Lückenhafte Anerkennung von Sprachnachweisen in der Medizinalberufeverordnung

ShortId
18.5225
Id
20185225
Updated
28.07.2023 03:46
Language
de
Title
Lückenhafte Anerkennung von Sprachnachweisen in der Medizinalberufeverordnung
AdditionalIndexing
2841;2831;44
1
Texts
  • <p>Bei der Revision des MedBG war es dem Parlament ein wichtiges Anliegen, dass Medizinalberufepersonen gut mit ihren Patientinnen und Patienten kommunizieren können. Bis Ende 2019 läuft die Übergangsphase, in der gemäss Beschluss des Parlamentes die Sprachkenntnisse aller Medizinalberufepersonen im Register einzutragen sind. Dies erfolgt zur Entlastung der Betroffenen weitgehend automatisiert: So werden Sprachkenntnisse aus den bereits bekannten Ausbildungsabschlüssen übernommen. Sofern damit die Muttersprache nicht sowieso abgedeckt ist, kann jede Medizinalberufeperson diese via Online-Sprachtool erfassen und bestätigen. Die Anerkennung von Fremdsprachenkenntnissen mittels Maturazeugnis wurde bewusst nicht als Kriterium für den Sprachnachweis aufgenommen. Wer im Gymnasium eine weitere Amtssprache erlernt, im Anschluss aber weder seine Aus- noch seine Weiterbildung in dieser Fremdsprache absolviert, verfügt am Ende der Weiterbildung kaum über die für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorgeschriebenen Kenntnisse.</p>
  • <p>Seit 1. Januar 2018 setzt das Medizinalberufegesetz Sprachkenntnisse für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten voraus. Artikel 11c Absatz 2 der dazugehörenden Verordnung (MedBV) beinhaltet Kriterien für den Sprachnachweis (Sprachdiplom, Ausbildungsabschluss, Arbeitserfahrung). Maturazeugnisse oder gar die Muttersprache gehören nicht dazu, was bereits zu kuriosen, vom Gesetzgeber ungewollten Auslegungsfällen führte.</p><p>Was unternimmt der Bundesrat, um diesen unbefriedigenden Zustand zu beheben?</p>
  • Lückenhafte Anerkennung von Sprachnachweisen in der Medizinalberufeverordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Revision des MedBG war es dem Parlament ein wichtiges Anliegen, dass Medizinalberufepersonen gut mit ihren Patientinnen und Patienten kommunizieren können. Bis Ende 2019 läuft die Übergangsphase, in der gemäss Beschluss des Parlamentes die Sprachkenntnisse aller Medizinalberufepersonen im Register einzutragen sind. Dies erfolgt zur Entlastung der Betroffenen weitgehend automatisiert: So werden Sprachkenntnisse aus den bereits bekannten Ausbildungsabschlüssen übernommen. Sofern damit die Muttersprache nicht sowieso abgedeckt ist, kann jede Medizinalberufeperson diese via Online-Sprachtool erfassen und bestätigen. Die Anerkennung von Fremdsprachenkenntnissen mittels Maturazeugnis wurde bewusst nicht als Kriterium für den Sprachnachweis aufgenommen. Wer im Gymnasium eine weitere Amtssprache erlernt, im Anschluss aber weder seine Aus- noch seine Weiterbildung in dieser Fremdsprache absolviert, verfügt am Ende der Weiterbildung kaum über die für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorgeschriebenen Kenntnisse.</p>
    • <p>Seit 1. Januar 2018 setzt das Medizinalberufegesetz Sprachkenntnisse für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten voraus. Artikel 11c Absatz 2 der dazugehörenden Verordnung (MedBV) beinhaltet Kriterien für den Sprachnachweis (Sprachdiplom, Ausbildungsabschluss, Arbeitserfahrung). Maturazeugnisse oder gar die Muttersprache gehören nicht dazu, was bereits zu kuriosen, vom Gesetzgeber ungewollten Auslegungsfällen führte.</p><p>Was unternimmt der Bundesrat, um diesen unbefriedigenden Zustand zu beheben?</p>
    • Lückenhafte Anerkennung von Sprachnachweisen in der Medizinalberufeverordnung

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