Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen und genetischen Abstammung

ShortId
18.3888
Id
20183888
Updated
28.07.2023 02:59
Language
de
Title
Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen und genetischen Abstammung
AdditionalIndexing
28;2841;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung (SR 101) hat jede Person Zugang zu den Daten über ihre Abstammung. Dieses Recht wird in Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (SR 810.11) mit Bezug auf die Samenspende konkretisiert, die einzige in der Schweiz erlaubte Möglichkeit im Hinblick auf eine heterologe Insemination.</p><p>Die in der Interpellation gestellten Fragen betreffen nicht nur die Samenspende, sondern und vor allem andere Fortpflanzungsverfahren - namentlich die Leihmutterschaft, Eizellen- und Embryospende -, welche in der Schweiz verboten sind und die gemäss dem Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 18.3714, "Überprüfung des Abstammungsrechts", weiterhin verboten bleiben sollen. Der im Postulat enthaltene Auftrag umfasst aber auch die Prüfung, ob und gegebenenfalls wie das Abstammungsrecht in Bezug auf in der Schweiz verbotene Reproduktionsmethoden der Tatsache Rechnung tragen kann, dass diese Methoden zunehmend im Ausland in Anspruch genommen werden. Im Falle der Überweisung des Postulates können die in der Interpellation gestellten Fragen in diesem Rahmen behandelt werden.</p><p>Zu der in der Interpellation angesprochenen Thematik kann schliesslich Folgendes ausgeführt werden: International gewährt Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) jedem Kind "soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen". Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung steht auch unter dem Schutz der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 8 Abs. 1 EMRK; SR 0.101). Es bestehen jedoch keine internationalen Vorgaben zur Datenerfassung und in Bezug auf den Zugang zu Daten bei medizinischen Fortpflanzungsverfahren, sodass die zentrale Frage darin besteht, wie das Anrecht auf Auskunft über die genetische und biologische Abstammung praktisch durchgesetzt werden kann. Die Antwort ist zurzeit von den Regelungen vor Ort abhängig, das heisst von der Antwort auf die Frage, ob der betroffene Staat über Spendenregister verfügt und ob die Anonymität der Spender und Spenderinnen (Samen, Eizelle, Embryo) vorgesehen ist. Bei Austragung und Geburt durch eine Leihmutter erscheinen in gewissen Ländern ausserdem die Wunscheltern direkt auf der Geburtsurkunde, ohne dass die Identität der Leihmutter und diejenige der eventuellen Spender bekannt sind. In anderen Ländern wird hingegen die Leihmutter in der Geburtsurkunde festgehalten und die Abstammung anschliessend auf die Wunscheltern übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Schweiz hat ein volljähriges Adoptivkind das Recht, Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern zu verlangen. Kann ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden, so können diese Angaben auch früher mitgeteilt werden. Auch Personen, die aufgrund einer Samenspende in der Schweiz gezeugt wurden, haben ein uneingeschränktes Recht auf Kenntnis der Abstammungsdaten, sobald sie volljährig sind. </p><p>Weiter gehende Regelungen bezüglich des Anspruchs auf Auskunft für Kinder, die durch Reproduktionsmedizin im Ausland (z. B. dank Samen- oder Eispende, Embryospende, Leihmutterschaft) gezeugt worden sind, fehlen. </p><p>Im Ständerat wurde das Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 18.3714, "Überprüfung des Abstammungsrechts", eingereicht.</p><p>Ich bitte den Bundesrat abzuklären, ob im Rahmen dieses Postulates auch folgende Fragen geklärt werden können:</p><p>1. Haben volljährige Kinder, die mithilfe von Reproduktionsmedizin im Ausland gezeugt wurden, das Anrecht, Auskunft über ihre genetischen Eltern bzw. über ihre Leihmutter zu erhalten?</p><p>2. Können Eltern von Kindern, die mithilfe von Reproduktionsmedizin gezeugt wurden, verpflichtet werden, die Kinder über diese Tatsache zu informieren? </p><p>3. Wie können volljährige Kinder, die mithilfe von Reproduktionsmethoden im Ausland gezeugt wurden, über ihre genetischen Eltern informiert werden, und wie können sie auf der Suche nach ihren Eltern begleitet werden? </p><p>4. Können Reproduktionskliniken im Ausland in die Pflicht genommen werden, durch Dokumentation und Aufbewahrung von Herkunftsdaten sowie durch die Unterstützung bei der Suche nach der Abstammung?</p>
  • Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen und genetischen Abstammung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung (SR 101) hat jede Person Zugang zu den Daten über ihre Abstammung. Dieses Recht wird in Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (SR 810.11) mit Bezug auf die Samenspende konkretisiert, die einzige in der Schweiz erlaubte Möglichkeit im Hinblick auf eine heterologe Insemination.</p><p>Die in der Interpellation gestellten Fragen betreffen nicht nur die Samenspende, sondern und vor allem andere Fortpflanzungsverfahren - namentlich die Leihmutterschaft, Eizellen- und Embryospende -, welche in der Schweiz verboten sind und die gemäss dem Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 18.3714, "Überprüfung des Abstammungsrechts", weiterhin verboten bleiben sollen. Der im Postulat enthaltene Auftrag umfasst aber auch die Prüfung, ob und gegebenenfalls wie das Abstammungsrecht in Bezug auf in der Schweiz verbotene Reproduktionsmethoden der Tatsache Rechnung tragen kann, dass diese Methoden zunehmend im Ausland in Anspruch genommen werden. Im Falle der Überweisung des Postulates können die in der Interpellation gestellten Fragen in diesem Rahmen behandelt werden.</p><p>Zu der in der Interpellation angesprochenen Thematik kann schliesslich Folgendes ausgeführt werden: International gewährt Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) jedem Kind "soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen". Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung steht auch unter dem Schutz der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 8 Abs. 1 EMRK; SR 0.101). Es bestehen jedoch keine internationalen Vorgaben zur Datenerfassung und in Bezug auf den Zugang zu Daten bei medizinischen Fortpflanzungsverfahren, sodass die zentrale Frage darin besteht, wie das Anrecht auf Auskunft über die genetische und biologische Abstammung praktisch durchgesetzt werden kann. Die Antwort ist zurzeit von den Regelungen vor Ort abhängig, das heisst von der Antwort auf die Frage, ob der betroffene Staat über Spendenregister verfügt und ob die Anonymität der Spender und Spenderinnen (Samen, Eizelle, Embryo) vorgesehen ist. Bei Austragung und Geburt durch eine Leihmutter erscheinen in gewissen Ländern ausserdem die Wunscheltern direkt auf der Geburtsurkunde, ohne dass die Identität der Leihmutter und diejenige der eventuellen Spender bekannt sind. In anderen Ländern wird hingegen die Leihmutter in der Geburtsurkunde festgehalten und die Abstammung anschliessend auf die Wunscheltern übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Schweiz hat ein volljähriges Adoptivkind das Recht, Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern zu verlangen. Kann ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden, so können diese Angaben auch früher mitgeteilt werden. Auch Personen, die aufgrund einer Samenspende in der Schweiz gezeugt wurden, haben ein uneingeschränktes Recht auf Kenntnis der Abstammungsdaten, sobald sie volljährig sind. </p><p>Weiter gehende Regelungen bezüglich des Anspruchs auf Auskunft für Kinder, die durch Reproduktionsmedizin im Ausland (z. B. dank Samen- oder Eispende, Embryospende, Leihmutterschaft) gezeugt worden sind, fehlen. </p><p>Im Ständerat wurde das Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 18.3714, "Überprüfung des Abstammungsrechts", eingereicht.</p><p>Ich bitte den Bundesrat abzuklären, ob im Rahmen dieses Postulates auch folgende Fragen geklärt werden können:</p><p>1. Haben volljährige Kinder, die mithilfe von Reproduktionsmedizin im Ausland gezeugt wurden, das Anrecht, Auskunft über ihre genetischen Eltern bzw. über ihre Leihmutter zu erhalten?</p><p>2. Können Eltern von Kindern, die mithilfe von Reproduktionsmedizin gezeugt wurden, verpflichtet werden, die Kinder über diese Tatsache zu informieren? </p><p>3. Wie können volljährige Kinder, die mithilfe von Reproduktionsmethoden im Ausland gezeugt wurden, über ihre genetischen Eltern informiert werden, und wie können sie auf der Suche nach ihren Eltern begleitet werden? </p><p>4. Können Reproduktionskliniken im Ausland in die Pflicht genommen werden, durch Dokumentation und Aufbewahrung von Herkunftsdaten sowie durch die Unterstützung bei der Suche nach der Abstammung?</p>
    • Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen und genetischen Abstammung

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