Paritätische Wahllisten

ShortId
19.440
Id
20190440
Updated
10.04.2024 19:17
Language
de
Title
Paritätische Wahllisten
AdditionalIndexing
04;28;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Januar 2019 beschloss Brandenburg das erste Paritätsgesetz Deutschlands, das elfte in der EU. Damit reagiert Brandenburg auf den anhaltenden demokratischen Missstand, dass Frauen in der Politik noch immer massiv untervertreten sind. Einen Missstand, den wir in der Schweiz noch stärker ausgeprägt vorfinden. Fast fünfzig Jahre nach Einführung des Frauenwahlrechts in der Schweiz, mit dem Frauen als Hälfte des Volkes und Souveräns sichtbar wurden, fehlt es in der Schweiz immer noch an ihrer gleichberechtigten demokratischen Teilhabe. Das liegt nicht an den Frauen, sondern an den Parteistrukturen und deren Wahllisten, auf welchen die Frauen bereits in der Unterzahl sind. </p><p>Gemäss dem Bundesamt für Statistik lag der Frauenanteil bei den Parteien auf den Wahllisten im Jahr 2015 zwischen 18,9 Prozent (SVP) und 50,6 Prozent (Grüne). Seit den Achtzigerjahren besteht ein parteipolitisches Verteilungsmuster der gewählten Frauen. Bei den rot-grünen Parteien sind die Frauen überdurchschnittlich stark vertreten. Dieser Anteil sinkt, je weiter rechts eine Partei positioniert ist. </p><p>Das hat zur Folge, dass in den meisten kantonalen und kommunalen Parlamenten und im Nationalrat die Frauenvertretungen bei rund 30 Prozent stagnieren. Im Ständerat ist der Frauenanteil seit Längerem dramatisch rückläufig und aktuell beschämend tief. Und es gibt nach wie vor kantonale Exekutiven, in denen keine Frauen vertreten sind.</p><p>Paritätische Wahlrechtsregelungen erweitern die Entscheidungsfreiheit des Volkes. Denn bisher wurde die Wahlfreiheit durch faktische "Männerquoten" stark eingeschränkt. Das Wahlvolk musste ganz überwiegend Männer wählen, weil Frauen nicht zur Wahl standen. Paritätische Wahllisten schaffen nicht nur gleiche Wahlchancen für Kandidatinnen und Kandidaten, sondern erweitern die Entscheidungsfreiheit der Wählerinnen und Wähler parteiübergreifend, weil sie aus einer ausgewogenen Auswahl an Kandidatinnen und Kandidaten auswählen können.</p><p>Für ein demokratisches System ist die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung unverzichtbar. Parteien dienen der Demokratie, sie erfüllen keinen Selbstzweck. Der Eingriff in die Parteienfreiheit zur Kandidatenbestimmung wird gerechtfertigt durch den Verfassungsauftrag der Gleichstellung (Art. 8 der Bundesverfassung). Hinzu tritt das Demokratieprinzip. In der parlamentarischen Demokratie fungieren Parteien als Transmitter zwischen dem Wahlvolk und dem zu wählenden Parlament. Die Parteienfreiheit dient letztlich der Durchsetzung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Mitbestimmung. Daher müssen Parteiorganisationen und -strukturen so ausgestaltet sein, dass die wirksame Einflussnahme der gesamten Bevölkerung durch die repräsentative Spiegelung ihrer gesellschaftspolitischen Ansichten über die Parteien im Parlament auch tatsächlich möglich ist. Erst dadurch wird die freie Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger in gleichberechtigter Weise gesichert und die Demokratie möglich.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ist derart anzupassen, dass auf den Listen der Nationalratswahlen beide Geschlechter paritätisch vertreten sind.</p>
  • Paritätische Wahllisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Januar 2019 beschloss Brandenburg das erste Paritätsgesetz Deutschlands, das elfte in der EU. Damit reagiert Brandenburg auf den anhaltenden demokratischen Missstand, dass Frauen in der Politik noch immer massiv untervertreten sind. Einen Missstand, den wir in der Schweiz noch stärker ausgeprägt vorfinden. Fast fünfzig Jahre nach Einführung des Frauenwahlrechts in der Schweiz, mit dem Frauen als Hälfte des Volkes und Souveräns sichtbar wurden, fehlt es in der Schweiz immer noch an ihrer gleichberechtigten demokratischen Teilhabe. Das liegt nicht an den Frauen, sondern an den Parteistrukturen und deren Wahllisten, auf welchen die Frauen bereits in der Unterzahl sind. </p><p>Gemäss dem Bundesamt für Statistik lag der Frauenanteil bei den Parteien auf den Wahllisten im Jahr 2015 zwischen 18,9 Prozent (SVP) und 50,6 Prozent (Grüne). Seit den Achtzigerjahren besteht ein parteipolitisches Verteilungsmuster der gewählten Frauen. Bei den rot-grünen Parteien sind die Frauen überdurchschnittlich stark vertreten. Dieser Anteil sinkt, je weiter rechts eine Partei positioniert ist. </p><p>Das hat zur Folge, dass in den meisten kantonalen und kommunalen Parlamenten und im Nationalrat die Frauenvertretungen bei rund 30 Prozent stagnieren. Im Ständerat ist der Frauenanteil seit Längerem dramatisch rückläufig und aktuell beschämend tief. Und es gibt nach wie vor kantonale Exekutiven, in denen keine Frauen vertreten sind.</p><p>Paritätische Wahlrechtsregelungen erweitern die Entscheidungsfreiheit des Volkes. Denn bisher wurde die Wahlfreiheit durch faktische "Männerquoten" stark eingeschränkt. Das Wahlvolk musste ganz überwiegend Männer wählen, weil Frauen nicht zur Wahl standen. Paritätische Wahllisten schaffen nicht nur gleiche Wahlchancen für Kandidatinnen und Kandidaten, sondern erweitern die Entscheidungsfreiheit der Wählerinnen und Wähler parteiübergreifend, weil sie aus einer ausgewogenen Auswahl an Kandidatinnen und Kandidaten auswählen können.</p><p>Für ein demokratisches System ist die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung unverzichtbar. Parteien dienen der Demokratie, sie erfüllen keinen Selbstzweck. Der Eingriff in die Parteienfreiheit zur Kandidatenbestimmung wird gerechtfertigt durch den Verfassungsauftrag der Gleichstellung (Art. 8 der Bundesverfassung). Hinzu tritt das Demokratieprinzip. In der parlamentarischen Demokratie fungieren Parteien als Transmitter zwischen dem Wahlvolk und dem zu wählenden Parlament. Die Parteienfreiheit dient letztlich der Durchsetzung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Mitbestimmung. Daher müssen Parteiorganisationen und -strukturen so ausgestaltet sein, dass die wirksame Einflussnahme der gesamten Bevölkerung durch die repräsentative Spiegelung ihrer gesellschaftspolitischen Ansichten über die Parteien im Parlament auch tatsächlich möglich ist. Erst dadurch wird die freie Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger in gleichberechtigter Weise gesichert und die Demokratie möglich.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ist derart anzupassen, dass auf den Listen der Nationalratswahlen beide Geschlechter paritätisch vertreten sind.</p>
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