Aufhebung privater Arbeitslosenkassen

ShortId
18.3986
Id
20183986
Updated
28.07.2023 03:05
Language
de
Title
Aufhebung privater Arbeitslosenkassen
AdditionalIndexing
44;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Führen von Arbeitslosenkassen ist eine Staatsaufgabe. Es kann und darf nicht sein, dass sich private Kassen wie beispielsweise die Unia mit dem Führen einer solchen Kasse Millionen in die Kasse spülen und damit wiederum Massnahmen und Stellen finanzieren, welche der Vernichtung von Arbeitsplätzen dienen.</p>
  • <p>Die schweizerische Arbeitslosenversicherung kennt aufgrund des Föderalismus und der zentralen Trägerschaft durch die Sozialpartner ein duales System mit öffentlichen Arbeitslosenkassen und privaten Arbeitslosenkassen der Sozialpartner.</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig, SR 837.0) hat das System übernommen, das vor der Verabschiedung dieses Gesetzes schon existierte und bereits eine lange Tradition hatte (Koexistenz zweier Arten von Arbeitslosenkassen seit 1893). Das Avig schreibt vor, dass in jedem Kanton eine öffentliche Arbeitslosenkasse bestehen muss (Art. 77 Avig), und erlaubt den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, private Arbeitslosenkassen zu führen (Art. 78 Avig). Die privaten Arbeitslosenkassen zahlten für das Jahr 2017 von den insgesamt 4,7 Milliarden Schweizerfranken Arbeitslosenentschädigung rund 1,5 Milliarden aus. Ihr Marktanteil betrug somit fast 33 Prozent.</p><p>Das geltende Recht umfasst Regeln für die Arbeitslosenkassen, um das gute Funktionieren dieser Kassen und eine gesetzeskonforme Umsetzung zu gewährleisten. Ob private und öffentliche Kassen, die pauschal abrechnen, Überschüsse machen und wie diese allenfalls eingesetzt werden, überprüft das Seco nicht, weil weder das Seco noch eine externe Revisionsstelle Einblick in die entsprechenden Zahlen hat. Im Rahmen der zurzeit laufenden Verhandlungen für die Revision der Leistungsvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und den Trägern der Arbeitslosenkassen ist das gesetzlich geforderte Führen und Vorlegen einer auf den Arbeitslosenkassen-Bereich beschränkten und revidierbaren Buchhaltung ein Thema (Art. 11 des Subventionsgesetzes [SuG], SR 616.1).</p><p>Das Steuerungssystem der Arbeitslosenkassen wird vom Seco regelmässig überprüft und angepasst, um die Wirksamkeit und Qualität der Leistungen kontinuierlich zu verbessern. Im Rahmen der Revision der Leistungsvereinbarung wird das Steuerungssystem zurzeit einer Prüfung unterzogen.</p><p>Dabei wird es auch darum gehen, die im Evaluationsbericht der Firma Egger, Dreher und Partner AG identifizierten Handlungsfelder zur Optimierung des Steuerungssystems der Arbeitslosenkassen umzusetzen sowie die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) im August 2018 geforderten Wettbewerbselemente einzuführen, um so den Qualitäts- und Leistungswettbewerb unter den Kassen zu stärken. Damit kann das bestehende duale System noch verstärkt seine potenziellen Vorteile zugunsten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie der Versicherten ausspielen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 78 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) ersatzlos zu streichen - die weiteren Artikel des Avig sind entsprechend anzupassen.</p>
  • Aufhebung privater Arbeitslosenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Führen von Arbeitslosenkassen ist eine Staatsaufgabe. Es kann und darf nicht sein, dass sich private Kassen wie beispielsweise die Unia mit dem Führen einer solchen Kasse Millionen in die Kasse spülen und damit wiederum Massnahmen und Stellen finanzieren, welche der Vernichtung von Arbeitsplätzen dienen.</p>
    • <p>Die schweizerische Arbeitslosenversicherung kennt aufgrund des Föderalismus und der zentralen Trägerschaft durch die Sozialpartner ein duales System mit öffentlichen Arbeitslosenkassen und privaten Arbeitslosenkassen der Sozialpartner.</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig, SR 837.0) hat das System übernommen, das vor der Verabschiedung dieses Gesetzes schon existierte und bereits eine lange Tradition hatte (Koexistenz zweier Arten von Arbeitslosenkassen seit 1893). Das Avig schreibt vor, dass in jedem Kanton eine öffentliche Arbeitslosenkasse bestehen muss (Art. 77 Avig), und erlaubt den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, private Arbeitslosenkassen zu führen (Art. 78 Avig). Die privaten Arbeitslosenkassen zahlten für das Jahr 2017 von den insgesamt 4,7 Milliarden Schweizerfranken Arbeitslosenentschädigung rund 1,5 Milliarden aus. Ihr Marktanteil betrug somit fast 33 Prozent.</p><p>Das geltende Recht umfasst Regeln für die Arbeitslosenkassen, um das gute Funktionieren dieser Kassen und eine gesetzeskonforme Umsetzung zu gewährleisten. Ob private und öffentliche Kassen, die pauschal abrechnen, Überschüsse machen und wie diese allenfalls eingesetzt werden, überprüft das Seco nicht, weil weder das Seco noch eine externe Revisionsstelle Einblick in die entsprechenden Zahlen hat. Im Rahmen der zurzeit laufenden Verhandlungen für die Revision der Leistungsvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und den Trägern der Arbeitslosenkassen ist das gesetzlich geforderte Führen und Vorlegen einer auf den Arbeitslosenkassen-Bereich beschränkten und revidierbaren Buchhaltung ein Thema (Art. 11 des Subventionsgesetzes [SuG], SR 616.1).</p><p>Das Steuerungssystem der Arbeitslosenkassen wird vom Seco regelmässig überprüft und angepasst, um die Wirksamkeit und Qualität der Leistungen kontinuierlich zu verbessern. Im Rahmen der Revision der Leistungsvereinbarung wird das Steuerungssystem zurzeit einer Prüfung unterzogen.</p><p>Dabei wird es auch darum gehen, die im Evaluationsbericht der Firma Egger, Dreher und Partner AG identifizierten Handlungsfelder zur Optimierung des Steuerungssystems der Arbeitslosenkassen umzusetzen sowie die von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) im August 2018 geforderten Wettbewerbselemente einzuführen, um so den Qualitäts- und Leistungswettbewerb unter den Kassen zu stärken. Damit kann das bestehende duale System noch verstärkt seine potenziellen Vorteile zugunsten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie der Versicherten ausspielen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 78 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) ersatzlos zu streichen - die weiteren Artikel des Avig sind entsprechend anzupassen.</p>
    • Aufhebung privater Arbeitslosenkassen

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