Kein "David gegen Goliath" beim Verbandsbeschwerderecht

ShortId
19.409
Id
20190409
Updated
18.04.2024 08:57
Language
de
Title
Kein "David gegen Goliath" beim Verbandsbeschwerderecht
AdditionalIndexing
12;1211;52;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Schweizervolk hat am 30. November 2008 die Volksinitiative "Verbandsbeschwerderecht. Schluss mit der Verhinderungspolitik - Mehr Wachstum für die Schweiz!" mit 66 Prozent abgelehnt. Damit wurde das Verbandsbeschwerderecht im Grundsatz geschützt, nicht jedoch die prozessökonomisch wenig sinnvollen und bürokratischen Auswüchse des Verbandsbeschwerderechts, notabene bei kleineren Bauprojekten einzelner Bürgerinnen und Bürger.</p><p>Gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz steht vom Bundesrat definierten Umweltschutzorganisationen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und Bundesbehörden bei der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen ein Beschwerderecht, das sogenannte Verbandsbeschwerderecht, zu. Das Beschwerderecht wird jedoch auf Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a USG notwendig ist, beschränkt. </p><p>Im Bereich des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz wird das sogenannte Verbandsbeschwerderecht in Artikel 12ff. NHG geregelt und gewährt Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, ebenfalls ein Beschwerderecht. Anders als das Umweltschutzgesetz kennt das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz jedoch keine Einschränkung im Sinne der vorerwähnten Ausführungen. Dies hat zur Folge, dass nicht nur grössere Unternehmen oder grosse Investoren Beschwerden von akkreditierten Organisationen gegenüberstehen, sondern auch einzelne Bürgerinnen und Bürger, die kleinere Bauvorhaben - wie zum Beispiel ein Einfamilienhaus - realisieren. </p><p>Denkbar wäre beispielsweise der Ausschluss des Verbandsbeschwerderechts bei Projekten innerhalb der Bauzone, jedoch ausserhalb von geschützten Dorfkernen und Stadtzentren, mit weniger als 600 Quadratmetern Bruttogeschossfläche oder anderen klar definierbaren Kriterien.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird wie folgt geändert:</p><p>Es sei das Verbandsbeschwerderecht gemäss Artikel 12ff. NHG - im Sinne der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) - bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone einzuschränken.</p>
  • Kein "David gegen Goliath" beim Verbandsbeschwerderecht
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Schweizervolk hat am 30. November 2008 die Volksinitiative "Verbandsbeschwerderecht. Schluss mit der Verhinderungspolitik - Mehr Wachstum für die Schweiz!" mit 66 Prozent abgelehnt. Damit wurde das Verbandsbeschwerderecht im Grundsatz geschützt, nicht jedoch die prozessökonomisch wenig sinnvollen und bürokratischen Auswüchse des Verbandsbeschwerderechts, notabene bei kleineren Bauprojekten einzelner Bürgerinnen und Bürger.</p><p>Gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz steht vom Bundesrat definierten Umweltschutzorganisationen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und Bundesbehörden bei der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen ein Beschwerderecht, das sogenannte Verbandsbeschwerderecht, zu. Das Beschwerderecht wird jedoch auf Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a USG notwendig ist, beschränkt. </p><p>Im Bereich des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz wird das sogenannte Verbandsbeschwerderecht in Artikel 12ff. NHG geregelt und gewährt Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, ebenfalls ein Beschwerderecht. Anders als das Umweltschutzgesetz kennt das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz jedoch keine Einschränkung im Sinne der vorerwähnten Ausführungen. Dies hat zur Folge, dass nicht nur grössere Unternehmen oder grosse Investoren Beschwerden von akkreditierten Organisationen gegenüberstehen, sondern auch einzelne Bürgerinnen und Bürger, die kleinere Bauvorhaben - wie zum Beispiel ein Einfamilienhaus - realisieren. </p><p>Denkbar wäre beispielsweise der Ausschluss des Verbandsbeschwerderechts bei Projekten innerhalb der Bauzone, jedoch ausserhalb von geschützten Dorfkernen und Stadtzentren, mit weniger als 600 Quadratmetern Bruttogeschossfläche oder anderen klar definierbaren Kriterien.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird wie folgt geändert:</p><p>Es sei das Verbandsbeschwerderecht gemäss Artikel 12ff. NHG - im Sinne der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) - bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone einzuschränken.</p>
    • Kein "David gegen Goliath" beim Verbandsbeschwerderecht
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Schweizervolk hat am 30. November 2008 die Volksinitiative "Verbandsbeschwerderecht. Schluss mit der Verhinderungspolitik - Mehr Wachstum für die Schweiz!" mit 66 Prozent abgelehnt. Damit wurde das Verbandsbeschwerderecht im Grundsatz geschützt, nicht jedoch die prozessökonomisch wenig sinnvollen und bürokratischen Auswüchse des Verbandsbeschwerderechts, notabene bei kleineren Bauprojekten einzelner Bürgerinnen und Bürger.</p><p>Gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz steht vom Bundesrat definierten Umweltschutzorganisationen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und Bundesbehörden bei der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen ein Beschwerderecht, das sogenannte Verbandsbeschwerderecht, zu. Das Beschwerderecht wird jedoch auf Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a USG notwendig ist, beschränkt. </p><p>Im Bereich des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz wird das sogenannte Verbandsbeschwerderecht in Artikel 12ff. NHG geregelt und gewährt Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, ebenfalls ein Beschwerderecht. Anders als das Umweltschutzgesetz kennt das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz jedoch keine Einschränkung im Sinne der vorerwähnten Ausführungen. Dies hat zur Folge, dass nicht nur grössere Unternehmen oder grosse Investoren Beschwerden von akkreditierten Organisationen gegenüberstehen, sondern auch einzelne Bürgerinnen und Bürger, die kleinere Bauvorhaben - wie zum Beispiel ein Einfamilienhaus - realisieren. </p><p>Denkbar wäre beispielsweise der Ausschluss des Verbandsbeschwerderechts bei Projekten innerhalb der Bauzone, jedoch ausserhalb von geschützten Dorfkernen und Stadtzentren, mit weniger als 600 Quadratmetern Bruttogeschossfläche oder anderen klar definierbaren Kriterien.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird wie folgt geändert:</p><p>Es sei das Verbandsbeschwerderecht gemäss Artikel 12ff. NHG - im Sinne der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) - bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone einzuschränken.</p>
    • Kein "David gegen Goliath" beim Verbandsbeschwerderecht

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