Schwarze Listen. Definition des Notfalls
- ShortId
-
18.3708
- Id
-
20183708
- Updated
-
28.07.2023 14:39
- Language
-
de
- Title
-
Schwarze Listen. Definition des Notfalls
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kantone, die prämiensäumige Versicherte auf einer Liste erfassen mit der Folge des Aufschubs der Kostenübernahme von Leistungen, sollten gesetzlich den Notfallbegriff in dem Sinn definieren, wie es ein Urteil des Versicherungsgerichtes St. Gallen umschrieben hat. Das Gericht fasst die Definition einer Notfallbehandlung wesentlich weiter als z. B. die Krankenkassen ÖKK und Assura. Die Richter schreiben, unter einer Notfallbehandlung sei auch eine Behandlung zu verstehen, wenn "Medizinalpersonen eine Beistandspflicht zukomme". Oder anders gesagt, ein Notfall liegt vor, wenn Betroffene nach medizinischem Ermessen dringend Hilfe brauchen.</p><p>Eine gesetzliche Definition soll klärend wirken. Problematische Vorkommnisse wurden bekannt, es hat sogar bereits einen Todesfall wegen unterlassener Hilfe gegeben.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, mit der Artikel 64a Absatz 7 KVG wie folgt ergänzt wird:</p><p>7 Die Kantone können versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen. Der Kanton umschreibt die Notfallbehandlungen.</p>
- Schwarze Listen. Definition des Notfalls
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Kantone, die prämiensäumige Versicherte auf einer Liste erfassen mit der Folge des Aufschubs der Kostenübernahme von Leistungen, sollten gesetzlich den Notfallbegriff in dem Sinn definieren, wie es ein Urteil des Versicherungsgerichtes St. Gallen umschrieben hat. Das Gericht fasst die Definition einer Notfallbehandlung wesentlich weiter als z. B. die Krankenkassen ÖKK und Assura. Die Richter schreiben, unter einer Notfallbehandlung sei auch eine Behandlung zu verstehen, wenn "Medizinalpersonen eine Beistandspflicht zukomme". Oder anders gesagt, ein Notfall liegt vor, wenn Betroffene nach medizinischem Ermessen dringend Hilfe brauchen.</p><p>Eine gesetzliche Definition soll klärend wirken. Problematische Vorkommnisse wurden bekannt, es hat sogar bereits einen Todesfall wegen unterlassener Hilfe gegeben.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, mit der Artikel 64a Absatz 7 KVG wie folgt ergänzt wird:</p><p>7 Die Kantone können versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen. Der Kanton umschreibt die Notfallbehandlungen.</p>
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