>
    • <p>Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) steht bereits seit einiger Zeit mit der Branchenorganisation Swiss Funds and Asset Management Association (SFAMA) in Kontakt betreffend die Einführung eines nichtgenehmigungspflichtigen Fonds, der sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richtet. Die Einführung eines solchen Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) erfordert eine Anpassung des Kollektivanlagengesetzes (KAG). Der Bundesrat erachtet den Vorschlag aufgrund der erfolgten Abklärungen des EFD mit der Branche und der Finma als sinnvoll. Die Einführung eines L-QIF würde die Innovationsfähigkeit und Attraktivität des Schweizer Fondsplatzes stärken und zur Steigerung der Wertschöpfung des Vermögensverwaltungsstandorts Schweiz beitragen. Infolgedessen hat der Bundesrat am 5. September 2018 das EFD beauftragt, bis Mitte 2019 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage für eine Anpassung des KAG vorzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Änderungen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) zu unterbreiten, welche es ermöglichen, bei Schweizer kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger wahlweise auf die zusätzliche Produktgenehmigung (Art. 15 KAG sowie Art. 13 KAG bei gesellschaftsrechtlich organisierten Fonds) zu verzichten. Fondsleitung bzw. der Fondsverwalter unterstehen der Aufsicht der Finma. Die Einholung der Produktgenehmigung bleibt grundsätzlich und zu einem späteren Zeitpunkt möglich.</p>
    • International konkurrenzfähige kollektive Kapitalanlagen ermöglichen. KAG im Interesse der Schweizer Anleger anpassen

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