Goldhandel. Melderecht und Meldepflicht gemäss Geldwäschereigesetz für Händler und Beratungsdienstleister
- ShortId
-
18.4374
- Id
-
20184374
- Updated
-
28.07.2023 03:19
- Language
-
de
- Title
-
Goldhandel. Melderecht und Meldepflicht gemäss Geldwäschereigesetz für Händler und Beratungsdienstleister
- AdditionalIndexing
-
09;15;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bericht des Bundesrates "Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte" vom 14. November 2018 bestätigt, dass die Schweiz im internationalen Goldhandel ein Schlüsselakteur ist. Laut Aussenhandelsstatistik importierte die Schweiz im Jahr 2017 2404 Tonnen Gold im Wert von 69,6 Milliarden Schweizerfranken und exportierte im selben Jahr 1684 Tonnen Gold im Wert von 66,6 Milliarden Schweizerfranken. Das Gold stammt aus rund neunzig Ländern und geht in rund siebzig Länder. Darunter sind einige, die kaum Gewähr für die Einhaltung hoher Geldwäschereistandards bieten. Das Risiko, dass der Goldhandel für Zwecke der Geldwäscherei missbraucht wird, ist umso höher einzuschätzen, als kaum Transparenz in der Rückverfolgbarkeit der oft sehr komplexen Lieferketten besteht.</p><p>Der Bundesrat wies in seinem "Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz" auf das "Risiko im Zusammenhang mit dem Edelmetallhandel" hin. "Beim grenzüberschreitenden Handel mit raffiniertem Gold, an dem Giessereien beteiligt sind", sei dieses Risiko "erhöht". Der Sektor sei "in zweifacher Hinsicht geldwäschereigefährdet: Einerseits können wertvolle Stoffe auf kriminellem Wege erworben worden sein, etwa durch Korruptionshandlungen (...). Andererseits lassen sich wertvolle Stoffe direkt zur Geldwäscherei (...) nutzen." Mit "ein bis drei Meldungen pro Jahr" sei die Anzahl Verdachtsmeldungen aus diesem Sektor "gering".</p><p>Die Arbeitsgruppe für finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche (Gafi) hat die Schweiz aufgrund ungenügender Vorkehrungen zur Verminderung des Geldwäschereirisikos im Edelmetallhandel kritisiert. Zwar sieht der Bundesrat in seinem Vernehmlassungsentwurf vom 1. Juni 2018 zur Revision des Geldwäschereigesetzes gewisse Verbesserungen vor. Weiterhin wird für Berater aber keine und für Händler nur eine beschränkte Meldemöglichkeit vorgesehen, die in der Praxis kaum zur Anwendung kommen. Auch die Schweizerische Bankiervereinigung verlangt eine Meldepflicht für Berater und die Beibehaltung des Melderechts für Dritte.</p>
- <p>Der Handel mit Gold wird nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Geldwäschereiverordnung des Bundesrates (SR 955.01) immer dann als Tätigkeit eines Finanzintermediärs klassifiziert, wenn es sich um Bankedelmetalle (vgl. Art. 178 Abs. 2 der Edelmetallkontrollverordnung, SR 941.311) handelt. Für Finanzintermediäre besteht eine Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemäss Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0). Des Weiteren sehen Artikel 8a GwG für die Tätigkeit als Händlerin oder Händler für Barzahlungen von mehr als 100 000 Franken Sorgfaltspflichten und Artikel 9 Absatz 1bis GwG eine Meldepflicht vor. Im Rahmen der am 1. Juni 2018 eröffneten Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes wurde eine Senkung des Schwellenwerts für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen von 100 000 auf 15 000 Franken vorgeschlagen. Der Handel mit Gold als Edelmetall ist von dieser Massnahme auch betroffen, sofern er nicht bereits als Tätigkeit eines Finanzintermediärs zu klassifizieren ist. Im Bereich der Schmelzbewilligung gemäss Edelmetallkontrollgesetz (SR 941.31) und der zugehörigen Verordnung bestehen ausserdem Sorgfaltspflichten, wie beispielsweise die Abklärung der Herkunft des Schmelzgutes und im Fall von Zweifeln an deren Rechtmässigkeit die Benachrichtigung der zuständigen Behörde. Die obgenannte Vernehmlassungsvorlage sieht zusätzlich die Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen vor. Schliesslich wird im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen der Vorschlag der Branche geprüft, die Befugnisse des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle bezüglich der Geldwäschereiaufsicht zu erweitern (siehe dazu auch die Empfehlungen im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Recordon 15.3877).</p><p>Darüber hinaus hat die Vernehmlassungsvorlage die Einführung der neuen gemäss Geldwäschereigesetz sorgfaltspflichtigen Kategorie der Beraterinnen und Berater vorgeschlagen. Erfasst werden insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Gründung, Führung und Verwaltung von Gesellschaften und Trusts. Es besteht somit kein direkter Bezug zum Goldhandel. Im Rahmen der Stellungnahmen wurde von zahlreichen Teilnehmenden die Einführung eines Melderechts oder einer Meldepflicht ebenfalls für Beraterinnen und Berater gewünscht. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung werden derzeit analysiert. Der Gesetzentwurf und die Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2019 vom Bundesrat verabschiedet.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund obiger Ausführungen der Auffassung, dass dem Anliegen des Motionärs bereits Rechnung getragen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Händler und Beratungsdienstleister für den Goldhandel einer erweiterten Sorgfaltspflicht zu unterstellen; Geschäftsbeziehungen, die verdachtsweise im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen, sollen risikobasiert Gegenstand eines Melderechts oder einer Meldepflicht werden.</p>
- Goldhandel. Melderecht und Meldepflicht gemäss Geldwäschereigesetz für Händler und Beratungsdienstleister
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bericht des Bundesrates "Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte" vom 14. November 2018 bestätigt, dass die Schweiz im internationalen Goldhandel ein Schlüsselakteur ist. Laut Aussenhandelsstatistik importierte die Schweiz im Jahr 2017 2404 Tonnen Gold im Wert von 69,6 Milliarden Schweizerfranken und exportierte im selben Jahr 1684 Tonnen Gold im Wert von 66,6 Milliarden Schweizerfranken. Das Gold stammt aus rund neunzig Ländern und geht in rund siebzig Länder. Darunter sind einige, die kaum Gewähr für die Einhaltung hoher Geldwäschereistandards bieten. Das Risiko, dass der Goldhandel für Zwecke der Geldwäscherei missbraucht wird, ist umso höher einzuschätzen, als kaum Transparenz in der Rückverfolgbarkeit der oft sehr komplexen Lieferketten besteht.</p><p>Der Bundesrat wies in seinem "Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz" auf das "Risiko im Zusammenhang mit dem Edelmetallhandel" hin. "Beim grenzüberschreitenden Handel mit raffiniertem Gold, an dem Giessereien beteiligt sind", sei dieses Risiko "erhöht". Der Sektor sei "in zweifacher Hinsicht geldwäschereigefährdet: Einerseits können wertvolle Stoffe auf kriminellem Wege erworben worden sein, etwa durch Korruptionshandlungen (...). Andererseits lassen sich wertvolle Stoffe direkt zur Geldwäscherei (...) nutzen." Mit "ein bis drei Meldungen pro Jahr" sei die Anzahl Verdachtsmeldungen aus diesem Sektor "gering".</p><p>Die Arbeitsgruppe für finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche (Gafi) hat die Schweiz aufgrund ungenügender Vorkehrungen zur Verminderung des Geldwäschereirisikos im Edelmetallhandel kritisiert. Zwar sieht der Bundesrat in seinem Vernehmlassungsentwurf vom 1. Juni 2018 zur Revision des Geldwäschereigesetzes gewisse Verbesserungen vor. Weiterhin wird für Berater aber keine und für Händler nur eine beschränkte Meldemöglichkeit vorgesehen, die in der Praxis kaum zur Anwendung kommen. Auch die Schweizerische Bankiervereinigung verlangt eine Meldepflicht für Berater und die Beibehaltung des Melderechts für Dritte.</p>
- <p>Der Handel mit Gold wird nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Geldwäschereiverordnung des Bundesrates (SR 955.01) immer dann als Tätigkeit eines Finanzintermediärs klassifiziert, wenn es sich um Bankedelmetalle (vgl. Art. 178 Abs. 2 der Edelmetallkontrollverordnung, SR 941.311) handelt. Für Finanzintermediäre besteht eine Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemäss Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0). Des Weiteren sehen Artikel 8a GwG für die Tätigkeit als Händlerin oder Händler für Barzahlungen von mehr als 100 000 Franken Sorgfaltspflichten und Artikel 9 Absatz 1bis GwG eine Meldepflicht vor. Im Rahmen der am 1. Juni 2018 eröffneten Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes wurde eine Senkung des Schwellenwerts für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen von 100 000 auf 15 000 Franken vorgeschlagen. Der Handel mit Gold als Edelmetall ist von dieser Massnahme auch betroffen, sofern er nicht bereits als Tätigkeit eines Finanzintermediärs zu klassifizieren ist. Im Bereich der Schmelzbewilligung gemäss Edelmetallkontrollgesetz (SR 941.31) und der zugehörigen Verordnung bestehen ausserdem Sorgfaltspflichten, wie beispielsweise die Abklärung der Herkunft des Schmelzgutes und im Fall von Zweifeln an deren Rechtmässigkeit die Benachrichtigung der zuständigen Behörde. Die obgenannte Vernehmlassungsvorlage sieht zusätzlich die Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen vor. Schliesslich wird im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen der Vorschlag der Branche geprüft, die Befugnisse des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle bezüglich der Geldwäschereiaufsicht zu erweitern (siehe dazu auch die Empfehlungen im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Recordon 15.3877).</p><p>Darüber hinaus hat die Vernehmlassungsvorlage die Einführung der neuen gemäss Geldwäschereigesetz sorgfaltspflichtigen Kategorie der Beraterinnen und Berater vorgeschlagen. Erfasst werden insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Gründung, Führung und Verwaltung von Gesellschaften und Trusts. Es besteht somit kein direkter Bezug zum Goldhandel. Im Rahmen der Stellungnahmen wurde von zahlreichen Teilnehmenden die Einführung eines Melderechts oder einer Meldepflicht ebenfalls für Beraterinnen und Berater gewünscht. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung werden derzeit analysiert. Der Gesetzentwurf und die Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2019 vom Bundesrat verabschiedet.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund obiger Ausführungen der Auffassung, dass dem Anliegen des Motionärs bereits Rechnung getragen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Händler und Beratungsdienstleister für den Goldhandel einer erweiterten Sorgfaltspflicht zu unterstellen; Geschäftsbeziehungen, die verdachtsweise im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen, sollen risikobasiert Gegenstand eines Melderechts oder einer Meldepflicht werden.</p>
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